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Sie können sich § 31 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. 2Werden Leistungen nach diesem Buch gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen.
(2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung der Leistungen zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern der Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.
(3) 1Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des Medizinischen Dienstes (§ 18 Abs. 6) oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, informiert sie schriftlich oder elektronisch unverzüglich den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung schriftlich oder elektronisch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie Angehörige, Personen des Vertrauens der Versicherten oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Versicherten versorgen, und leitet mit Einwilligung des Versicherten eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen Rehabilitationsträger zu. 2Die Pflegekasse weist den Versicherten gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht hin. 3Soweit der Versicherte eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den Rehabilitationsträger als Antragstellung für das Verfahren nach § 14 des Neunten Buches. 4Die Pflegekasse ist über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu informieren. 5Sie prüft in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob entsprechende Maßnahmen durchgeführt worden sind; soweit erforderlich, hat sie vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1 zu erbringen.
Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | ||||
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t | 1 | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | t | 1 | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege |
Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | Vorrang der Rehabilitation vor Pflege | ||||
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f | 1 | (1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur | f | 1 | (1) Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur |
2 | medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar | 2 | medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und zumutbar | ||
3 | sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung | 3 | sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung | ||
4 | zu verhüten. Werden Leistungen nach diesem Buch gewährt, ist bei | 4 | zu verhüten. Werden Leistungen nach diesem Buch gewährt, ist bei | ||
5 | Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur | 5 | Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und zumutbarer Leistungen zur | ||
6 | medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen. | 6 | medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen. | ||
7 | (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung der Leistungen | 7 | (2) Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung der Leistungen | ||
8 | zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern der | 8 | zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit den Trägern der | ||
9 | Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu | 9 | Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu | ||
10 | überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. | 10 | überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. | ||
11 | (3) Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des | 11 | (3) Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des | ||
t | 12 | Medizinischen Dienstes (§ 18 Abs. 6) oder auf sonstige Weise feststellt, dass | t | 12 | Medizinischen Dienstes oder anderer von ihr beauftragter unabhängiger |
13 | im Einzelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, | 13 | Gutachterinnen und Gutachter (§ 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2) | ||
14 | informiert sie schriftlich oder elektronisch unverzüglich den Versicherten | 14 | oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Einzelfall Leistungen zur | ||
15 | sowie mit dessen Einwilligung schriftlich oder elektronisch die behandelnde | 15 | medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, informiert sie schriftlich oder | ||
16 | Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie Angehörige, Personen des Vertrauens | 16 | elektronisch unverzüglich den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung | ||
17 | der Versicherten oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den | 17 | schriftlich oder elektronisch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden | ||
18 | Versicherten versorgen, und leitet mit Einwilligung des Versicherten eine | 18 | Arzt sowie Angehörige, Personen des Vertrauens der Versicherten oder Pflege- | ||
19 | entsprechende Mitteilung dem zuständigen Rehabilitationsträger zu. Die | 19 | und Betreuungseinrichtungen, die den Versicherten versorgen, und leitet mit | ||
20 | Pflegekasse weist den Versicherten gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung | 20 | Einwilligung des Versicherten eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen | ||
21 | und Mitwirkungspflicht hin. Soweit der Versicherte eingewilligt hat, gilt | 21 | Rehabilitationsträger zu. Die Pflegekasse weist den Versicherten | ||
22 | die Mitteilung an den Rehabilitationsträger als Antragstellung für das | 22 | gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht hin. Soweit der | ||
23 | Verfahren nach § 14 des Neunten Buches. Die Pflegekasse ist über die | 23 | Versicherte eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den | ||
24 | Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu | 24 | Rehabilitationsträger als Antragstellung für das Verfahren nach § 14 des | ||
25 | informieren. Sie prüft in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob | 25 | Neunten Buches. Die Pflegekasse ist über die Leistungsentscheidung des | ||
26 | entsprechende Maßnahmen durchgeführt worden sind; soweit erforderlich, hat sie | 26 | zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu informieren. Sie prüft | ||
27 | vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Abs. 1 zu | 27 | in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob entsprechende Maßnahmen | ||
28 | erbringen. | 28 | durchgeführt worden sind; soweit erforderlich, hat sie vorläufige Leistungen | ||
29 | zur medizinischen Rehabilitation nach § 32 Absatz 1 zu erbringen. |
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