Lade...
Lade...
Sie können sich § 10 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. 2Für den Berichtszeitraum bis einschließlich 2019 ist der Bericht erst im Jahr 2021 vorzulegen.
(2) 1Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen. 2Die Berichterstattung zum Jahr 2019 erfolgt bis zum 31. Dezember 2020.
Berichtspflichten des Bundes und der Länder | Berichtspflichten des Bundes und der Länder | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Berichtspflichten des Bundes und der Länder | t | 1 | Berichtspflichten des Bundes und der Länder |
Berichtspflichten des Bundes und der Länder | Berichtspflichten des Bundes und der Länder | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des | n | 1 | (1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes |
2 | Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der | 2 | ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung | ||
3 | Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der | 3 | und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. | ||
4 | Bundesrepublik Deutschland. Für den Berichtszeitraum bis einschließlich | ||||
5 | 2019 ist der Bericht erst im Jahr 2021 vorzulegen. | ||||
6 | (2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis | 4 | (2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum | ||
7 | zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der | 5 | 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der | ||
8 | Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser | 6 | Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser | ||
9 | Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die | 7 | Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die | ||
t | 10 | Pflegebedürftigen. Die Berichterstattung zum Jahr 2019 erfolgt bis zum 31. | t | 8 | Pflegebedürftigen. |
11 | Dezember 2020. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.