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Sie können sich § 114c SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine Prüfung in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2023 regelmäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung ein hohes Qualitätsniveau erreicht worden ist. 2Der Medizinische Dienst Bund legt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3 fest. 3Bei der Erstellung der Richtlinien sind die Empfehlungen heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen Verfahrens zur Entwicklung der Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege „Darstellung der Konzeption für das neue Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss Pflege am 17. September 2018 abgenommenen Fassung zum indikatorengestützten Verfahren dargelegt wurden. 4Die Feststellung, ob ein hohes Qualitätsniveau durch eine Einrichtung erreicht worden ist, soll von den Landesverbänden der Pflegekassen auf der Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. 5Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 an der Erstellung und Änderung der Richtlinien mit. 6Der Medizinische Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. 7Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 8Die Kriterien nach Satz 2 sind auf der Basis der empirischen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b zur Messung und Bewertung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen.
(2) 1Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. 2Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 3Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juni 2022, zum 31. März 2023 und danach jährlich über die Erfahrungen der Pflegekassen mit
Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | ||||
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t | 1 | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen | t | 1 | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen |
2 | bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; | 2 | bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; | ||
3 | Berichtspflicht | 3 | Berichtspflicht |
Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht | ||||
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n | 1 | (1) Abweichend von § 114 Absatz 2 kann eine Prüfung in einer zugelassenen | n | 1 | (1) Abweichend von § 114 Absatz 2 soll eine Prüfung in einer zugelassenen |
2 | vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2023 regelmäßig im Abstand | 2 | vollstationären Pflegeeinrichtung ab dem 1. Januar 2023 regelmäßig im Abstand | ||
3 | von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung | 3 | von höchstens zwei Jahren stattfinden, wenn durch die jeweilige Einrichtung | ||
t | 4 | ein hohes Qualitätsniveau erreicht worden ist. Der Medizinische Dienst | t | 4 | ein hohes Qualitätsniveau erreicht worden ist. Die Landesverbände der |
5 | Bund legt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter | 5 | Pflegekassen informieren die betroffenen Einrichtungen entsprechend den | ||
6 | Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. | 6 | Maßgaben eines vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen festgelegten | ||
7 | V. in Richtlinien Kriterien zur Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus | 7 | bundeseinheitlichen Informationsverfahrens über die Verlängerung des | ||
8 | sowie Kriterien für die Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a | 8 | Prüfrhythmus. Der Medizinische Dienst Bund legt im Benehmen mit dem | ||
9 | Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der Erstellung der Richtlinien sind die | 9 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes | ||
10 | Empfehlungen heranzuziehen, die in dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen | 10 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. in Richtlinien Kriterien | ||
11 | Verfahrens zur Entwicklung der Instrumente und Verfahren für | 11 | zur Feststellung eines hohen Qualitätsniveaus sowie Kriterien für die | ||
12 | Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und die Qualitätsdarstellung nach | 12 | Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach § 114a Absatz 1 Satz 3 fest. Bei der | ||
13 | § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege „Darstellung der Konzeption für das | 13 | Erstellung der Richtlinien sind die Empfehlungen heranzuziehen, die in | ||
14 | neue Prüfverfahren und die Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss | 14 | dem Abschlussbericht des wissenschaftlichen Verfahrens zur Entwicklung der | ||
15 | Pflege am 17. September 2018 abgenommenen Fassung zum indikatorengestützten | 15 | Instrumente und Verfahren für Qualitätsprüfungen nach den §§ 114 bis 114b und | ||
16 | die Qualitätsdarstellung nach § 115 Absatz 1a in der stationären Pflege | ||||
17 | „Darstellung der Konzeption für das neue Prüfverfahren und die | ||||
18 | Qualitätsdarstellung“ in der vom Qualitätsausschuss Pflege am 17. September | ||||
19 | 2018 abgenommenen Fassung zum indikatorengestützten Verfahren dargelegt | ||||
16 | Verfahren dargelegt wurden. Die Feststellung, ob ein hohes Qualitätsniveau | 20 | wurden. Die Feststellung, ob ein hohes Qualitätsniveau durch eine | ||
17 | durch eine Einrichtung erreicht worden ist, soll von den Landesverbänden der | 21 | Einrichtung erreicht worden ist, soll von den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
18 | Pflegekassen auf der Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle nach § 113 | 22 | auf der Grundlage der durch die Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b | ||
19 | Absatz 1b Satz 3 übermittelten Daten und der Ergebnisse der nach § 114 | 23 | Satz 3 übermittelten Daten und der Ergebnisse der nach § 114 durchgeführten | ||
20 | durchgeführten Qualitätsprüfungen erfolgen. Die auf Bundesebene | 24 | Qualitätsprüfungen erfolgen. Die auf Bundesebene maßgeblichen | ||
21 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | 25 | Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe | ||
22 | Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von | 26 | pflegebedürftiger und behinderter Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 an | ||
23 | § 118 an der Erstellung und Änderung der Richtlinien mit. Der Medizinische | 27 | der Erstellung und Änderung der Richtlinien mit. Der Medizinische Dienst | ||
24 | Dienst Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf | 28 | Bund hat die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, | ||
25 | Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der | 29 | die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten | ||
26 | privaten Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der | 30 | Krankenversicherung e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
27 | überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf | 31 | Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu | ||
28 | Bundesebene zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür | 32 | beteiligen. Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen | ||
29 | erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der | 33 | Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung | ||
30 | Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind | 34 | Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die | ||
31 | in die Entscheidung einzubeziehen. Die Kriterien nach Satz 2 sind auf der | 35 | Entscheidung einzubeziehen. Die Kriterien nach Satz 3 sind auf der Basis | ||
32 | Basis der empirischen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 | 36 | der empirischen Erkenntnisse der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b | ||
33 | Absatz 1b zur Messung und Bewertung der Qualität der Pflege in den | 37 | zur Messung und Bewertung der Qualität der Pflege in den Einrichtungen sowie | ||
34 | Einrichtungen sowie des allgemein anerkannten Standes der medizinisch- | 38 | des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse | ||
35 | pflegerischen Erkenntnisse regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu | 39 | regelmäßig, erstmals nach zwei Jahren, zu überprüfen. | ||
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37 | (2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für | 40 | (2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für | ||
38 | Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die | 41 | Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die | ||
39 | Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium | 42 | Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium | ||
40 | für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen | 43 | für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen | ||
41 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten | 44 | des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten | ||
42 | Frist zu beheben. | 45 | Frist zu beheben. | ||
43 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium | 46 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium | ||
44 | für Gesundheit zum 30. Juni 2022, zum 31. März 2023 und danach jährlich über | 47 | für Gesundheit zum 30. Juni 2022, zum 31. März 2023 und danach jährlich über | ||
45 | die Erfahrungen der Pflegekassen mit | 48 | die Erfahrungen der Pflegekassen mit | ||
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47 | der Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur | 50 | der Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur | ||
48 | vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären | 51 | vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären | ||
49 | Pflegeeinrichtungen nach § 114b Absatz 1 und | 52 | Pflegeeinrichtungen nach § 114b Absatz 1 und | ||
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51 | Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November 2019 nach § 114 in | 54 | Qualitätsprüfungen, die ab dem 1. November 2019 nach § 114 in | ||
52 | vollstationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden. | 55 | vollstationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt werden. | ||
53 | Für die Berichterstattung zum 31. März 2023 beauftragt der Spitzenverband Bund | 56 | Für die Berichterstattung zum 31. März 2023 beauftragt der Spitzenverband Bund | ||
54 | der Pflegekassen eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen | 57 | der Pflegekassen eine unabhängige wissenschaftliche Einrichtung oder einen | ||
55 | unabhängigen Sachverständigen mit der Evaluation der in den | 58 | unabhängigen Sachverständigen mit der Evaluation der in den | ||
56 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen festgelegten Bewertungssystematik für die | 59 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen festgelegten Bewertungssystematik für die | ||
57 | Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. | 60 | Ergebnisse der Qualitätsprüfungen. |
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