Lade...
Lade...
Sie können sich § 18d SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Berichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Berichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der | ||
2 | Pflegebedürftigkeit |
Berichtspflichten und Statistik zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Die Pflegekassen berichten dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen | ||
2 | jährlich über die Anwendung eines bundeseinheitlichen, strukturierten | ||||
3 | Verfahrens zur Erkennung rehabilitativer Bedarfe in der Pflegebegutachtung und | ||||
4 | die Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste | ||||
5 | oder der beauftragten Gutachterinnen und Gutachter zur medizinischen | ||||
6 | Rehabilitation. Hierzu wird von den Pflegekassen insbesondere Folgendes an den | ||||
7 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeldet: | ||||
8 | 1. | ||||
9 | die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen Dienste und der beauftragten | ||||
10 | Gutachterinnen und Gutachter für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im | ||||
11 | Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, | ||||
12 | 2. | ||||
13 | die Anzahl der Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger gemäß § 31 | ||||
14 | Absatz 3 in Verbindung mit § 14 des Neunten Buches, | ||||
15 | 3. | ||||
16 | die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der abgelehnten | ||||
17 | Leistungsentscheidungen der zuständigen Rehabilitationsträger einschließlich der | ||||
18 | Gründe für eine Ablehnung sowie die Anzahl der Widersprüche, | ||||
19 | 4. | ||||
20 | die Anzahl der durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, | ||||
21 | 5. | ||||
22 | die Gründe, aus denen Versicherte nicht in die Weiterleitung einer | ||||
23 | Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den Rehabilitationsträger nach § 31 | ||||
24 | Absatz 3 Satz 1 einwilligen, soweit diese der Pflegekasse bekannt sind, und | ||||
25 | inwieweit die zuständige Pflegekasse hier tätig geworden ist, und | ||||
26 | 6. | ||||
27 | die Maßnahmen, die die Pflegekassen im jeweiligen Einzelfall regelmäßig | ||||
28 | durchführen, um ihre Aufgaben nach § 18c Absatz 4 und § 31 Absatz 3 zu erfüllen. | ||||
29 | Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis zum 31. März des dem | ||||
30 | Berichtsjahr folgenden Jahres. Näheres über das Verfahren und die Inhalte der | ||||
31 | Meldung regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit | ||||
32 | dem Bundesministerium für Gesundheit. Die Pflegekasse leitet die Meldung | ||||
33 | zusätzlich der für die Aufsicht über sie zuständigen Stelle zu. | ||||
34 | (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bereitet die nach Absatz 1 | ||||
35 | gemeldeten Daten auf und leitet die aufbereiteten und auf Plausibilität | ||||
36 | geprüften Daten bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem | ||||
37 | Bundesministerium für Gesundheit zu. Er hat die aufbereiteten Daten der | ||||
38 | landesunmittelbaren Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung | ||||
39 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen | ||||
40 | bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. Der Spitzenverband Bund der | ||||
41 | Pflegekassen veröffentlicht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sonstiger | ||||
42 | Erkenntnisse jährlich einen Bericht bis zum 1. September des dem Berichtsjahr | ||||
43 | folgenden Jahres. | ||||
44 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium | ||||
45 | für Gesundheit für die Geschäftsjahre ab 2024 jährlich bis zum 30. Juni des | ||||
46 | Folgejahres über Daten, die im Zusammenhang mit den Anträgen auf | ||||
47 | Pflegeleistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und dem weiteren Verfahren bei den | ||||
48 | Pflegekassen stehen, und über die daraus abzuleitenden Erkenntnisse; dabei ist | ||||
49 | jeweils nach Erst- und Höherstufungsanträgen zu differenzieren. Der | ||||
50 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen | ||||
51 | Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen. Von den | ||||
52 | Pflegekassen sind insbesondere folgende Daten an den Spitzenverband Bund der | ||||
53 | Pflegekassen zu melden: | ||||
54 | 1. | ||||
55 | die Anzahl der bei den zuständigen Pflegekassen eingegangenen Anträge auf | ||||
56 | Leistungen der Pflegeversicherung sowie jeweils die Fallzahlen, in denen eine | ||||
57 | Entscheidung nach § 18c Absatz 1 Satz 1 ergangen ist, und die Fallzahlen der | ||||
58 | abgelehnten Anträge sowie die Anzahl der Arbeitstage ab Eingang des Antrags bei | ||||
59 | der zuständigen Pflegekasse bis zur schriftlichen Mitteilung der Entscheidung | ||||
60 | der Pflegekasse nach § 18c Absatz 1 Satz 1, | ||||
61 | 2. | ||||
62 | die Anzahl an Fällen, in denen die Fristen nach § 18c Absatz 1 Satz 1 und | ||||
63 | nach § 18a Absatz 5 und 6 nicht eingehalten wurden, jeweils unter Angabe der | ||||
64 | Gründe, die für die Nichteinhaltung der Frist ursächlich waren, | ||||
65 | 3. | ||||
66 | die Anzahl an Fällen, in denen eine pauschale Zusatzzahlung nach § 18c | ||||
67 | Absatz 5 Satz 1 geleistet sowie die Anzahl an Fällen, in denen der | ||||
68 | antragstellenden Person nach § 18 Absatz 3 Satz 1 mindestens drei unabhängige | ||||
69 | Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benannt wurden, | ||||
70 | 4. | ||||
71 | die Anzahl an Fällen, in denen der Antragsteller eine Untersuchung | ||||
72 | verweigert hat, | ||||
73 | 5. | ||||
74 | die Anzahl an Fällen, in denen im Gutachten Empfehlungen für Heilmittel | ||||
75 | abgegeben wurden, und die Anzahl an Fällen, in denen die Pflegekasse eine | ||||
76 | Mitteilung über empfohlene Heilmittel an den Arzt oder die Ärztin des | ||||
77 | Antragstellers weitergeleitet hat, jeweils unterteilt nach Art der Heilmittel, | ||||
78 | 6. | ||||
79 | die Anzahl an Fällen, in denen Widerspruch gegen die Entscheidung der | ||||
80 | Pflegekasse nach § 18c Absatz 1 Satz 1 und § 18a Absatz 5 und 6 eingelegt wurde, | ||||
81 | unter Angabe der Gründe, auf die der Widerspruch jeweils gestützt wurde, sowie | ||||
82 | die Anzahl an zurückgewiesenen und stattgegebenen Widersprüchen, jeweils unter | ||||
83 | Angabe der Entscheidungsgründe und der Dauer des Widerspruchsverfahrens (bis zur | ||||
84 | schriftlichen Mitteilung der Entscheidung der Pflegekasse), und, soweit zum | ||||
85 | Zeitpunkt der Berichtslegung bekannt, in wie vielen Fällen nach erfolglosem | ||||
86 | Widerspruchsverfahren Klage erhoben worden ist. | ||||
87 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die gemeldeten Daten vor der | ||||
88 | Berichtslegung aufzubereiten und auf Plausibilität zu prüfen. Für die | ||||
89 | Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2025 beauftragt er eine unabhängige | ||||
90 | wissenschaftliche Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen mit | ||||
91 | einer Evaluation hinsichtlich der Ergebnisse und Wirkungen der Zuleitung von | ||||
92 | Mitteilungen zu empfohlenen Heilmitteln nach § 18c Absatz 3 Satz 3. Der | ||||
93 | Bericht über das Geschäftsjahr 2025 hat sich zum Ergebnis der Evaluation zu | ||||
94 | verhalten; das Ergebnis der Evaluation ist dem Bericht beizufügen. | ||||
95 | (4) Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen veröffentlichen | ||||
96 | jährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres eine | ||||
97 | Statistik über die Einhaltung der Fristen nach § 18a Absatz 5 und 6 und § 18c | ||||
98 | Absatz 1 Satz 1. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.