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Sie können sich § 124 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Anträge zur Durchführung von Modellvorhaben können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. 2Modellvorhaben nach diesem Kapitel sind auf fünf Jahre zu befristen.
(2) 1Die Genehmigung zur Durchführung eines Modellvorhabens ist zu widerrufen, wenn die in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Aufgaben nicht in vollem Umfang erfüllt werden. 2Die Genehmigung ist auch dann zu widerrufen, wenn die nach § 123 Absatz 5 Satz 1 vereinbarten oder die in § 123 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 7 festgelegten Anforderungen überwiegend nicht erfüllt werden. 3Eine Klage gegen den Widerruf hat keine aufschiebende Wirkung. 4Die zuständige oberste Landesbehörde überprüft die Erfüllung der Aufgaben nach § 123 Absatz 1 anhand der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach Absatz 3 zum Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres. 5Sie überprüft die Erfüllung der Anforderungen nach § 123 Absatz 7 anhand der jeweiligen Haushaltspläne.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die für die Modellvorhaben nach § 123 Absatz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden veranlassen gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung aller Modellvorhaben durch unabhängige Sachverständige. 2Die Auswertung erfolgt nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten der Beratung im Vergleich zur Beratung vor Beginn des jeweiligen Modellvorhabens und außerhalb der Modellvorhaben. 3Die Auswertung schließt einen Vergleich mit den Beratungsangeboten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung jeweils außerhalb der Modellvorhaben ein. 4Die unabhängigen Sachverständigen haben einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Auswertungen zu erstellen. 5Der Zwischenbericht ist spätestens am 31. Dezember 2024 und der Abschlussbericht spätestens am 31. Juli 2027 zu veröffentlichen. 6Die Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und der Auswertung der Modellvorhaben tragen je zur Hälfte die für diese Modellvorhaben zuständigen obersten Landesbehörden gemeinsam und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, dessen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 65 zu finanzieren ist.
(4) 1Die nach Landesrecht zuständigen Stellen begleiten die Modellvorhaben über die gesamte Laufzeit und sorgen für einen bundesweiten Austausch der Modellvorhaben untereinander unter Beteiligung der für die Begleitung und Auswertung nach Absatz 3 zuständigen unabhängigen Sachverständigen sowie des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und der kommunalen Spitzenverbände. 2Bei der Organisation und Durchführung des Austausches können sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen von den unabhängigen Sachverständigen unterstützen lassen, die die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach Absatz 3 durchführen.
(5) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet einen Beirat zur Begleitung der Modellvorhaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit ein. 2Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich und berät den Sachstand der Modellvorhaben. 3Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Länder, der Pflegekassen, der Wissenschaft, des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an.
Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat | Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier | ||||
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t | 1 | Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen | t | 1 | Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für |
2 | Beratung; Beirat | 2 | Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier |
Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat | Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der gemeinsamen Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier | ||||
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t | 1 | (1) Anträge zur Durchführung von Modellvorhaben können bis zum 31. | t | 1 | (1) Für jedes Modellvorhaben nach § 123 haben Modellträger eine |
2 | Dezember 2020 gestellt werden. Modellvorhaben nach diesem Kapitel sind auf | 2 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Die Auswertung | ||
3 | fünf Jahre zu befristen. | 3 | erfolgt nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards hinsichtlich | ||
4 | (2) Die Genehmigung zur Durchführung eines Modellvorhabens ist zu | 4 | der Wirksamkeit, Qualität und Kosten. | ||
5 | widerrufen, wenn die in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Aufgaben nicht in | 5 | (2) In der wissenschaftlichen Begleitung ist zu untersuchen, welche Folgen | ||
6 | vollem Umfang erfüllt werden. Die Genehmigung ist auch dann zu widerrufen, | 6 | eine Übernahme in die flächendeckende Regelversorgung hätte, und insbesondere | ||
7 | wenn die nach § 123 Absatz 5 Satz 1 vereinbarten oder die in § 123 Absatz 5 | 7 | darzulegen, | ||
8 | Satz 2 oder Absatz 7 festgelegten Anforderungen überwiegend nicht erfüllt | 8 | 1. | ||
9 | werden. Eine Klage gegen den Widerruf hat keine aufschiebende Wirkung. Die | 9 | welche personellen oder finanziellen Mittel dies jeweils erfordern würde und | ||
10 | zuständige oberste Landesbehörde überprüft die Erfüllung der Aufgaben nach | 10 | auf welche Weise diese personellen und finanziellen Mittel bereitgestellt oder | ||
11 | § 123 Absatz 1 anhand der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung nach | 11 | erschlossen werden könnten, | ||
12 | Absatz 3 zum Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres. Sie überprüft die | 12 | 2. | ||
13 | Erfüllung der Anforderungen nach § 123 Absatz 7 anhand der jeweiligen | 13 | welche Vor- oder Nachteile gegenüber der geltenden Rechtslage zu erwarten | ||
14 | Haushaltspläne. | 14 | sind und | ||
15 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die für die | 15 | 3. | ||
16 | Modellvorhaben nach § 123 Absatz 1 Satz 1 zuständigen obersten Landesbehörden | 16 | welche Rechtsgrundlagen für eine Umsetzung zu ändern oder zu schaffen wären. | ||
17 | veranlassen gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | 17 | (3) In der wissenschaftlichen Begleitung sind Zwischenberichte und | ||
18 | und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden eine wissenschaftliche | ||||
19 | Begleitung und Auswertung aller Modellvorhaben durch unabhängige | ||||
20 | Sachverständige. Die Auswertung erfolgt nach allgemein anerkannten | ||||
21 | wissenschaftlichen Standards hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten | ||||
22 | der Beratung im Vergleich zur Beratung vor Beginn des jeweiligen | ||||
23 | Modellvorhabens und außerhalb der Modellvorhaben. Die Auswertung schließt | ||||
24 | einen Vergleich mit den Beratungsangeboten der sozialen Pflegeversicherung und | ||||
25 | der privaten Pflege-Pflichtversicherung jeweils außerhalb der Modellvorhaben | ||||
26 | ein. Die unabhängigen Sachverständigen haben einen Zwischenbericht und | ||||
27 | einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Auswertungen zu erstellen. Der | 18 | Abschlussberichte über die Ergebnisse der Auswertungen der Modellvorhaben zu | ||
28 | Zwischenbericht ist spätestens am 31. Dezember 2024 und der | 19 | erstellen. Die Zwischenberichte müssen vom Spitzenverband Bund der | ||
29 | Abschlussbericht spätestens am 31. Juli 2027 zu veröffentlichen. Die | 20 | Pflegekassen spätestens zur Hälfte der Laufzeit des Modellvorhabens dem | ||
21 | Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt werden, die Abschlussberichte | ||||
22 | spätestens sechs Monate nach Ende des Modellvorhabens. Die Vorlage muss in | ||||
23 | barrierefreier Form erfolgen. Über die Veröffentlichung entscheidet das | ||||
24 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den kommunalen | ||||
25 | Spitzenverbänden auf Bundesebene, mit den Ländern und mit dem Spitzenverband | ||||
26 | Bund der Pflegekassen sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||||
30 | Kosten der wissenschaftlichen Begleitung und der Auswertung der Modellvorhaben | 27 | (4) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben werden | ||
31 | tragen je zur Hälfte die für diese Modellvorhaben zuständigen obersten | 28 | als Teil der Modellvorhaben entsprechend § 123 gefördert. | ||
32 | Landesbehörden gemeinsam und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, dessen | ||||
33 | Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 65 zu finanzieren ist. | ||||
34 | (4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen begleiten die Modellvorhaben | ||||
35 | über die gesamte Laufzeit und sorgen für einen bundesweiten Austausch der | ||||
36 | Modellvorhaben untereinander unter Beteiligung der für die Begleitung und | ||||
37 | Auswertung nach Absatz 3 zuständigen unabhängigen Sachverständigen sowie des | ||||
38 | Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und der kommunalen Spitzenverbände. Bei | ||||
39 | der Organisation und Durchführung des Austausches können sich die nach | ||||
40 | Landesrecht zuständigen Stellen von den unabhängigen Sachverständigen | ||||
41 | unterstützen lassen, die die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach | ||||
42 | Absatz 3 durchführen. | ||||
43 | (5) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet einen Beirat zur | ||||
44 | Begleitung der Modellvorhaben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||||
45 | Gesundheit ein. Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich und berät den | ||||
46 | Sachstand der Modellvorhaben. Ihm gehören Vertreterinnen und Vertreter der | ||||
47 | kommunalen Spitzenverbände, der Länder, der Pflegekassen, der Wissenschaft, | ||||
48 | des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Familie, | ||||
49 | Senioren, Frauen und Jugend an. |
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