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Sie können sich § 150 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen gegenüber anzuzeigen. 2Es genügt die Anzeige an eine als Partei des Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. 3In Abstimmung mit den weiteren hierbei zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen, wobei auch von der vereinbarten Personalausstattung einschließlich deren gesetzlichen Bestimmungen nach diesem Buch abgewichen werden kann. 4Dabei sind zum flexiblen Einsatz des Personals in anderen Versorgungsbereichen alle bestehenden Instrumente und Mittel einschließlich des Vertragsrechts zu nutzen, bei denen zulassungsrechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und unbürokratisch angewandt werden können. 5Dies gilt auch für den Einsatz von Beschäftigten für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in anderen Bereichen.
(2) 1Der Anspruch der zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf Erstattung von Beschaffungskosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung und insoweit von Durchführungsaufwendungen kann im Rahmen der für diese Einrichtungen nach der Coronavirus-Testverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Kontingente bei einer Pflegekasse, die Partei des Versorgungsvertrages ist, regelmäßig zum Monatsende geltend gemacht werden. 2Die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen. 3Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise für seine Mitglieder fest. 2Dabei sind gemessen an der besonderen Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung vorzusehen. 3Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. 4Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig über die Ausgabenentwicklung.
(4) 1Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung die nach Absatz 2 entstehenden Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das dem Verhältnis zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. 2Bei den in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genannten stationären Hospizen, mit denen ein Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 2 entstehenden Erstattungen. 3Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. 4Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 5Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 2 ergeben. 6Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Höhe des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen auf Basis der vierteljährlichen Finanzstatistiken der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen fest. 7Die entsprechende Zahlung wird binnen vier Wochen fällig. 8Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. 9V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 geleistet werden.
(5) 1Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. 2Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. 4Die Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen Kostenerstattungen zusagen. 5Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen.
1(5a) Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 erlassenen Landesrechts anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstandene und nachgewiesene Beschaffungskosten und Durchführungsaufwendungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden aus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet. 2Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren fest. 4Absatz 4 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
1(5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. 2§ 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags für andere Hilfen nach Satz 1 in Empfehlungen fest.
(5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 sowie der im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. September 2021 übertragen werden.
(5d) Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1 haben Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt, wenn
(6) 1Die Absätze 1, 5 und 5b gelten bis einschließlich 31. Dezember 2022. 2Absatz 5d gilt in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2022.
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige | Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige | ||||
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t | 1 | Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für | t | 1 | Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für |
2 | Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige | 2 | Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige |
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige | Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige | ||||
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f | 1 | (1) Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung | f | 1 | (1) Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung |
2 | infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach § 72 | 2 | infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach § 72 | ||
3 | zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen | 3 | zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen | ||
4 | gegenüber anzuzeigen. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des | 4 | gegenüber anzuzeigen. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des | ||
5 | Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. In Abstimmung mit den | 5 | Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. In Abstimmung mit den | ||
6 | weiteren hierbei zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht | 6 | weiteren hierbei zuständigen Stellen, insbesondere den nach Landesrecht | ||
7 | bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die Pflegekassen zusammen | 7 | bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbehörden, haben die Pflegekassen zusammen | ||
8 | mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die | 8 | mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die | ||
9 | erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen, wobei auch von der | 9 | erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen, wobei auch von der | ||
10 | vereinbarten Personalausstattung einschließlich deren gesetzlichen | 10 | vereinbarten Personalausstattung einschließlich deren gesetzlichen | ||
11 | Bestimmungen nach diesem Buch abgewichen werden kann. Dabei sind zum | 11 | Bestimmungen nach diesem Buch abgewichen werden kann. Dabei sind zum | ||
12 | flexiblen Einsatz des Personals in anderen Versorgungsbereichen alle | 12 | flexiblen Einsatz des Personals in anderen Versorgungsbereichen alle | ||
13 | bestehenden Instrumente und Mittel einschließlich des Vertragsrechts zu | 13 | bestehenden Instrumente und Mittel einschließlich des Vertragsrechts zu | ||
14 | nutzen, bei denen zulassungsrechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und | 14 | nutzen, bei denen zulassungsrechtliche Voraussetzungen zweckgerichtet und | ||
15 | unbürokratisch angewandt werden können. Dies gilt auch für den Einsatz von | 15 | unbürokratisch angewandt werden können. Dies gilt auch für den Einsatz von | ||
16 | Beschäftigten für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in | 16 | Beschäftigten für die Leistungen der zusätzlichen Betreuung nach § 43b in | ||
17 | anderen Bereichen. | 17 | anderen Bereichen. | ||
18 | (2) Der Anspruch der zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf Erstattung von | 18 | (2) Der Anspruch der zugelassenen Pflegeeinrichtungen auf Erstattung von | ||
19 | Beschaffungskosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests und Antigen- | 19 | Beschaffungskosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests und Antigen- | ||
20 | Tests zur Eigenanwendung und insoweit von Durchführungsaufwendungen kann im | 20 | Tests zur Eigenanwendung und insoweit von Durchführungsaufwendungen kann im | ||
21 | Rahmen der für diese Einrichtungen nach der Coronavirus-Testverordnung in | 21 | Rahmen der für diese Einrichtungen nach der Coronavirus-Testverordnung in | ||
22 | ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Kontingente bei einer | 22 | ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Kontingente bei einer | ||
23 | Pflegekasse, die Partei des Versorgungsvertrages ist, regelmäßig zum | 23 | Pflegekasse, die Partei des Versorgungsvertrages ist, regelmäßig zum | ||
24 | Monatsende geltend gemacht werden. Die Auszahlung des gesamten | 24 | Monatsende geltend gemacht werden. Die Auszahlung des gesamten | ||
25 | Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse | 25 | Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse | ||
26 | zu erfolgen. Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. | 26 | zu erfolgen. Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. | ||
27 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den | 27 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den | ||
28 | Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen | 28 | Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen | ||
29 | unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen | 29 | unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen | ||
30 | Nachweise für seine Mitglieder fest. Dabei sind gemessen an der besonderen | 30 | Nachweise für seine Mitglieder fest. Dabei sind gemessen an der besonderen | ||
31 | Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung | 31 | Herausforderung von allen Beteiligten pragmatische Lösungen in der Umsetzung | ||
32 | vorzusehen. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des | 32 | vorzusehen. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des | ||
33 | Bundesministeriums für Gesundheit. Der Spitzenverband Bund der | 33 | Bundesministeriums für Gesundheit. Der Spitzenverband Bund der | ||
34 | Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig über | 34 | Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit regelmäßig über | ||
35 | die Ausgabenentwicklung. | 35 | die Ausgabenentwicklung. | ||
36 | (4) Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen | 36 | (4) Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen | ||
37 | Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung die nach Absatz 2 | 37 | Krankenkassen und die soziale Pflegeversicherung die nach Absatz 2 | ||
38 | entstehenden Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das dem Verhältnis | 38 | entstehenden Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das dem Verhältnis | ||
39 | zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege und | 39 | zwischen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege und | ||
40 | den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im | 40 | den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im | ||
41 | vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des | 41 | vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des | ||
42 | Fünften Buches genannten stationären Hospizen, mit denen ein | 42 | Fünften Buches genannten stationären Hospizen, mit denen ein | ||
43 | Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen | 43 | Versorgungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen | ||
44 | die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 2 entstehenden | 44 | die gesetzlichen Krankenkassen 80 Prozent der nach Absatz 2 entstehenden | ||
45 | Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den Sätzen 1 und | 45 | Erstattungen. Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach den Sätzen 1 und | ||
46 | 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den | 46 | 2 entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den | ||
47 | Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen | 47 | Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen | ||
48 | an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum | 48 | an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum | ||
49 | Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der | 49 | Umlageverfahren und zur Zahlung an die Pflegeversicherung bestimmt der | ||
50 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die privaten | 50 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die privaten | ||
51 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 51 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
52 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die | 52 | durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die | ||
53 | sich gemäß Absatz 2 ergeben. Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt | 53 | sich gemäß Absatz 2 ergeben. Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt | ||
54 | die Höhe des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen auf | 54 | die Höhe des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen auf | ||
55 | Basis der vierteljährlichen Finanzstatistiken der gesetzlichen Kranken- und | 55 | Basis der vierteljährlichen Finanzstatistiken der gesetzlichen Kranken- und | ||
56 | Pflegekassen fest. Die entsprechende Zahlung wird binnen vier Wochen | 56 | Pflegekassen fest. Die entsprechende Zahlung wird binnen vier Wochen | ||
57 | fällig. Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten | 57 | fällig. Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten | ||
58 | Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | 58 | Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten | ||
59 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale | 59 | Krankenversicherung e. V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale | ||
60 | Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 | 60 | Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung nach § 65 | ||
61 | geleistet werden. | 61 | geleistet werden. | ||
62 | (5) Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch | 62 | (5) Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch | ||
63 | das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich | 63 | das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich | ||
64 | verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der | 64 | verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der | ||
65 | ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung | 65 | ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung | ||
66 | gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; | 66 | gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; | ||
67 | dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von | 67 | dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von | ||
68 | Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen | 68 | Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen | ||
69 | sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenverband Bund | 69 | sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenverband Bund | ||
70 | der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. Die | 70 | der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. Die | ||
71 | Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen | 71 | Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen | ||
72 | Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen | 72 | Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen | ||
73 | die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen. | 73 | die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen. | ||
74 | (5a) Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 erlassenen Landesrechts | 74 | (5a) Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 erlassenen Landesrechts | ||
75 | anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstandene und | 75 | anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag entstandene und | ||
76 | nachgewiesene Beschaffungskosten und Durchführungsaufwendungen im Sinne des | 76 | nachgewiesene Beschaffungskosten und Durchführungsaufwendungen im Sinne des | ||
77 | Absatzes 2 Satz 1 werden aus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet. Die | 77 | Absatzes 2 Satz 1 werden aus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet. Die | ||
78 | Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Der Spitzenverband Bund der | 78 | Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Der Spitzenverband Bund der | ||
79 | Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit | 79 | Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
80 | unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren fest. Absatz 4 Satz 5 | 80 | unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren fest. Absatz 4 Satz 5 | ||
81 | bis 8 gilt entsprechend. | 81 | bis 8 gilt entsprechend. | ||
82 | (5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 können Pflegebedürftige des | 82 | (5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 können Pflegebedürftige des | ||
83 | Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer | 83 | Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer | ||
84 | Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von | 84 | Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von | ||
85 | infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten | 85 | infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten | ||
86 | Versorgungsengpässen erforderlich ist. § 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 | 86 | Versorgungsengpässen erforderlich ist. § 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 | ||
87 | findet keine Anwendung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt | 87 | findet keine Anwendung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt | ||
88 | Einzelheiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags für andere Hilfen nach Satz 1 | 88 | Einzelheiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags für andere Hilfen nach Satz 1 | ||
89 | in Empfehlungen fest. | 89 | in Empfehlungen fest. | ||
90 | (5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im Jahr | 90 | (5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im Jahr | ||
91 | 2019 sowie der im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § | 91 | 2019 sowie der im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § | ||
92 | 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. September 2021 übertragen | 92 | 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. September 2021 übertragen | ||
93 | werden. | 93 | werden. | ||
94 | (5d) Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1 haben Beschäftigte im Sinne des § 7 | 94 | (5d) Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1 haben Beschäftigte im Sinne des § 7 | ||
95 | Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis | 95 | Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis | ||
96 | zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen | 96 | zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen | ||
97 | Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen | 97 | Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen | ||
98 | oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige | 98 | oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige | ||
99 | Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt, wenn | 99 | Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt, wenn | ||
100 | 1. | 100 | 1. | ||
101 | die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die | 101 | die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die | ||
102 | Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen, | 102 | Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen, | ||
103 | 2. | 103 | 2. | ||
104 | die Beschäftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, | 104 | die Beschäftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, | ||
105 | Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 | 105 | Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 | ||
106 | des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches haben und | 106 | des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches haben und | ||
107 | 3. | 107 | 3. | ||
108 | die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. | 108 | die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann. | ||
109 | Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz 1 haben landwirtschaftliche Unternehmer | 109 | Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz 1 haben landwirtschaftliche Unternehmer | ||
110 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die | 110 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die | ||
111 | Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf Betriebshilfe für bis zu | 111 | Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf Betriebshilfe für bis zu | ||
112 | insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen | 112 | insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen | ||
113 | Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen | 113 | Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen | ||
114 | oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine akut aufgetretene | 114 | oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine akut aufgetretene | ||
115 | Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und | 115 | Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und | ||
116 | 3 erfüllt sind. Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz 3 haben privat | 116 | 3 erfüllt sind. Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz 3 haben privat | ||
117 | pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer Anspruch auf | 117 | pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer Anspruch auf | ||
118 | Kostenerstattung für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage Betriebshilfe, um die | 118 | Kostenerstattung für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage Betriebshilfe, um die | ||
119 | Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des | 119 | Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des | ||
120 | Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob | 120 | Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob | ||
121 | eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen | 121 | eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen | ||
122 | nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllt sind. | 122 | nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllt sind. | ||
t | 123 | (6) Die Absätze 1, 5 und 5b gelten bis einschließlich 31. Dezember 2022. | t | 123 | (6) Die Absätze 1, 5 und 5b gelten bis einschließlich 30. April 2023. Absatz 5d |
124 | Absatz 5d gilt in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 31. | 124 | gilt in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. April | ||
125 | Dezember 2022. | 125 | 2023. |
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