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Sie können sich § 112 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. 2Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).
(2) 1Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. 2Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).
(3) Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. beraten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken.
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2 | Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der | 2 | Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der | ||
3 | Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und | 3 | Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und | ||
4 | Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die | 4 | Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die | ||
5 | Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität | 5 | Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität | ||
6 | ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den | 6 | ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den | ||
7 | Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und | 7 | Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und | ||
8 | Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5). | 8 | Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5). | ||
9 | (2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der | 9 | (2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der | ||
10 | Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der | 10 | Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der | ||
n | 11 | Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a | n | 11 | Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen und bei Qualitätsprüfungen nach § 114 |
12 | anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. Bei | 12 | mitzuwirken. Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung | ||
13 | stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen | 13 | neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische | ||
14 | Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die Betreuung, | 14 | Behandlungspflege, die Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und | ||
15 | die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die | 15 | Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88). | ||
16 | Zusatzleistungen (§ 88). | ||||
17 | (3) Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 16 | (3) Der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
18 | Krankenversicherung e. V. beraten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der | 17 | Krankenversicherung e. V. beraten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der | ||
19 | Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und | 18 | Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und | ||
20 | die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die | 19 | die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die | ||
t | 21 | Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. | t | 20 | Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken. Die Träger |
21 | der Prüfinstitutionen sind verpflichtet, durch geeignete organisatorische und | ||||
22 | technische Maßnahmen sicherzustellen, dass auch in Krisensituationen eine | ||||
23 | qualifizierte Beratung erfolgen kann. Sie haben diese Maßnahmen im | ||||
24 | Internet bekannt zu machen. |
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