Lade...
Lade...
Sie können sich § 20 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:
(2) 1Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.
(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
(4) 1Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. 2Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung | Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der | t | 1 | Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der |
2 | gesetzlichen Krankenversicherung | 2 | gesetzlichen Krankenversicherung |
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung | Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die | f | 1 | (1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die |
2 | versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies | 2 | versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies | ||
3 | sind: | 3 | sind: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen | 5 | Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen | ||
6 | Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld | 6 | Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld | ||
7 | nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, | 7 | nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | 9 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | ||
10 | beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer | 10 | beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer | ||
11 | Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 | 11 | Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 | ||
12 | Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die | 12 | Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die | ||
13 | zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung | 13 | zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung | ||
14 | zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | 14 | zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | ||
15 | 2a. | 15 | 2a. | ||
t | 16 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch | t | 16 | Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des |
17 | beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, | 17 | Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung | ||
18 | rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt | 18 | geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder | ||
19 | worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird | 19 | zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise | ||
20 | oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden, | 20 | gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches | ||
21 | bezogen werden, | ||||
21 | 3. | 22 | 3. | ||
22 | Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach | 23 | Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach | ||
23 | § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | 24 | § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | ||
24 | versicherungspflichtig sind, | 25 | versicherungspflichtig sind, | ||
25 | 4. | 26 | 4. | ||
26 | selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | 27 | selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | ||
27 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | 28 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | ||
28 | 5. | 29 | 5. | ||
29 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder | 30 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder | ||
30 | in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit | 31 | in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit | ||
31 | befähigt werden sollen, | 32 | befähigt werden sollen, | ||
32 | 6. | 33 | 6. | ||
33 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung | 34 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung | ||
34 | oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften | 35 | oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften | ||
35 | des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, | 36 | des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, | ||
36 | 7. | 37 | 7. | ||
37 | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | 38 | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | ||
38 | oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | 39 | oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | ||
39 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | 40 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | ||
40 | des Neunten Buches tätig sind, | 41 | des Neunten Buches tätig sind, | ||
41 | 8. | 42 | 8. | ||
42 | Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen | 43 | Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen | ||
43 | Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem | 44 | Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem | ||
44 | Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger | 45 | Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger | ||
45 | Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der | 46 | Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der | ||
46 | Einrichtung, | 47 | Einrichtung, | ||
47 | 9. | 48 | 9. | ||
48 | Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | 49 | Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | ||
49 | eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der | 50 | eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der | ||
50 | Krankenversicherungspflicht unterliegen, | 51 | Krankenversicherungspflicht unterliegen, | ||
51 | 10. | 52 | 10. | ||
52 | Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind | 53 | Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind | ||
53 | oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- | 54 | oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- | ||
54 | oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne | 55 | oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne | ||
55 | Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. | 56 | Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. | ||
56 | Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach | 57 | Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach | ||
57 | dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines | 58 | dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines | ||
58 | Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, | 59 | Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, | ||
59 | 11. | 60 | 11. | ||
60 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | 61 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | ||
61 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit | 62 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit | ||
62 | sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der | 63 | sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der | ||
63 | Krankenversicherungspflicht unterliegen, | 64 | Krankenversicherungspflicht unterliegen, | ||
64 | 12. | 65 | 12. | ||
65 | Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im | 66 | Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im | ||
66 | Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 | 67 | Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 | ||
67 | Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der | 68 | Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der | ||
68 | Krankenversicherungspflicht unterliegen. | 69 | Krankenversicherungspflicht unterliegen. | ||
69 | (2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im | 70 | (2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im | ||
70 | Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie | 71 | Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie | ||
71 | unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und | 72 | unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und | ||
72 | das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des | 73 | das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des | ||
73 | Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes | 74 | Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes | ||
74 | gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren | 75 | gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren | ||
75 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für | 76 | Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für | ||
76 | Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine | 77 | Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine | ||
77 | über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit | 78 | über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit | ||
78 | bestehen. | 79 | bestehen. | ||
79 | (2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | 80 | (2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 | ||
80 | Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | 81 | Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | ||
81 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | 82 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | ||
82 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | 83 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | ||
83 | außerschulisch ausgebildet werden. | 84 | außerschulisch ausgebildet werden. | ||
84 | (3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind | 85 | (3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind | ||
85 | versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. | 86 | versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. | ||
86 | (4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen | 87 | (4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen | ||
87 | Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung | 88 | Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
88 | versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach | 89 | versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach | ||
89 | versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von | 90 | versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von | ||
90 | untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare | 91 | untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare | ||
91 | Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach | 92 | Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach | ||
92 | Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach | 93 | Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach | ||
93 | Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt | 94 | Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt | ||
94 | insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder | 95 | insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder | ||
95 | Lebenspartnern. | 96 | Lebenspartnern. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.