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Sie können sich § 55 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. 2Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.
(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).
(3) 1Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). 2Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. 3Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. 4Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind. 5Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. 6Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. 7Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
(3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht
(4) 1Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt. 2Für die Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.
(5) 1Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. 2Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches. 3Sind die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, erhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose nach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1.
Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | ||||
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t | 1 | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | t | 1 | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze |
Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze | ||||
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f | 1 | (1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der | f | 1 | (1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,05 Prozent der |
2 | beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz | 2 | beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz | ||
3 | festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt | 3 | festgesetzt. Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt | ||
4 | der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1. | 4 | der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1. | ||
5 | (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 | 5 | (2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 | ||
6 | Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den | 6 | Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den | ||
7 | Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). | 7 | Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). | ||
8 | (3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder | 8 | (3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder | ||
9 | nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um | 9 | nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um | ||
10 | einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag | 10 | einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag | ||
11 | für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 | 11 | für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 | ||
12 | Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die | 12 | Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. Die | ||
13 | Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden | 13 | Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden | ||
14 | Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern | 14 | Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern | ||
15 | diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. | 15 | diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. | ||
16 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche | 16 | Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche | ||
17 | Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von | 17 | Nachweise geeignet sind. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von | ||
18 | drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des | 18 | drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des | ||
19 | Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des | 19 | Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des | ||
20 | Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise | 20 | Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Nachweise | ||
21 | für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht | 21 | für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht | ||
22 | werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, | 22 | werden, wirken vom 1. Januar 2005 an. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, | ||
23 | die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende | 23 | die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende | ||
n | 24 | sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II. | n | 24 | sowie für Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten |
25 | Buches. | ||||
25 | (3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht | 26 | (3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht | ||
26 | 1. | 27 | 1. | ||
27 | Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption | 28 | Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption | ||
28 | bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, | 29 | bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, | ||
29 | 2. | 30 | 2. | ||
30 | Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der | 31 | Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der | ||
31 | Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des | 32 | Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des | ||
32 | Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 | 33 | Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 | ||
33 | Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen | 34 | Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen | ||
34 | dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied | 35 | dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied | ||
35 | aufgenommen worden ist. | 36 | aufgenommen worden ist. | ||
36 | (4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten | 37 | (4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten | ||
37 | der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. | 38 | der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. | ||
38 | Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der | 39 | Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der | ||
39 | Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 | 40 | Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 | ||
40 | beitragspflichtigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den | 41 | beitragspflichtigen Rente beträgt. Für die Rentenbezieher, die in den | ||
41 | Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder | 42 | Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder | ||
42 | zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 | 43 | zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 | ||
43 | entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert. | 44 | entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert. | ||
t | 44 | (5) Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich | t | 45 | (5) Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich Bürgergeld |
45 | Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied | 46 | beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied der | ||
46 | der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den | 47 | landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den | ||
47 | Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, | 48 | Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, | ||
48 | den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die | 49 | den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die | ||
49 | Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und | 50 | Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und | ||
50 | Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. Die Höhe des Zuschlags ergibt | 51 | Forstwirtschaft zu zahlen haben, erhoben. Die Höhe des Zuschlags ergibt | ||
51 | sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den | 52 | sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den | ||
52 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § | 53 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § | ||
53 | 241 des Fünften Buches. Sind die Voraussetzungen für einen | 54 | 241 des Fünften Buches. Sind die Voraussetzungen für einen | ||
54 | Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, erhöht sich der | 55 | Beitragszuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, erhöht sich der | ||
55 | Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose | 56 | Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose | ||
56 | nach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1. | 57 | nach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1. |
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