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Sie können sich § 111 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach § 45c und der Mittel nach § 8 Absatz 9 Satz 1 und 2 am Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. 2Das Ausgleichssystem muß einen dauerhaften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschweren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichssystem zu gleichen Bedingungen ermöglichen. 3In diesem System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung betreiben, ermittelt.
(2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Risikoausgleich | Risikoausgleich | ||||
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f | 1 | (1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im | f | 1 | (1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im |
2 | Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der | 2 | Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der | ||
3 | Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 sowie zur Aufbringung | 3 | Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 sowie zur Aufbringung | ||
t | 4 | der Fördermittel nach § 45c und der Mittel nach § 8 Absatz 9 Satz 1 und 2 am | t | 4 | der Fördermittel nach den §§ 45c, 45d und 123 und der Mittel nach § 8 Absatz 9 |
5 | Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem | 5 | Satz 1 und 2 und § 125b Absatz 2 Satz 2 am Ausgleich der Versicherungsrisiken | ||
6 | schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muß einen | 6 | beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie | ||
7 | dauerhaften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen | 7 | angehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauerhaften, wirksamen Ausgleich | ||
8 | gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer Anbieter der privaten | 8 | der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer | ||
9 | Pflegeversicherung nicht erschweren und muß diesen eine Beteiligung an dem | 9 | Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschweren und muß diesen eine | ||
10 | Ausgleichssystem zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In diesem System | 10 | Beteiligung an dem Ausgleichssystem zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In | ||
11 | werden die Beiträge ohne die Kosten auf der Basis gemeinsamer | 11 | diesem System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der Basis gemeinsamer | ||
12 | Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle Unternehmen, die eine private | 12 | Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle Unternehmen, die eine private | ||
13 | Pflegeversicherung betreiben, ermittelt. | 13 | Pflegeversicherung betreiben, ermittelt. | ||
14 | (2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des | 14 | (2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des | ||
15 | Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für | 15 | Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für | ||
16 | Finanzdienstleistungsaufsicht. | 16 | Finanzdienstleistungsaufsicht. |
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