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(1) Bei Erarbeitung oder Änderung
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für
Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung | Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung |
Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung | Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Bei Erarbeitung oder Änderung | f | 1 | (1) Bei Erarbeitung oder Änderung |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der in § 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz | 3 | der in § 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz | ||
4 | 1 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien sowie | 4 | 1 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien sowie | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar | 6 | der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar | ||
t | 7 | 2017 geltenden Fassung, den §§ 113, 113a, 115 Absatz 1a sowie § 115a Absatz 1 | t | 7 | 2017 geltenden Fassung, den §§ 113, 115 Absatz 1a sowie § 115a Absatz 1 Satz 3 |
8 | Satz 3 und Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach § 113b sowie der | 8 | und Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach § 113b sowie der Vereinbarungen | ||
9 | Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 113c und der Vereinbarungen nach § 115a | 9 | und Beschlüsse nach § 113c und der Vereinbarungen nach § 115a Absatz 1 Satz 1 | ||
10 | Absatz 1 Satz 1 | ||||
11 | wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | 10 | wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der | ||
12 | Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach | 11 | Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach | ||
13 | Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 beratend mit. Das Mitberatungsrecht | 12 | Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 beratend mit. Das Mitberatungsrecht | ||
14 | beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen. Bei den | 13 | beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen. Bei den | ||
15 | durch den Qualitätsausschuss nach § 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten | 14 | durch den Qualitätsausschuss nach § 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten | ||
16 | diese Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. Der Qualitätsausschuss | 15 | diese Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. Der Qualitätsausschuss | ||
17 | nach § 113b hat über solche Anträge in der nächsten Sitzung zu beraten. Wenn | 16 | nach § 113b hat über solche Anträge in der nächsten Sitzung zu beraten. Wenn | ||
18 | über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das | 17 | über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das | ||
19 | Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt | 18 | Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt | ||
20 | werden. Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen | 19 | werden. Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen | ||
21 | Organisationen nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen | 20 | Organisationen nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen | ||
22 | Verordnung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b entsandt | 21 | Verordnung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b entsandt | ||
23 | werden, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3 genannten Rechte dieser | 22 | werden, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3 genannten Rechte dieser | ||
24 | Organisationen wahrnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die | 23 | Organisationen wahrnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die | ||
25 | ihnen durch die Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des | 24 | ihnen durch die Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des | ||
26 | Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten | 25 | Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten | ||
27 | Buches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der | 26 | Buches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der | ||
28 | monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer | 27 | monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer | ||
29 | Sitzung. Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung | 28 | Sitzung. Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung | ||
30 | nach § 113b Absatz 7. | 29 | nach § 113b Absatz 7. | ||
31 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 30 | (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
32 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für | 31 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für | ||
33 | 1. | 32 | 1. | ||
34 | die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen | 33 | die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen | ||
35 | und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen | 34 | und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen | ||
36 | Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die | 35 | Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die | ||
37 | Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie | 36 | Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie | ||
38 | 2. | 37 | 2. | ||
39 | das Verfahren der Beteiligung. | 38 | das Verfahren der Beteiligung. |
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