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Sie können sich § 58 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. 3Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 tragen die Beschäftigten.
(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.
(3) 1Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist. 2In Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. 3Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. 4Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.
(4) 1Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. 2Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.
(5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung Anwendung findet.
Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten | Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten | ||||
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t | 1 | Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten | t | 1 | Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten |
Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten | Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten | ||||
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f | 1 | (1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig | f | 1 | (1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig |
2 | Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert | 2 | Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert | ||
3 | sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden | 3 | sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden | ||
4 | Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für | 4 | Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für | ||
5 | Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den | 5 | Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den | ||
n | 6 | Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 tragen die Beschäftigten. | n | 6 | Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 tragen die |
7 | Beschäftigten. | ||||
7 | (2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der | 8 | (2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der | ||
8 | Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der | 9 | Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der | ||
9 | stets auf einen Werktag fällt, aufheben. | 10 | stets auf einen Werktag fällt, aufheben. | ||
10 | (3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe | 11 | (3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe | ||
11 | von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in | 12 | von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in | ||
12 | dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten | 13 | dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten | ||
13 | Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, | 14 | Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, | ||
t | 14 | vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 2 werden die | t | 15 | vermindert worden ist. In Fällen des § 55 Absatz 1 Satz 3 werden die |
15 | Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet | 16 | Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen. Im Übrigen findet | ||
16 | Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige | 17 | Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige | ||
17 | Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des | 18 | Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des | ||
18 | Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die | 19 | Übergangsbereichs nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches handelt, für die | ||
19 | Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen | 20 | Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet. Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen | ||
20 | sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem | 21 | sich nicht, wenn Länder im Jahr 2017 den Reformationstag einmalig zu einem | ||
21 | gesetzlichen Feiertag erheben. | 22 | gesetzlichen Feiertag erheben. | ||
22 | (4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt | 23 | (4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr. Handelt | ||
23 | es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem | 24 | es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem | ||
24 | Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die | 25 | Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die | ||
25 | Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr. | 26 | Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr. | ||
26 | (5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt | 27 | (5) § 249 Absatz 3 und 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt | ||
27 | des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des | 28 | des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes der Krankenkasse und des | ||
28 | kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der | 29 | kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der Beitragssatz der | ||
29 | Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für | 30 | Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für | ||
30 | die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe | 31 | die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe | ||
31 | des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung | 32 | des um einen Prozentpunkt verminderten Beitragssatzes der Pflegeversicherung | ||
32 | Anwendung findet. | 33 | Anwendung findet. |
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