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Sie können sich § 30 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erneut im Jahre 2020, Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung. 2Als ein Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum. 3Bei der Prüfung können die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksichtigt werden. 4Die Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe vor.
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen. 2Die Rechtsverordnung soll frühestens zwei Monate nach Vorlage des Berichts erlassen werden, um den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Dynamisierung, Verordnungsermächtigung | Dynamisierung | ||||
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t | 1 | Dynamisierung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Dynamisierung |
Dynamisierung, Verordnungsermächtigung | Dynamisierung | ||||
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t | 1 | (1) Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erneut im Jahre 2020, | t | 1 | (1) Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 |
2 | Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung. | 2 | geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. | ||
3 | Als ein Orientierungswert für die Anpassungsnotwendigkeit dient die | 3 | Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten | ||
4 | kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen | 4 | Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die | ||
5 | Kalenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der Anstieg der | 5 | zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch | ||
6 | Leistungsbeträge nicht höher ausfällt als die Bruttolohnentwicklung im | 6 | stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig | ||
7 | gleichen Zeitraum. Bei der Prüfung können die gesamtwirtschaftlichen | 7 | beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum. | ||
8 | Rahmenbedingungen mit berücksichtigt werden. Die Bundesregierung legt den | 8 | (2) Die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung werden vom | ||
9 | gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einen Bericht über das Ergebnis der | 9 | Bundesministerium für Gesundheit jeweils im Bundesanzeiger bekannt gemacht. | ||
10 | Prüfung und die tragenden Gründe vor. | ||||
11 | (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Vorlage des Berichts unter | ||||
12 | Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des | ||||
13 | Bundes die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung | ||||
14 | mit Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen. Die | ||||
15 | Rechtsverordnung soll frühestens zwei Monate nach Vorlage des Berichts | ||||
16 | erlassen werden, um den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes Gelegenheit | ||||
17 | zur Stellungnahme zu geben. |
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