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Sie können sich § 40a SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale Pflegeanwendungen).
1(1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen oder bei der Haushaltsführung unterstützen und die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen stabilisieren. 2Keine digitalen Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf oder der allgemeinen Lebensführung dient, sowie Anwendungen zur Arbeitsorganisation von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation, zur Beantragung oder Verwaltung von Leistungen oder andere digitale Anwendungen, die ausschließlich auf Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder sonstigen Hilfsangeboten ausgerichtet sind.
(1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach den geltenden medizinprodukterechtlichen Vorschriften Medizinprodukte sind, umfasst der Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die nach § 33a Absatz 2 des Fünften Buches Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind.
(2) 1Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommen sind. 2Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die Notwendigkeit der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer digitalen Pflegeanwendung. 3Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. 4Die Befristung darf höchstens sechs Monate betragen. 5Innerhalb der Frist hat die Pflegekasse eine Prüfung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung gemäß Absatz 1 bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird. 6Die Pflegekasse darf dazu die pflegebedürftige Person befragen. 7Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich. 8Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine digitale Pflegeanwendung, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen hinausgehen oder deren Kosten die Vergütungsbeträge nach § 78a Absatz 1 Satz 1 übersteigen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. 9Über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten sind die Pflegebedürftigen von den Pflegekassen vorab in schriftlicher Form oder elektronisch zu informieren.
(3) Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Buches bleiben unberührt.
(4) Die Hersteller stellen den Anspruchsberechtigten digitale Pflegeanwendungen barrierefrei im Wege elektronischer Übertragung über öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern oder über digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung.
Digitale Pflegeanwendungen | Digitale Pflegeanwendungen | ||||
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t | 1 | Digitale Pflegeanwendungen | t | 1 | Digitale Pflegeanwendungen |
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f | 1 | (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die | f | 1 | (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen, die |
2 | wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen | 2 | wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen | ||
3 | oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen | 3 | oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen | ||
4 | ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen | 4 | ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen | ||
5 | genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 5 | genutzt werden, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | ||
6 | des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der | 6 | des Pflegebedürftigen zu mindern oder einer Verschlimmerung der | ||
7 | Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung nicht wegen | 7 | Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung nicht wegen | ||
8 | Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen | 8 | Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen | ||
9 | zuständigen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale Pflegeanwendungen). | 9 | zuständigen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale Pflegeanwendungen). | ||
10 | (1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche | 10 | (1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche | ||
11 | Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende in | 11 | Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende in | ||
12 | den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen oder bei der Haushaltsführung | 12 | den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen oder bei der Haushaltsführung | ||
13 | unterstützen und die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen | 13 | unterstützen und die häusliche Versorgungssituation des Pflegebedürftigen | ||
14 | stabilisieren. Keine digitalen Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 | 14 | stabilisieren. Keine digitalen Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 | ||
15 | sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf oder | 15 | sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf oder | ||
16 | der allgemeinen Lebensführung dient, sowie Anwendungen zur Arbeitsorganisation | 16 | der allgemeinen Lebensführung dient, sowie Anwendungen zur Arbeitsorganisation | ||
17 | von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, Information oder | 17 | von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, Information oder | ||
18 | Kommunikation, zur Beantragung oder Verwaltung von Leistungen oder andere | 18 | Kommunikation, zur Beantragung oder Verwaltung von Leistungen oder andere | ||
19 | digitale Anwendungen, die ausschließlich auf Auskunft oder Beratung zur | 19 | digitale Anwendungen, die ausschließlich auf Auskunft oder Beratung zur | ||
20 | Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder sonstigen Hilfsangeboten | 20 | Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder sonstigen Hilfsangeboten | ||
21 | ausgerichtet sind. | 21 | ausgerichtet sind. | ||
22 | (1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach den geltenden | 22 | (1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach den geltenden | ||
23 | medizinprodukterechtlichen Vorschriften Medizinprodukte sind, umfasst der | 23 | medizinprodukterechtlichen Vorschriften Medizinprodukte sind, umfasst der | ||
24 | Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die nach § 33a Absatz 2 des Fünften | 24 | Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die nach § 33a Absatz 2 des Fünften | ||
25 | Buches Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind. | 25 | Buches Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind. | ||
26 | (2) Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom | 26 | (2) Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom | ||
27 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für | 27 | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für | ||
28 | digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommen sind. Die | 28 | digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommen sind. Die | ||
29 | Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die | 29 | Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die | ||
30 | Notwendigkeit der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer digitalen | 30 | Notwendigkeit der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer digitalen | ||
31 | Pflegeanwendung. Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. Die | 31 | Pflegeanwendung. Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. Die | ||
32 | Befristung darf höchstens sechs Monate betragen. Innerhalb der Frist hat | 32 | Befristung darf höchstens sechs Monate betragen. Innerhalb der Frist hat | ||
33 | die Pflegekasse eine Prüfung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilligung zu | 33 | die Pflegekasse eine Prüfung vorzunehmen und eine unbefristete Bewilligung zu | ||
34 | erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt | 34 | erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale Pflegeanwendung genutzt | ||
35 | und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung gemäß | 35 | und die Zwecksetzung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung gemäß | ||
36 | Absatz 1 bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird. Die | 36 | Absatz 1 bezogen auf die konkrete Versorgungssituation erreicht wird. Die | ||
37 | Pflegekasse darf dazu die pflegebedürftige Person befragen. Ein erneuter | 37 | Pflegekasse darf dazu die pflegebedürftige Person befragen. Ein erneuter | ||
38 | Antrag ist nicht erforderlich. Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine | 38 | Antrag ist nicht erforderlich. Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine | ||
39 | digitale Pflegeanwendung, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in | 39 | digitale Pflegeanwendung, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in | ||
40 | das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 | 40 | das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 | ||
t | 41 | aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen hinausgehen oder deren Kosten die | t | 41 | aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen hinausgehen, haben sie die |
42 | Vergütungsbeträge nach § 78a Absatz 1 Satz 1 übersteigen, haben sie die | 42 | Mehrkosten selbst zu tragen. | ||
43 | Mehrkosten selbst zu tragen. Über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten | ||||
44 | sind die Pflegebedürftigen von den Pflegekassen vorab in schriftlicher Form | ||||
45 | oder elektronisch zu informieren. | ||||
46 | (3) Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Buches bleiben unberührt. | 43 | (3) Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Buches bleiben unberührt. | ||
47 | (4) Die Hersteller stellen den Anspruchsberechtigten digitale | 44 | (4) Die Hersteller stellen den Anspruchsberechtigten digitale | ||
48 | Pflegeanwendungen barrierefrei im Wege elektronischer Übertragung über | 45 | Pflegeanwendungen barrierefrei im Wege elektronischer Übertragung über | ||
49 | öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern oder über | 46 | öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern oder über | ||
50 | digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung. | 47 | digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung. |
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