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Sie können sich § 142a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung | |||||
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t | t | 1 | Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung |
Übergangsregelung für eine telefonische Begutachtung | |||||
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t | t | 1 | (1) Um die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und Einstufung in einen | ||
2 | Pflegegrad aufgrund eines strukturierten telefonischen Interviews ergänzend | ||||
3 | oder alternativ zu einer Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich | ||||
4 | zu ermöglichen, hat der Medizinische Dienst Bund im Benehmen mit dem | ||||
5 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Richtlinien nach § 17 Absatz 1 unter | ||||
6 | Berücksichtigung der Maßgaben des Absatzes 2 anzupassen. § 17 Absatz 1 | ||||
7 | Satz 2 bis 6 findet Anwendung. | ||||
8 | (2) Den Anpassungen nach Absatz 1 sind die Ergebnisse mindestens einer durch | ||||
9 | den Medizinischen Dienst Bund oder durch einen Medizinischen Dienst nach § 278 | ||||
10 | des Fünften Buches beauftragten pflegewissenschaftlichen Studie zugrunde zu | ||||
11 | legen, die fachlich begründete Aussagen dazu trifft, ob, in welchen | ||||
12 | Fallkonstellationen und jeweils unter welchen Voraussetzungen eine | ||||
13 | Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch ein strukturiertes | ||||
14 | telefonisches Interview ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des | ||||
15 | Antragstellers in seinem Wohnbereich erfolgen kann. Die Studien nach Satz 1 | ||||
16 | haben ebenfalls Aussagen darüber zu beinhalten, ob die Ergebnisse zur | ||||
17 | Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch ein strukturiertes telefonisches | ||||
18 | Interview im Hinblick auf den festzustellenden Pflegegrad und die | ||||
19 | gutachterlichen Empfehlungen und Stellungnahmen nach dem Zweiten Kapitel den | ||||
20 | Ergebnissen einer persönlichen Untersuchung des Versicherten in seinem | ||||
21 | Wohnbereich gleichzusetzen sind. Eine Begutachtung aufgrund eines | ||||
22 | strukturierten telefonischen Interviews ist ausgeschlossen, wenn | ||||
23 | 1. | ||||
24 | es sich um eine erstmalige Untersuchung des Antragstellers handelt, in der | ||||
25 | geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und | ||||
26 | welcher Pflegegrad vorliegt, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | es sich um eine Untersuchung aufgrund eines Widerspruchs gegen eine | ||||
29 | Entscheidung der Pflegekasse zum festgestellten Pflegegrad handelt, | ||||
30 | 3. | ||||
31 | es sich um eine Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern handelt oder | ||||
32 | 4. | ||||
33 | die der Begutachtung unmittelbar vorangegangene Begutachtung das Ergebnis | ||||
34 | enthält, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 nicht vorliegt. | ||||
35 | Sowohl Personen- und Altersgruppen als auch Begutachtungsanlässe und | ||||
36 | Begutachtungssituationen, in denen eine Begutachtung durch ein strukturiertes | ||||
37 | telefonisches Interview aus fachlicher Sicht entweder nicht oder nur bei | ||||
38 | Anwesenheit einer weiteren Person, die die antragstellende Person bei der | ||||
39 | Begutachtung unterstützt, angezeigt ist, sind in den Anpassungen nach Absatz 1 | ||||
40 | abschließend aufzuführen. Für Fallkonstellationen nach Satz 4 ist eine | ||||
41 | ergänzende oder alternative Begutachtung aufgrund eines strukturierten | ||||
42 | telefonischen Interviews ausgeschlossen oder, sofern die Anwesenheit einer | ||||
43 | weiteren Person zur Unterstützung bei der Begutachtung angezeigt ist, nur bei | ||||
44 | Anwesenheit einer weiteren Person möglich; die Anwesenheit der | ||||
45 | Unterstützungsperson ist vor Beginn der Begutachtung festzustellen. | ||||
46 | Gutachterinnen und Gutachter, die strukturierte telefonische Interviews | ||||
47 | durchführen, müssen über Vorerfahrungen in der Begutachtung mittels | ||||
48 | persönlicher Untersuchung von Versicherten in deren Wohnbereich verfügen; | ||||
49 | weitere Einzelheiten zu der Qualifikation von Gutachterinnen und Gutachtern | ||||
50 | sind in den Anpassungen nach Absatz 1 vorzugeben. | ||||
51 | (3) § 17 Absatz 2 findet Anwendung. Eine Genehmigung des | ||||
52 | Bundesministeriums für Gesundheit wird frühestens am 15. August 2023 wirksam. | ||||
53 | Die Nichtbeanstandung der nach Absatz 1 angepassten Richtlinien kann vom | ||||
54 | Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. Das | ||||
55 | Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung dieser Auflagen eine | ||||
56 | angemessene Frist setzen. | ||||
57 | (4) Mit Wirksamwerden der nach Absatz 1 vorgenommenen Anpassungen der | ||||
58 | Richtlinien nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von den entsprechenden | ||||
59 | Bestimmungen des Zweiten Kapitels die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und | ||||
60 | Einstufung in einen Pflegegrad ergänzend oder alternativ zur Untersuchung des | ||||
61 | Versicherten in seinem Wohnbereich aufgrund eines strukturierten telefonischen | ||||
62 | Interviews erfolgen. Der Wunsch des Antragstellers, persönlich in seinem | ||||
63 | Wohnbereich untersucht zu werden, geht einer Begutachtung durch ein | ||||
64 | strukturiertes telefonisches Interview vor. Der Antragsteller ist über | ||||
65 | sein Wahlrecht nach Satz 2 durch die Gutachterin oder den Gutachter zu | ||||
66 | informieren; die Entscheidung des Antragstellers ist im Begutachtungsformular | ||||
67 | schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. | ||||
68 | (5) Der Medizinische Dienst Bund berichtet dem Bundesministerium für | ||||
69 | Gesundheit bis zum 30. Juni 2024 über die Erfahrungen der Medizinischen | ||||
70 | Dienste mit der Durchführung von strukturierten telefonischen Interviews zur | ||||
71 | Feststellung der Pflegebedürftigkeit und über erforderliche Änderungsbedarfe | ||||
72 | in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1. Für die Berichterstattung nach Satz | ||||
73 | 1 beauftragt der Medizinische Dienst Bund eine unabhängige wissenschaftliche | ||||
74 | Einrichtung oder einen unabhängigen Sachverständigen mit der begleitenden | ||||
75 | Evaluation von Begutachtungen, die auf Grundlage der Anpassungen nach Absatz 1 | ||||
76 | durchgeführt werden; der Evaluationsbericht ist dem Bundesministerium für | ||||
77 | Gesundheit unverzüglich vorzulegen. |
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