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Sie können sich § 55 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. 2Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.
(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).
(3) 1Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). 2Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. 3Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. 4Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. 5Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. 6Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. 7Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.
(3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht
(4) 1Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt. 2Für die Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.
(5) 1Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich Bürgergeld beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. 2Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches. 3Sind die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, erhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose nach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1.
Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | t | 1 | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung |
Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der | n | 1 | (1) Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, |
2 | beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz | 2 | bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der | ||
3 | festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt | 3 | Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die | ||
4 | Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz 1 ausschließlich | ||||
5 | nach Maßgabe des Absatzes 1a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||||
6 | Bundesrates anzupassen. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung | ||||
4 | der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1. | 7 | findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1. | ||
8 | (1a) Die Bundesregierung darf den Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
9 | ausschließlich zur mittelfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit der | ||||
10 | sozialen Pflegeversicherung anpassen, wenn der Mittelbestand der sozialen | ||||
11 | Pflegeversicherung absehbar die Höhe einer Monatsausgabe laut Haushaltsplänen | ||||
12 | der Pflegekassen zu unterschreiten droht; mehrere Anpassungen durch | ||||
13 | Rechtsverordnung dürfen insgesamt nicht höher als 0,5 Beitragssatzpunkte über | ||||
14 | dem jeweils zuletzt gesetzlich festgesetzten Beitragssatz liegen. Die | ||||
15 | Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an | ||||
16 | den Bundesrat zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages | ||||
17 | geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der | ||||
18 | Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei | ||||
19 | Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so | ||||
20 | wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. | ||||
5 | (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 | 21 | (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 | ||
6 | Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den | 22 | Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den | ||
7 | Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). | 23 | Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). | ||
n | 8 | (3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder | n | 24 | (3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erhöht sich für Mitglieder |
9 | nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um | 25 | nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um | ||
n | 10 | einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag | n | 26 | einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag |
11 | für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 | 27 | für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar | ||
12 | Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die | 28 | 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von | ||
13 | Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden | 29 | Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Satz 1 gilt auch | ||
14 | Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern | 30 | nicht für Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 | ||
15 | diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. | 31 | Nummer 2 und 3 des Ersten Buches. Für diese reduziert sich der | ||
32 | Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis | ||||
33 | zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 | ||||
34 | Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das | ||||
35 | 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte; bei der Ermittlung des | ||||
36 | Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr | ||||
37 | vollendet haben. Satz 4 gilt auch für Eltern, die das 23. Lebensjahr noch | ||||
38 | nicht vollendet haben. | ||||
39 | (3a) Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren | ||||
40 | müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber | ||||
41 | der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits | ||||
16 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche | 42 | bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen | ||
17 | Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von | 43 | darüber, welche Nachweise geeignet sind. | ||
18 | drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des | 44 | (3b) Nachweise für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1. | ||
19 | Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des | 45 | Juli 2023 an; erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. | ||
20 | Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise | 46 | Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des | ||
21 | für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht | 47 | Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit | ||
22 | werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, | 48 | Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Nachweise für Kinder, die im | ||
23 | die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende | 49 | Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab | ||
24 | sowie für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten | 50 | Beginn des Monats der Geburt. Erfolgt der Nachweis für ab dem 1. Juli 2025 | ||
25 | Buches. | 51 | geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt | ||
52 | der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt | ||||
53 | der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis | ||||
54 | erbracht wird; für Nachweise, die im Verfahren nach Absatz 3c Satz 1 abgerufen | ||||
55 | werden, gilt Satz 2. | ||||
56 | (3c) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein | ||||
57 | möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu | ||||
58 | gewährleisten, wird bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung | ||||
59 | und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt. | ||||
60 | Die Bundesregierung berichtet bis zum 31. Dezember 2023 über den Stand der | ||||
61 | Entwicklung des digitalen Verfahrens. | ||||
62 | (3d) Können die Abschläge nach Absatz 3 Satz 4 und 5 von den | ||||
63 | beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 | ||||
64 | berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 30. | ||||
65 | Juni 2025 zu erstatten. In dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni | ||||
66 | 2025 gilt der Nachweis auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf | ||||
67 | Anforderung der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die | ||||
68 | erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt. | ||||
26 | (3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht | 69 | (4) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehören nicht | ||
27 | 1. | 70 | 1. | ||
28 | Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption | 71 | Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption | ||
29 | bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, | 72 | bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, | ||
30 | 2. | 73 | 2. | ||
31 | Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der | 74 | Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der | ||
32 | Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des | 75 | Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des | ||
33 | Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 | 76 | Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 | ||
34 | Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen | 77 | Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen | ||
35 | dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied | 78 | dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied | ||
36 | aufgenommen worden ist. | 79 | aufgenommen worden ist. | ||
n | 37 | (4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten | n | ||
38 | der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. | ||||
39 | Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der | ||||
40 | Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 | ||||
41 | beitragspflichtigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den | ||||
42 | Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder | ||||
43 | zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 | ||||
44 | entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert. | ||||
45 | (5) Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich Bürgergeld | 80 | (5) Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich Bürgergeld | ||
46 | beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied der | 81 | beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied der | ||
47 | landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den | 82 | landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den | ||
48 | Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, | 83 | Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, | ||
49 | den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die | 84 | den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die | ||
50 | Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und | 85 | Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und | ||
51 | Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. Die Höhe des Zuschlags ergibt | 86 | Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. Die Höhe des Zuschlags ergibt | ||
52 | sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den | 87 | sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den | ||
53 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § | 88 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § | ||
54 | 241 des Fünften Buches. Sind die Voraussetzungen für einen | 89 | 241 des Fünften Buches. Sind die Voraussetzungen für einen | ||
t | 55 | Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, erhöht sich der | t | 90 | Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt und handelt es |
56 | Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose | 91 | sich nicht um Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden und nicht | ||
57 | nach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1. | 92 | um Wehr- und Zivildienstleistende, erhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das | ||
93 | Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose zu dem Beitragssatz nach | ||||
94 | Absatz 1 Satz 1. Sind die Voraussetzungen für einen Abschlag nach Absatz 3 | ||||
95 | Satz 4 und 5 erfüllt und handelt es sich nicht um Wehr- und | ||||
96 | Zivildienstleistende, reduziert sich der Zuschlag nach Satz 2 um das | ||||
97 | Verhältnis des Abschlags zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1; § 59a Satz | ||||
98 | 2 findet keine Anwendung auf mitarbeitende Familienangehörige. |
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