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Sie können sich § 65 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
(2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.
(4) 1Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. 2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.
Ausgleichsfonds | Ausgleichsfonds | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen |
2 | (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus: | 2 | (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | den Beiträgen aus den Rentenzahlungen, | 4 | den Beiträgen aus den Rentenzahlungen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und | 6 | den von den Pflegekassen überwiesenen Überschüssen aus Betriebsmitteln und | ||
7 | Rücklage (§ 64 Abs. 4), | 7 | Rücklage (§ 64 Abs. 4), | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten. | 9 | den vom Gesundheitsfonds überwiesenen Beiträgen der Versicherten. | ||
10 | (2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem | 10 | (2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem | ||
11 | Sondervermögen gutgeschrieben. | 11 | Sondervermögen gutgeschrieben. | ||
12 | (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den | 12 | (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den | ||
13 | §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind. | 13 | §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind. | ||
14 | (4) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des | 14 | (4) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des | ||
15 | Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des | 15 | Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des | ||
16 | Ausgleichsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | 16 | Ausgleichsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird | ||
17 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | 17 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | ||
18 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne | 18 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne | ||
19 | Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der | 19 | Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der | ||
20 | Erstattung der Verwaltungskosten regeln. | 20 | Erstattung der Verwaltungskosten regeln. | ||
t | t | 21 | (5) Für das Haushalts- und Rechnungswesen des Ausgleichsfonds gelten die | ||
22 | §§ 76 und 77 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 bis 3 entsprechend; für die | ||||
23 | Anlage der Mittel gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 | ||||
24 | des Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Ausgleichsfonds können | ||||
25 | abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 | ||||
26 | Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die | ||||
27 | geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die | ||||
28 | Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist | ||||
29 | regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. |
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