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Sie können sich § 106b SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Ausgleich
(2) 1Die durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Kosten, soweit die ambulanten Pflegeeinrichtungen betroffen sind, tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung in dem Verhältnis, das dem Verhältnis zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. 2Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach Satz 1 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. 3Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur | Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur | ||||
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t | 1 | Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die | t | 1 | Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die |
2 | Telematikinfrastruktur | 2 | Telematikinfrastruktur |
Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur | Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur | ||||
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f | 1 | (1) Zum Ausgleich | f | 1 | (1) Zum Ausgleich |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | der erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten, die den | n | 3 | der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund von Anforderungen an die |
4 | Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der | 4 | Ausstattung nach dem Fünften Buch, die in der Festlegungs-, Erprobungs- und | ||
5 | Telematikinfrastruktur entstehen, sowie | 5 | Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 7 | der Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der | n | 7 | der erforderlichen Betriebskosten, die im laufenden Betrieb der |
8 | Telematikinfrastruktur entstehen, | 8 | Telematikinfrastruktur entstehen, | ||
n | 9 | erhalten die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ab dem 1. Juli | n | 9 | erhalten nach § 72 zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in |
10 | 2020 von der Pflegeversicherung die in den Finanzierungsvereinbarungen nach § | 10 | entsprechender Anwendung der Finanzierungsregelungen für die an der | ||
11 | 376 Satz 1 des Fünften Buches für die an der vertragsärztlichen Versorgung | 11 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die sich aus § | ||
12 | teilnehmenden Ärzte in der jeweils geltenden Fassung vereinbarten | 12 | 378 Absatz 2 des Fünften Buches ergebenden Erstattungen nach Maßgabe des | ||
13 | Erstattungen. Das Verfahren zur Erstattung der Kosten vereinbaren der | 13 | Absatzes 2 in Form einer monatlichen Pauschale (TI-Pauschale) aus dem | ||
14 | Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der | 14 | Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. | ||
15 | Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene bis zum 31. März 2020. | 15 | (2) Näheres zum Ausgleich nach Absatz 1, dem Zahlungs- und | ||
16 | Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten | ||||
17 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||||
18 | durchführen, an den Kosten, legen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, | ||||
19 | der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Vereinigungen der | ||||
20 | Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene in einer | ||||
21 | Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||||
22 | fest. Grundlage dieser Finanzierungsvereinbarung sind die nach § 378 | ||||
23 | Absatz 2 des Fünften Buches vereinbarten Bundesmantelverträge. Ein | ||||
24 | abweichender Erstattungsbedarf der Pflegeeinrichtungen gegenüber den an der | ||||
25 | vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern aufgrund ihrer | ||||
26 | Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe und Beschäftigtenanzahl, ist | ||||
27 | dabei zu berücksichtigen. Zudem sind Übergangsregelungen festzulegen, um | ||||
28 | die Erstattungsmodalitäten beim Übergang von den bisher geltenden auf die | ||||
29 | neuen Erstattungsregelungen zu bestimmen. Die Finanzierungsvereinbarung | ||||
30 | muss spätestens zwei Monate nach Anpassung der Bundesmantelverträge vorliegen. | ||||
16 | (2) Die durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Kosten, soweit die | 31 | (3) Die durch die Erstattung nach Absatz 1 entstehenden Kosten, soweit die | ||
17 | ambulanten Pflegeeinrichtungen betroffen sind, tragen die gesetzlichen | 32 | ambulanten Pflegeeinrichtungen betroffen sind, tragen die gesetzlichen | ||
n | 18 | Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung in dem Verhältnis, das dem | n | 33 | Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung in dem Verhältnis, das der |
19 | Verhältnis zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche | 34 | Relation zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche | ||
20 | Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für | 35 | Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für | ||
t | 21 | Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Zur | t | 36 | Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei den |
22 | Finanzierung der den Krankenkassen nach Satz 1 entstehenden Kosten erhebt der | 37 | in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genannten stationären Hospizen, mit denen | ||
23 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß | 38 | ein Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, | ||
39 | tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 1 | ||||
40 | entstehenden Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den | ||||
41 | Sätzen 1 und 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der | ||||
42 | Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der | ||||
24 | dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der | 43 | Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller | ||
25 | Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur | 44 | Krankenkassen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private | ||
26 | Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der | 45 | Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 | ||
27 | Krankenkassen. | 46 | Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 1 ergeben. Der jeweilige | ||
47 | Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, | ||||
48 | kann von dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das | ||||
49 | Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der | ||||
50 | Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden. Das Nähere zum | ||||
51 | Umlageverfahren und zur Zahlung an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung | ||||
52 | bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten | ||||
53 | Krankenversicherung e. V. und das Bundesamt für Soziale Sicherung. | ||||
54 | (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Höhe der TI-Pauschale gilt ab | ||||
55 | dem 30. Juni 2023. | ||||
56 | (5) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 2 verhandeln die Höhe der TI- | ||||
57 | Pauschale im Abstand von jeweils zwei Jahren, orientieren sich dabei an den | ||||
58 | Anpassungen der Bundesmantelverträge nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches | ||||
59 | und schließen erforderlichenfalls eine neue Vereinbarung nach Absatz 2. Bis zum | ||||
60 | Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt die jeweils bestehende | ||||
61 | Vereinbarung nach Absatz 2 fort. |
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