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Sie können sich § 113a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege sicher. 2Expertenstandards tragen für ihren Themenbereich zur Konkretisierung des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse bei. 3Dabei ist das Ziel, auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation einzusetzen, zu berücksichtigen. 4Der Medizinische Dienst Bund, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sowie unabhängige Sachverständige sind zu beteiligen. 5Sie und die nach § 118 zu beteiligenden Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen können vorschlagen, zu welchen Themen Expertenstandards entwickelt werden sollen. 6Der Auftrag zur Entwicklung oder Aktualisierung und die Einführung von Expertenstandards erfolgen jeweils durch einen Beschluss der Vertragsparteien.
(2) 1Die Vertragsparteien stellen die methodische und pflegefachliche Qualität des Verfahrens der Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards und die Transparenz des Verfahrens sicher. 2Die Anforderungen an die Entwicklung von Expertenstandards sind in einer Verfahrensordnung zu regeln. 3In der Verfahrensordnung ist das Vorgehen auf anerkannter methodischer Grundlage, insbesondere die wissenschaftliche Fundierung und Unabhängigkeit, die Schrittfolge der Entwicklung, der fachlichen Abstimmung, der Praxiserprobung und der modellhaften Umsetzung eines Expertenstandards sowie die Transparenz des Verfahrens festzulegen. 4Die Verfahrensordnung ist durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen.
(3) 1Die Expertenstandards sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. 3Die Vertragsparteien unterstützen die Einführung der Expertenstandards in die Praxis.
(4) 1Die Kosten für die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards, mit Ausnahme der Kosten für die qualifizierte Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6, sind Verwaltungskosten, die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen getragen werden. 2Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 vom Hundert an den Aufwendungen nach Satz 1. 3Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen geleistet werden.
Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege | (weggefallen) | ||||
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9 | Bund, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Verbände der | ||||
10 | Pflegeberufe auf Bundesebene sowie unabhängige Sachverständige sind zu | ||||
11 | beteiligen. Sie und die nach § 118 zu beteiligenden Organisationen für die | ||||
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13 | behinderten Menschen können vorschlagen, zu welchen Themen Expertenstandards | ||||
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25 | eines Expertenstandards sowie die Transparenz des Verfahrens festzulegen. Die | ||||
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29 | (3) Die Expertenstandards sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sie sind | ||||
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31 | Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien | ||||
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33 | (4) Die Kosten für die Entwicklung und Aktualisierung von | ||||
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35 | Geschäftsstelle nach § 113b Absatz 6, sind Verwaltungskosten, die vom | ||||
36 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen getragen werden. Die privaten | ||||
37 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||||
38 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 vom Hundert an den | ||||
39 | Aufwendungen nach Satz 1. Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten | ||||
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