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Sie können sich § 125b SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege | |||||
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t | t | 1 | (1) Beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird ein Kompetenzzentrum | ||
2 | Digitalisierung und Pflege eingerichtet. Die Aufgaben des Kompetenzzentrums | ||||
3 | umfassen: | ||||
4 | 1. | ||||
5 | regelmäßige Analyse und Evaluation der Umsetzung digitaler Potentiale im | ||||
6 | Bereich der ambulanten und stationären Langzeitpflege, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | Entwicklung von konkreten Empfehlungen insbesondere für Leistungserbringer, | ||||
9 | Pflegekassen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen | ||||
10 | Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen | ||||
11 | und in der Pflege sowie für Pflegeberatungsstellen, mit dem Ziel der | ||||
12 | Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Langzeitpflege, unter | ||||
13 | Berücksichtigung der Vorgaben des § 78a, | ||||
14 | 3. | ||||
15 | Prüfung und Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung bei der | ||||
16 | Vermittlung von Plätzen und Angeboten im Bereich der ambulanten und stationären | ||||
17 | Langzeitpflege und Erarbeitung von Empfehlungen, und | ||||
18 | 4. | ||||
19 | Unterstützung des Wissenstransfers bei Themen der Digitalisierung in der | ||||
20 | Langzeitpflege für pflegebedürftige Menschen, ihre Pflegepersonen nach § 19, | ||||
21 | beruflich Pflegende und Pflegeberatende mit geeigneten Maßnahmen. | ||||
22 | (2) Für die Einrichtung des Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege | ||||
23 | werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung 10 Millionen | ||||
24 | Euro im Zeitraum von 2023 bis 2027 zur Verfügung gestellt. Die privaten | ||||
25 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||||
26 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die | ||||
27 | sich gemäß Satz 1 ergeben. Dieser Finanzierungsanteil kann von dem Verband | ||||
28 | der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für | ||||
29 | Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § | ||||
30 | 65 geleistet werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bestimmt | ||||
31 | Ziele, Inhalte, Planung und Durchführung des Kompetenzzentrums im Einvernehmen | ||||
32 | mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit den Verbänden der | ||||
33 | Pflegekassen, den Ländern, dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., | ||||
34 | dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesarbeitsgemeinschaft | ||||
35 | der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, den | ||||
36 | kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene, den Vereinigungen der Träger der | ||||
37 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, dem Deutschen Pflegerat, den auf | ||||
38 | Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | ||||
39 | der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 sowie | ||||
40 | deren Pflegepersonen nach § 19, den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||||
41 | Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der | ||||
42 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der Pflege, der | ||||
43 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie mit der Gesellschaft für Telematik | ||||
44 | und, soweit vorhanden, mit Kompetenzzentren auf Bundes- und Landesebene. Die | ||||
45 | Gesellschaft für Telematik soll insbesondere bei der Umsetzung der | ||||
46 | Aufgaben nach Absatz 1 beteiligt werden, sofern diese einen Bezug zur | ||||
47 | Telematikinfrastruktur aufweisen. Ebenso ist die oder der | ||||
48 | Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ins | ||||
49 | Benehmen zu setzen, sofern datenschutzrechtliche Belange betroffen sind. Für die | ||||
50 | Förderung gilt § 8 Absatz 3 Satz 5, 8 und 12 entsprechend. | ||||
51 | (3) Näheres über das Verfahren zur Auszahlung der aus dem Ausgleichsfonds der | ||||
52 | Pflegeversicherung zu finanzierenden Fördermittel regeln der Spitzenverband | ||||
53 | Bund der Pflegekassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung durch | ||||
54 | Vereinbarung. | ||||
55 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen veranlasst im Einvernehmen | ||||
56 | mit dem Bundesministerium für Gesundheit eine wissenschaftliche Begleitung und | ||||
57 | Auswertung der Arbeit des Kompetenzzentrums durch unabhängige Sachverständige. | ||||
58 | Begleitung und Auswertung erfolgen nach allgemein anerkannten | ||||
59 | wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten | ||||
60 | der Arbeit des Kompetenzzentrums. Die unabhängigen Sachverständigen haben | ||||
61 | Berichte über die Ergebnisse der Auswertungen zu erstellen. Der | ||||
62 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt über das Bundesministerium für | ||||
63 | Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis 2028 jährlich, erstmals zum 1. März | ||||
64 | 2024, einen barrierefreien Bericht über die Arbeit und Ergebnisse des | ||||
65 | Kompetenzzentrums vor. | ||||
66 | (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet einen Beirat zur | ||||
67 | Begleitung der Arbeit des Kompetenzzentrums im Einvernehmen mit dem | ||||
68 | Bundesministerium für Gesundheit ein. Der Beirat besteht aus | ||||
69 | Vertreterinnen und Vertretern der Länder, der Bundesarbeitsgemeinschaft der | ||||
70 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe, der | ||||
71 | kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, des Verbands der privaten | ||||
72 | Krankenversicherung e. V., der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene, der | ||||
73 | Verbände der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, der Vereinigungen der Träger | ||||
74 | der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, des Deutschen Pflegerates, der auf | ||||
75 | Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und | ||||
76 | der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 sowie | ||||
77 | deren Pflegepersonen nach § 19, der für die Wahrnehmung der Interessen der | ||||
78 | Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der | ||||
79 | Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der Pflege, der | ||||
80 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Gesellschaft für Telematik, der | ||||
81 | Wissenschaft sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des | ||||
82 | Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für | ||||
83 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums für Gesundheit | ||||
84 | und der oder des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege. | ||||
85 | (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert regelmäßig und aktuell | ||||
86 | über die Aktivitäten und Ergebnisse des Kompetenzzentrums auf einer eigens | ||||
87 | dafür eingerichteten barrierefreien Internetseite. |
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