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Sie können sich § 82c SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
(2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. September 2022 die Zahlung von Entlohnungsbestandteilen nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit diese insgesamt das regional übliche Entlohnungsniveau in der Region, in der die jeweilige Einrichtung betrieben wird, um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Landesverbände der Pflegekassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72 Absatz 3e Satz 1 mitgeteilten Angaben
(3) 1Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten durch die in Absatz 1 genannten Pflegeeinrichtungen bedarf es eines sachlichen Grundes. 2Soweit im Fall von Absatz 2 Satz 1 das regional übliche Entlohnungsniveau um mehr als 10 Prozent überstiegen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes.
(4) 1Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des 30. September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 fest. 2Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. 3Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. 4§ 72 Absatz 3c Satz 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht jeder Landesverband der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 30. November des Jahres, für das jeweilige Land
(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet bis zum 31. Dezember 2022 eine Geschäftsstelle ein. Jeder Landesverband der Pflegekassen kann die Geschäftsstelle beauftragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben zu unterstützen oder die folgenden Aufgaben in seinem Auftrag für ihn durchzuführen:
Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | ||||
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t | 1 | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | t | 1 | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen |
Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen | ||||
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f | 1 | (1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche | f | 1 | (1) Ab dem 1. September 2022 kann bei tarifgebundenen oder an kirchliche |
2 | Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von | 2 | Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Pflegeeinrichtungen eine Bezahlung von | ||
3 | Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden | 3 | Gehältern der Beschäftigten bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden | ||
4 | Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. | 4 | Vorgaben nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. | ||
5 | (2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. | 5 | (2) Bei Pflegeeinrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann ab dem 1. | ||
6 | September 2022 die Zahlung von Entlohnungsbestandteilen nach § 72 Absatz 3b | 6 | September 2022 die Zahlung von Entlohnungsbestandteilen nach § 72 Absatz 3b | ||
7 | Satz 2 Nummer 1 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen | 7 | Satz 2 Nummer 1 bis 5 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen | ||
8 | der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht als | 8 | der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, nicht als | ||
9 | unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit diese insgesamt das regional übliche | 9 | unwirtschaftlich abgelehnt werden, soweit diese insgesamt das regional übliche | ||
10 | Entlohnungsniveau in der Region, in der die jeweilige Einrichtung betrieben | 10 | Entlohnungsniveau in der Region, in der die jeweilige Einrichtung betrieben | ||
11 | wird, um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Landesverbände der | 11 | wird, um nicht mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Landesverbände der | ||
12 | Pflegekassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72 Absatz 3e Satz 1 | 12 | Pflegekassen ermitteln auf Grundlage der nach § 72 Absatz 3e Satz 1 | ||
13 | mitgeteilten Angaben | 13 | mitgeteilten Angaben | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | das regional übliche Entlohnungsniveau, | 15 | das regional übliche Entlohnungsniveau, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die regional üblichen Entlohnungsniveaus für die drei in Satz 4 genannten | 17 | die regional üblichen Entlohnungsniveaus für die drei in Satz 4 genannten | ||
18 | Qualifikationsgruppen sowie | 18 | Qualifikationsgruppen sowie | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge. | 20 | die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge. | ||
21 | Das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Satz 2 Nummer 1 ist der | 21 | Das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Satz 2 Nummer 1 ist der | ||
22 | Durchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 | 22 | Durchschnitt der Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 | ||
23 | bis 5, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege | 23 | bis 5, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege | ||
24 | oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, in der jeweiligen Region nach | 24 | oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, in der jeweiligen Region nach | ||
25 | den jeweils angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen | 25 | den jeweils angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen | ||
26 | Arbeitsrechtsregelungen erhalten. Die regional üblichen Entlohnungsniveaus im | 26 | Arbeitsrechtsregelungen erhalten. Die regional üblichen Entlohnungsniveaus im | ||
27 | Sinne von Satz 2 Nummer 2 sind der jeweilige Durchschnitt der | 27 | Sinne von Satz 2 Nummer 2 sind der jeweilige Durchschnitt der | ||
28 | Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die in | 28 | Entlohnungsbestandteile nach § 72 Absatz 3b Satz 2 Nummer 1 bis 5, die die in | ||
29 | Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, getrennt nach den | 29 | Satz 3 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, getrennt nach den | ||
30 | folgenden drei Qualifikationsgruppen nach den in der jeweiligen Region | 30 | folgenden drei Qualifikationsgruppen nach den in der jeweiligen Region | ||
31 | angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten: | 31 | angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erhalten: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung, | 33 | Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung, | 35 | Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung, | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger | 37 | Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger | ||
38 | Berufsausbildung. | 38 | Berufsausbildung. | ||
39 | Die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von Satz | 39 | Die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von Satz | ||
40 | 2 Nummer 3 sind jeweils der Durchschnitt der drei in § 72 Absatz 3b Satz 4 | 40 | 2 Nummer 3 sind jeweils der Durchschnitt der drei in § 72 Absatz 3b Satz 4 | ||
41 | genannten pflegetypischen Zuschläge, die die Arbeitnehmerinnen und | 41 | genannten pflegetypischen Zuschläge, die die Arbeitnehmerinnen und | ||
42 | Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, in der | 42 | Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung erbringen, in der | ||
43 | jeweiligen Region nach den jeweils angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen | 43 | jeweiligen Region nach den jeweils angewendeten Tarifverträgen und kirchlichen | ||
44 | Arbeitsrechtsregelungen erhalten. | 44 | Arbeitsrechtsregelungen erhalten. | ||
45 | (3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 | 45 | (3) Für eine über die Höhe der Bezahlung von Gehältern nach Absatz 1 | ||
46 | hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten durch die in Absatz 1 genannten | 46 | hinausgehende Bezahlung der Beschäftigten durch die in Absatz 1 genannten | ||
47 | Pflegeeinrichtungen bedarf es eines sachlichen Grundes. Soweit im Fall von | 47 | Pflegeeinrichtungen bedarf es eines sachlichen Grundes. Soweit im Fall von | ||
48 | Absatz 2 Satz 1 das regional übliche Entlohnungsniveau um mehr als 10 Prozent | 48 | Absatz 2 Satz 1 das regional übliche Entlohnungsniveau um mehr als 10 Prozent | ||
49 | überstiegen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes. | 49 | überstiegen wird, bedarf es eines sachlichen Grundes. | ||
50 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des 30. | 50 | (4) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum Ablauf des 30. | ||
51 | September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis | 51 | September 2021 in Richtlinien das Nähere zum Verfahren nach den Absätzen 1 bis | ||
52 | 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 52 | 3 und 5 fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
53 | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die | 53 | Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die | ||
54 | Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie | 54 | Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie | ||
55 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. | 55 | im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. | ||
56 | § 72 Absatz 3c Satz 6 und 7 gilt entsprechend. | 56 | § 72 Absatz 3c Satz 6 und 7 gilt entsprechend. | ||
57 | (5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht jeder Landesverband | 57 | (5) Zur Information der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht jeder Landesverband | ||
58 | der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten | 58 | der Pflegekassen unter Beteiligung des Verbandes der Privaten | ||
59 | Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf | 59 | Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf | ||
t | 60 | Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 30. November des | t | 60 | Landesebene jährlich unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober des |
61 | Jahres, für das jeweilige Land | 61 | Jahres, für das jeweilige Land | ||
62 | 1. | 62 | 1. | ||
63 | eine Liste der Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die | 63 | eine Liste der Tarifverträge und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die | ||
64 | eine Entlohnung vorsehen, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht als unwirtschaftlich | 64 | eine Entlohnung vorsehen, die nach Absatz 2 Satz 1 nicht als unwirtschaftlich | ||
65 | abgelehnt werden kann, | 65 | abgelehnt werden kann, | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | alle weiteren Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, | 67 | alle weiteren Informationen, die erforderlich sind, um überprüfen zu können, | ||
68 | a) | 68 | a) | ||
69 | ob eine Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen nach § 72 Absatz 3a oder | 69 | ob eine Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen nach § 72 Absatz 3a oder | ||
70 | Absatz 3b erfüllt und | 70 | Absatz 3b erfüllt und | ||
71 | b) | 71 | b) | ||
72 | ob bei einer Pflegeeinrichtung die Entlohnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht als | 72 | ob bei einer Pflegeeinrichtung die Entlohnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht als | ||
73 | unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. | 73 | unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. | ||
74 | Die Liste und die Informationen sind einmal monatlich zu aktualisieren. Zu | 74 | Die Liste und die Informationen sind einmal monatlich zu aktualisieren. Zu | ||
75 | jedem in der Liste genannten Tarifvertrag und zu jeder der in der Liste | 75 | jedem in der Liste genannten Tarifvertrag und zu jeder der in der Liste | ||
76 | genannten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind, soweit diese Angaben dem | 76 | genannten kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind, soweit diese Angaben dem | ||
77 | jeweiligen Landesverband der Pflegekassen vorliegen, mindestens folgende | 77 | jeweiligen Landesverband der Pflegekassen vorliegen, mindestens folgende | ||
78 | Angaben zu veröffentlichen: | 78 | Angaben zu veröffentlichen: | ||
79 | 1. | 79 | 1. | ||
80 | Laufzeit des Tarifvertrags oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder | 80 | Laufzeit des Tarifvertrags oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen oder | ||
81 | Datum, zu dem frühestens eine Kündigung erfolgen kann, | 81 | Datum, zu dem frühestens eine Kündigung erfolgen kann, | ||
82 | 2. | 82 | 2. | ||
83 | Angabe, ob eine Kündigung oder anderweitige Beendigung des Tarifvertrags | 83 | Angabe, ob eine Kündigung oder anderweitige Beendigung des Tarifvertrags | ||
84 | oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgt ist, | 84 | oder der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen erfolgt ist, | ||
85 | 3. | 85 | 3. | ||
86 | Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung oder anderweitige Beendigung | 86 | Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung oder anderweitige Beendigung | ||
87 | wirksam wird, | 87 | wirksam wird, | ||
88 | 4. | 88 | 4. | ||
89 | Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung nach § 72 Absatz 3b Satz 2 für | 89 | Angabe, ob eine Änderung der Entlohnung nach § 72 Absatz 3b Satz 2 für | ||
90 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von | 90 | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von | ||
91 | Pflegebedürftigen erbringen, erfolgt ist und wenn ja, zu welchem Datum diese | 91 | Pflegebedürftigen erbringen, erfolgt ist und wenn ja, zu welchem Datum diese | ||
92 | wirksam wird. | 92 | wirksam wird. | ||
93 | Zu den erforderlichen Informationen nach Satz 1 Nummer 2 gehören insbesondere | 93 | Zu den erforderlichen Informationen nach Satz 1 Nummer 2 gehören insbesondere | ||
94 | auch | 94 | auch | ||
95 | 1. | 95 | 1. | ||
96 | das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | 96 | das regional übliche Entlohnungsniveau im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||
97 | 1, | 97 | 1, | ||
98 | 2. | 98 | 2. | ||
99 | die regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | 99 | die regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||
100 | 2 sowie | 100 | 2 sowie | ||
101 | 3. | 101 | 3. | ||
102 | die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von | 102 | die regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von | ||
103 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3. | 103 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3. | ||
104 | Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die nach § 72 Absatz | 104 | Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die nach § 72 Absatz | ||
105 | 3e Satz 2 und 3 übermittelten Fassungen der Tarifverträge und der kirchlichen | 105 | 3e Satz 2 und 3 übermittelten Fassungen der Tarifverträge und der kirchlichen | ||
106 | Arbeitsrechtsregelungen den Pflegeeinrichtungen auf Wunsch zur Verfügung | 106 | Arbeitsrechtsregelungen den Pflegeeinrichtungen auf Wunsch zur Verfügung | ||
107 | gestellt werden, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. | 107 | gestellt werden, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. | ||
108 | (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet bis zum 31. Dezember 2022 | 108 | (6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen richtet bis zum 31. Dezember 2022 | ||
109 | eine Geschäftsstelle ein. Jeder Landesverband der Pflegekassen kann die | 109 | eine Geschäftsstelle ein. Jeder Landesverband der Pflegekassen kann die | ||
110 | Geschäftsstelle beauftragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben zu | 110 | Geschäftsstelle beauftragen, ihn bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben zu | ||
111 | unterstützen oder die folgenden Aufgaben in seinem Auftrag für ihn | 111 | unterstützen oder die folgenden Aufgaben in seinem Auftrag für ihn | ||
112 | durchzuführen: | 112 | durchzuführen: | ||
113 | 1. | 113 | 1. | ||
114 | Entgegennahme, Erfassung und Prüfung der nach § 72 Absatz 3e mitgeteilten | 114 | Entgegennahme, Erfassung und Prüfung der nach § 72 Absatz 3e mitgeteilten | ||
115 | Angaben oder Änderungen sowie der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen | 115 | Angaben oder Änderungen sowie der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen | ||
116 | Arbeitsrechtsregelungen, | 116 | Arbeitsrechtsregelungen, | ||
117 | 2. | 117 | 2. | ||
118 | Zurverfügungstellung der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen | 118 | Zurverfügungstellung der übermittelten Tarifverträge und kirchlichen | ||
119 | Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 5 Satz 5, | 119 | Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 5 Satz 5, | ||
120 | 3. | 120 | 3. | ||
121 | Ermittlung | 121 | Ermittlung | ||
122 | a) | 122 | a) | ||
123 | des regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | 123 | des regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||
124 | 1, | 124 | 1, | ||
125 | b) | 125 | b) | ||
126 | der regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | 126 | der regional üblichen Entlohnungsniveaus im Sinne von Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||
127 | 2 sowie | 127 | 2 sowie | ||
128 | c) | 128 | c) | ||
129 | der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von | 129 | der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge im Sinne von | ||
130 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, | 130 | Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, | ||
131 | 4. | 131 | 4. | ||
132 | Zusammenstellung der nach Absatz 5 zu veröffentlichenden Listen und | 132 | Zusammenstellung der nach Absatz 5 zu veröffentlichenden Listen und | ||
133 | Informationen sowie Veröffentlichung dieser Listen und Informationen. | 133 | Informationen sowie Veröffentlichung dieser Listen und Informationen. | ||
134 | Darüber hinaus soll die Geschäftsstelle die Landesverbände der Pflegekassen zu | 134 | Darüber hinaus soll die Geschäftsstelle die Landesverbände der Pflegekassen zu | ||
135 | den in Satz 2 genannten Aufgaben fachlich beraten. Soweit ein Landesverband | 135 | den in Satz 2 genannten Aufgaben fachlich beraten. Soweit ein Landesverband | ||
136 | der Pflegekassen die Geschäftsstelle mit der Unterstützung bei den oder der | 136 | der Pflegekassen die Geschäftsstelle mit der Unterstützung bei den oder der | ||
137 | Durchführung von den in Satz 2 genannten Aufgaben beauftragt, stellt er der | 137 | Durchführung von den in Satz 2 genannten Aufgaben beauftragt, stellt er der | ||
138 | Geschäftsstelle die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur | 138 | Geschäftsstelle die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen zur | ||
139 | Verfügung, soweit die Erhebung dieser Informationen und Unterlagen nicht | 139 | Verfügung, soweit die Erhebung dieser Informationen und Unterlagen nicht | ||
140 | bereits Teil der Beauftragung der Geschäftsstelle ist. | 140 | bereits Teil der Beauftragung der Geschäftsstelle ist. |
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