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Sie können sich § 18b SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, die Dienstleistungsorientierung für die Versicherten im Begutachtungsverfahren zu stärken, unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste verbindliche Richtlinien. 2Die für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen.
(2) Die Richtlinien regeln insbesondere
(3) 1Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 3Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren | Inhalt und Übermittlung des Gutachtens | ||||
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t | 1 | Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren | t | 1 | Inhalt und Übermittlung des Gutachtens |
Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren | Inhalt und Übermittlung des Gutachtens | ||||
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n | 1 | (1) Der Medizinische Dienst Bund erlässt mit dem Ziel, die | n | 1 | (1) Das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse |
2 | Dienstleistungsorientierung für die Versicherten im Begutachtungsverfahren zu | 2 | beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter beinhaltet | ||
3 | stärken, unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste verbindliche | ||||
4 | Richtlinien. Die für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe | ||||
5 | der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene maßgeblichen | ||||
6 | Organisationen sind zu beteiligen. | ||||
7 | (2) Die Richtlinien regeln insbesondere | ||||
8 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 9 | allgemeine Verhaltensgrundsätze für alle unter der Verantwortung der | n | 4 | die Feststellungen, die in der Begutachtung nach § 18a vorzunehmen sind, |
10 | Medizinischen Dienste am Begutachtungsverfahren Beteiligten, | 5 | insbesondere das Ergebnis der Prüfung, ob die Voraussetzungen der | ||
6 | Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt, sowie | ||||
11 | 2. | 7 | 2. | ||
t | 12 | die Pflicht der Medizinischen Dienste zur individuellen und umfassenden | t | 8 | Feststellungen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Vermeidung, |
13 | Information des Versicherten über das Begutachtungsverfahren, insbesondere über | 9 | Überwindung, Minderung oder Verhinderung einer Verschlimmerung der | ||
14 | den Ablauf, die Rechtsgrundlagen und Beschwerdemöglichkeiten, | 10 | Pflegebedürftigkeit geeignet, notwendig und zumutbar sind; Empfehlungen | ||
15 | 3. | 11 | auszusprechen sind insbesondere zu | ||
16 | die regelhafte Durchführung von Versichertenbefragungen und | 12 | a) | ||
17 | 4. | 13 | Maßnahmen der Prävention, | ||
18 | ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, die das Verhalten | 14 | b) | ||
19 | der Mitarbeiter der Medizinischen Dienste oder das Verfahren bei der | 15 | Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, | ||
20 | Begutachtung betreffen. | 16 | c) | ||
21 | (3) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für | 17 | Maßnahmen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung, | ||
22 | Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die | 18 | d) | ||
23 | Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium | 19 | Maßnahmen zur Heilmittelversorgung, | ||
24 | für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen | 20 | e) | ||
25 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten | 21 | anderen therapeutischen Maßnahmen, | ||
26 | Frist zu beheben. | 22 | f) | ||
23 | Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds, | ||||
24 | g) | ||||
25 | edukativen Maßnahmen und | ||||
26 | h) | ||||
27 | einer Beratung zu Leistungen zur verhaltensbezogenen Primärprävention nach § | ||||
28 | 20 Absatz 5 des Fünften Buches. | ||||
29 | Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die gutachterliche | ||||
30 | Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter | ||||
31 | Weise sichergestellt ist. | ||||
32 | (2) Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation | ||||
33 | sind auf der Grundlage eines bundeseinheitlichen, strukturierten Verfahrens zu | ||||
34 | treffen und in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu | ||||
35 | dokumentieren. Im Umfang des nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b | ||||
36 | festgestellten Bedarfs an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben | ||||
37 | Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf diese Leistungen. | ||||
38 | (3) Die im Gutachten gegebenen konkreten Empfehlungen zur Hilfsmittel- und | ||||
39 | Pflegehilfsmittelversorgung gelten hinsichtlich Hilfsmitteln und | ||||
40 | Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 dienen, jeweils als Antrag auf | ||||
41 | Leistungsgewährung, sofern der Versicherte zustimmt. Bezüglich der | ||||
42 | empfohlenen Hilfsmittel, die den Zielen nach § 40 dienen, wird das Vorliegen | ||||
43 | der nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches notwendigen Erforderlichkeit | ||||
44 | vermutet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a | ||||
45 | des Fünften Buches. Bezüglich der empfohlenen Pflegehilfsmittel wird die | ||||
46 | Notwendigkeit der Versorgung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 vermutet. Welche | ||||
47 | Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel im Sinne von Satz 1 den Zielen von § 40 | ||||
48 | dienen, wird in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 konkretisiert. Dabei | ||||
49 | ist auch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 | ||||
50 | Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches über die Verordnung von Hilfsmitteln zu | ||||
51 | berücksichtigen. | ||||
52 | (4) Das vollständige Gutachten muss vom Medizinischen Dienst oder von der von | ||||
53 | der Pflegekasse beauftragten Gutachterin oder von dem von der Pflegekasse | ||||
54 | beauftragten Gutachter unverzüglich der Pflegekasse in gesicherter | ||||
55 | elektronischer Form übermittelt werden; eine davon abweichende Form der | ||||
56 | Übermittlung ist noch bis einschließlich 30. November 2023 zulässig. |
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