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Sie können sich § 115 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Medizinischen Dienste, der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 2V. sowie die von den Landesverbänden der Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen haben das Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und bei häuslicher Pflege den zuständigen Pflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie der betroffenen Pflegeeinrichtung mitzuteilen. 3Die Landesverbände der Pflegekassen sind befugt und auf Anforderung verpflichtet, die ihnen nach Satz 1 bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zustimmung des Trägers der Pflegeeinrichtung auch seiner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung zu einem Bescheid nach Absatz 2 erforderlich ist. 4Gegenüber Dritten sind die Prüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt nicht für die zur Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen nach Absatz 1a erforderlichen Daten und Informationen.
1(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. 2Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren insbesondere auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 und der Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse bei der Darstellung der Qualität für den ambulanten und den stationären Bereich zugrunde zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere Informationen ergänzt werden. 3In den Vereinbarungen sind die Ergebnisse der nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 vergebenen Aufträge zu berücksichtigen. 4Die Vereinbarungen umfassen auch die Form der Darstellung einschließlich einer Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). 5Bei Anlassprüfungen nach § 114 Absatz 5 bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung einbezogenen Pflegebedürftigen die Grundlage für die Bewertung und Darstellung der Qualität. 6Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. 7Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. 8Bei der Darstellung der Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung kenntlich zu machen. 9Das Datum der letzten Prüfung durch den Medizinischen Dienst oder durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 10V., eine Einordnung des Prüfergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. 11Die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für den stationären Bereich sind bis zum 31. Dezember 2017 und für den ambulanten Bereich bis zum 31. Dezember 2018 jeweils unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 12V. und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene zu schließen. 13Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. 14Die Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sind an den medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. 15Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung fort; dies gilt entsprechend auch für die bestehenden Vereinbarungen über die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich der Bewertungssystematik (Pflege-Transparenzvereinbarungen).
1(1b) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Regelungen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz in vollstationären Einrichtungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. 2Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. 3Die Landesverbände der Pflegekassen übermitteln die Informationen nach Satz 1 an den Verband der privaten Krankenversicherung e. 4V. zum Zweck der einheitlichen Veröffentlichung.
1(1c) Die Landesverbände der Pflegekassen haben Dritten für eine zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung die Daten, die nach den Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach Absatz 1a der Darstellung der Qualität zu Grunde liegen, sowie rückwirkend zum 1. Januar 2017 ab dem 1. April 2017 die Daten, die nach den nach § 115a übergeleiteten Pflege-Transparenzvereinbarungen der Darstellung der Qualität bis zum Inkrafttreten der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen zu Grunde liegen, auf Antrag in maschinen- und menschenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. 2Das Nähere zu der Übermittlung der Daten an Dritte, insbesondere zum Datenformat, zum Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten des Nutzers bei der Verwendung der Daten, bestimmen die Vertragsparteien nach § 113 bis zum 31. März 2017 in Nutzungsbedingungen, die dem Datennutzungsvertrag unabdingbar zu Grunde zu legen sind. 3Mit den Nutzungsbedingungen ist eine nicht missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzerrende und manipulationsfreie Verwendung der Daten sicherzustellen. 4Der Dritte hat zu gewährleisten, dass die Herkunft der Daten für die Endverbraucherin oder den Endverbraucher transparent bleibt. 5Dies gilt insbesondere, wenn eine Verwendung der Daten in Zusammenhang mit anderen Daten erfolgt. 6Für die Informationen nach Absatz 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. 7Die Übermittlung der Daten erfolgt gegen Ersatz der entstehenden Verwaltungskosten, es sei denn, es handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche Stellen. 8Die entsprechenden Aufwendungen sind von den Landesverbänden der Pflegekassen nachzuweisen.
(2) 1Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Trägervereinigung unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. 2Werden nach Satz 1 festgestellte Mängel nicht fristgerecht beseitigt, können die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 Abs. 2, kündigen. 3§ 73 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) ganz oder teilweise nicht ein, sind die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. 2Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 Einvernehmen anzustreben. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 in der Besetzung des Vorsitzenden und der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder. 4Gegen die Entscheidung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben; ein Vorverfahren findet nicht statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung. 5Der vereinbarte oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von der Pflegeeinrichtung bis zur Höhe ihres Eigenanteils an die betroffenen Pflegebedürftigen und im Weiteren an die Pflegekassen zurückzuzahlen; soweit die Pflegevergütung als nachrangige Sachleistung von einem anderen Leistungsträger übernommen wurde, ist der Kürzungsbetrag an diesen zurückzuzahlen. 6Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen oder Entgelte nach dem Achten Kapitel refinanziert werden. 7Schadensersatzansprüche der betroffenen Pflegebedürftigen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt; § 66 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(3a) Eine Verletzung der Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten Leistungserbringung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 wird unwiderlegbar vermutet
1(3b) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren durch den Qualitätsausschuss gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach den Absätzen 3 und 3a. 2Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats. 3Sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.
(4) 1Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel in der stationären Pflege sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. 2Bei Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger der Sozialhilfe zu beteiligen.
(5) 1Stellen der Medizinische Dienst oder der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 2V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. 3V. die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. 4Die Pflegekasse hat dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen anderen geeigneten Pflegedienst zu vermitteln, der die Pflege nahtlos übernimmt; dabei ist so weit wie möglich das Wahlrecht des Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 2 zu beachten. 5Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der Träger der Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenen Pflegebedürftigen und deren Kostenträgern für die Kosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtung, soweit er die Mängel in entsprechender Anwendung des § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten hat. 2Absatz 3 Satz 7 bleibt unberührt.
Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung | Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung | ||||
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t | 1 | Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung | t | 1 | Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung |
Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung | Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung | ||||
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f | 1 | (1) Die Medizinischen Dienste, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | f | 1 | (1) Die Medizinischen Dienste, der Prüfdienst des Verbandes der privaten |
2 | Krankenversicherung e. V. sowie die von den Landesverbänden der | 2 | Krankenversicherung e. V. sowie die von den Landesverbänden der | ||
3 | Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen haben das | 3 | Pflegekassen für Qualitätsprüfungen bestellten Sachverständigen haben das | ||
4 | Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und | 4 | Ergebnis einer jeden Qualitätsprüfung sowie die dabei gewonnenen Daten und | ||
5 | Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern | 5 | Informationen den Landesverbänden der Pflegekassen und den zuständigen Trägern | ||
6 | der Sozialhilfe sowie den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen | 6 | der Sozialhilfe sowie den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen | ||
7 | Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und bei häuslicher Pflege den | 7 | Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und bei häuslicher Pflege den | ||
8 | zuständigen Pflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | 8 | zuständigen Pflegekassen zum Zwecke der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben | ||
9 | sowie der betroffenen Pflegeeinrichtung mitzuteilen. Die Landesverbände | 9 | sowie der betroffenen Pflegeeinrichtung mitzuteilen. Die Landesverbände | ||
10 | der Pflegekassen sind befugt und auf Anforderung verpflichtet, die ihnen nach | 10 | der Pflegekassen sind befugt und auf Anforderung verpflichtet, die ihnen nach | ||
11 | Satz 1 bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zustimmung des Trägers | 11 | Satz 1 bekannt gewordenen Daten und Informationen mit Zustimmung des Trägers | ||
12 | der Pflegeeinrichtung auch seiner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit | 12 | der Pflegeeinrichtung auch seiner Trägervereinigung zu übermitteln, soweit | ||
13 | deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung | 13 | deren Kenntnis für die Anhörung oder eine Stellungnahme der Pflegeeinrichtung | ||
14 | zu einem Bescheid nach Absatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten sind | 14 | zu einem Bescheid nach Absatz 2 erforderlich ist. Gegenüber Dritten sind | ||
15 | die Prüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies | 15 | die Prüfer und die Empfänger der Daten zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies | ||
16 | gilt nicht für die zur Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen | 16 | gilt nicht für die zur Veröffentlichung der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen | ||
17 | nach Absatz 1a erforderlichen Daten und Informationen. | 17 | nach Absatz 1a erforderlichen Daten und Informationen. | ||
18 | (1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von | 18 | (1a) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass die von | ||
19 | Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die | 19 | Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität für die | ||
20 | Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und | 20 | Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und | ||
21 | vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei | 21 | vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei | ||
22 | veröffentlicht werden. Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren | 22 | veröffentlicht werden. Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren | ||
23 | insbesondere auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 und der | 23 | insbesondere auf der Grundlage der Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 und der | ||
24 | Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten | 24 | Richtlinien zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten | ||
25 | Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse bei der | 25 | Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7, welche Ergebnisse bei der | ||
26 | Darstellung der Qualität für den ambulanten und den stationären Bereich | 26 | Darstellung der Qualität für den ambulanten und den stationären Bereich | ||
27 | zugrunde zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere | 27 | zugrunde zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere | ||
28 | Informationen ergänzt werden. In den Vereinbarungen sind die Ergebnisse | 28 | Informationen ergänzt werden. In den Vereinbarungen sind die Ergebnisse | ||
29 | der nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 vergebenen Aufträge zu | 29 | der nach § 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 vergebenen Aufträge zu | ||
30 | berücksichtigen. Die Vereinbarungen umfassen auch die Form der Darstellung | 30 | berücksichtigen. Die Vereinbarungen umfassen auch die Form der Darstellung | ||
31 | einschließlich einer Bewertungssystematik | 31 | einschließlich einer Bewertungssystematik | ||
32 | (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). Bei Anlassprüfungen nach § 114 | 32 | (Qualitätsdarstellungsvereinbarungen). Bei Anlassprüfungen nach § 114 | ||
33 | Absatz 5 bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung einbezogenen | 33 | Absatz 5 bilden die Prüfergebnisse aller in die Prüfung einbezogenen | ||
34 | Pflegebedürftigen die Grundlage für die Bewertung und Darstellung der | 34 | Pflegebedürftigen die Grundlage für die Bewertung und Darstellung der | ||
35 | Qualität. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Ergebnisse von | 35 | Qualität. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Ergebnisse von | ||
36 | Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der | 36 | Wiederholungsprüfungen sind zeitnah zu berücksichtigen. Bei der | ||
37 | Darstellung der Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel- oder | 37 | Darstellung der Qualität ist die Art der Prüfung als Anlass-, Regel- oder | ||
38 | Wiederholungsprüfung kenntlich zu machen. Das Datum der letzten Prüfung | 38 | Wiederholungsprüfung kenntlich zu machen. Das Datum der letzten Prüfung | ||
39 | durch den Medizinischen Dienst oder durch den Prüfdienst des Verbandes der | 39 | durch den Medizinischen Dienst oder durch den Prüfdienst des Verbandes der | ||
40 | privaten Krankenversicherung e. V., eine Einordnung des Prüfergebnisses | 40 | privaten Krankenversicherung e. V., eine Einordnung des Prüfergebnisses | ||
41 | nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse | 41 | nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse | ||
42 | sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die | 42 | sind an gut sichtbarer Stelle in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die | ||
43 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für den stationären Bereich sind bis zum | 43 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen für den stationären Bereich sind bis zum | ||
44 | 31. Dezember 2017 und für den ambulanten Bereich bis zum 31. Dezember 2018 | 44 | 31. Dezember 2017 und für den ambulanten Bereich bis zum 31. Dezember 2018 | ||
45 | jeweils unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der | 45 | jeweils unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der | ||
46 | privaten Krankenversicherung e. V. und der Verbände der Pflegeberufe auf | 46 | privaten Krankenversicherung e. V. und der Verbände der Pflegeberufe auf | ||
47 | Bundesebene zu schließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | 47 | Bundesebene zu schließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen | ||
48 | für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen | 48 | für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen | ||
49 | und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Die | 49 | und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 mit. Die | ||
50 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sind an den medizinisch-pflegefachlichen | 50 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen sind an den medizinisch-pflegefachlichen | ||
51 | Fortschritt anzupassen. Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum | 51 | Fortschritt anzupassen. Bestehende Vereinbarungen gelten bis zum | ||
52 | Abschluss einer neuen Vereinbarung fort; dies gilt entsprechend auch für die | 52 | Abschluss einer neuen Vereinbarung fort; dies gilt entsprechend auch für die | ||
53 | bestehenden Vereinbarungen über die Kriterien der Veröffentlichung | 53 | bestehenden Vereinbarungen über die Kriterien der Veröffentlichung | ||
54 | einschließlich der Bewertungssystematik (Pflege-Transparenzvereinbarungen). | 54 | einschließlich der Bewertungssystematik (Pflege-Transparenzvereinbarungen). | ||
55 | (1b) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1. | 55 | (1b) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1. | ||
56 | Januar 2014 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Regelungen zur | 56 | Januar 2014 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Regelungen zur | ||
57 | ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur | 57 | ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur | ||
58 | Arzneimittelversorgung und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 | 58 | Arzneimittelversorgung und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 | ||
59 | Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz in | 59 | Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz in | ||
60 | vollstationären Einrichtungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen | 60 | vollstationären Einrichtungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen | ||
61 | verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in | 61 | verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in | ||
62 | anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die | 62 | anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die | ||
63 | Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an gut | 63 | Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an gut | ||
64 | sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Landesverbände | 64 | sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Landesverbände | ||
65 | der Pflegekassen übermitteln die Informationen nach Satz 1 an den Verband der | 65 | der Pflegekassen übermitteln die Informationen nach Satz 1 an den Verband der | ||
66 | privaten Krankenversicherung e. V. zum Zweck der einheitlichen | 66 | privaten Krankenversicherung e. V. zum Zweck der einheitlichen | ||
67 | Veröffentlichung. | 67 | Veröffentlichung. | ||
68 | (1c) Die Landesverbände der Pflegekassen haben Dritten für eine | 68 | (1c) Die Landesverbände der Pflegekassen haben Dritten für eine | ||
69 | zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung die Daten, die nach den | 69 | zweckgerechte, nicht gewerbliche Nutzung die Daten, die nach den | ||
70 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach Absatz 1a der Darstellung der | 70 | Qualitätsdarstellungsvereinbarungen nach Absatz 1a der Darstellung der | ||
71 | Qualität zu Grunde liegen, sowie rückwirkend zum 1. Januar 2017 ab dem 1. | 71 | Qualität zu Grunde liegen, sowie rückwirkend zum 1. Januar 2017 ab dem 1. | ||
72 | April 2017 die Daten, die nach den nach § 115a übergeleiteten Pflege- | 72 | April 2017 die Daten, die nach den nach § 115a übergeleiteten Pflege- | ||
73 | Transparenzvereinbarungen der Darstellung der Qualität bis zum Inkrafttreten | 73 | Transparenzvereinbarungen der Darstellung der Qualität bis zum Inkrafttreten | ||
74 | der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen zu Grunde liegen, auf Antrag in | 74 | der Qualitätsdarstellungsvereinbarungen zu Grunde liegen, auf Antrag in | ||
75 | maschinen- und menschenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur | 75 | maschinen- und menschenlesbarer sowie plattformunabhängiger Form zur | ||
76 | Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere zu | 76 | Verarbeitung und Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere zu | ||
77 | der Übermittlung der Daten an Dritte, insbesondere zum Datenformat, zum | 77 | der Übermittlung der Daten an Dritte, insbesondere zum Datenformat, zum | ||
78 | Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten des Nutzers bei | 78 | Datennutzungsvertrag, zu den Nutzungsrechten und den Pflichten des Nutzers bei | ||
79 | der Verwendung der Daten, bestimmen die Vertragsparteien nach § 113 bis zum | 79 | der Verwendung der Daten, bestimmen die Vertragsparteien nach § 113 bis zum | ||
80 | 31. März 2017 in Nutzungsbedingungen, die dem Datennutzungsvertrag unabdingbar | 80 | 31. März 2017 in Nutzungsbedingungen, die dem Datennutzungsvertrag unabdingbar | ||
81 | zu Grunde zu legen sind. Mit den Nutzungsbedingungen ist eine nicht | 81 | zu Grunde zu legen sind. Mit den Nutzungsbedingungen ist eine nicht | ||
82 | missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzerrende und manipulationsfreie | 82 | missbräuchliche, nicht wettbewerbsverzerrende und manipulationsfreie | ||
83 | Verwendung der Daten sicherzustellen. Der Dritte hat zu gewährleisten, | 83 | Verwendung der Daten sicherzustellen. Der Dritte hat zu gewährleisten, | ||
84 | dass die Herkunft der Daten für die Endverbraucherin oder den Endverbraucher | 84 | dass die Herkunft der Daten für die Endverbraucherin oder den Endverbraucher | ||
85 | transparent bleibt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Verwendung der Daten | 85 | transparent bleibt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Verwendung der Daten | ||
86 | in Zusammenhang mit anderen Daten erfolgt. Für die Informationen nach | 86 | in Zusammenhang mit anderen Daten erfolgt. Für die Informationen nach | ||
87 | Absatz 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Die Übermittlung der | 87 | Absatz 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Die Übermittlung der | ||
88 | Daten erfolgt gegen Ersatz der entstehenden Verwaltungskosten, es sei denn, es | 88 | Daten erfolgt gegen Ersatz der entstehenden Verwaltungskosten, es sei denn, es | ||
89 | handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche Stellen. Die | 89 | handelt sich bei den Dritten um öffentlich-rechtliche Stellen. Die | ||
90 | entsprechenden Aufwendungen sind von den Landesverbänden der Pflegekassen | 90 | entsprechenden Aufwendungen sind von den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
91 | nachzuweisen. | 91 | nachzuweisen. | ||
92 | (2) Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch Qualitätsmängel festgestellt | 92 | (2) Soweit bei einer Prüfung nach diesem Buch Qualitätsmängel festgestellt | ||
93 | werden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des | 93 | werden, entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen nach Anhörung des | ||
94 | Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Trägervereinigung unter | 94 | Trägers der Pflegeeinrichtung und der beteiligten Trägervereinigung unter | ||
95 | Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, welche Maßnahmen zu | 95 | Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, welche Maßnahmen zu | ||
96 | treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid und | 96 | treffen sind, erteilen dem Träger der Einrichtung hierüber einen Bescheid und | ||
97 | setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der | 97 | setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der | ||
98 | festgestellten Mängel. Werden nach Satz 1 festgestellte Mängel nicht | 98 | festgestellten Mängel. Werden nach Satz 1 festgestellte Mängel nicht | ||
99 | fristgerecht beseitigt, können die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam | 99 | fristgerecht beseitigt, können die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam | ||
100 | den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 | 100 | den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Abs. 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 | ||
101 | Abs. 2, kündigen. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. | 101 | Abs. 2, kündigen. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. | ||
102 | (3) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen | 102 | (3) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen | ||
103 | Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten | 103 | Verpflichtungen, insbesondere ihre Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten | ||
104 | Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) ganz oder teilweise | 104 | Leistungserbringung aus dem Versorgungsvertrag (§ 72) ganz oder teilweise | ||
105 | nicht ein, sind die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegevergütungen für | 105 | nicht ein, sind die nach dem Achten Kapitel vereinbarten Pflegevergütungen für | ||
106 | die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des | 106 | die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des | ||
107 | Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 | 107 | Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 | ||
108 | Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet | 108 | Einvernehmen anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet | ||
109 | auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 in der Besetzung | 109 | auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 in der Besetzung | ||
110 | des Vorsitzenden und der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder. Gegen | 110 | des Vorsitzenden und der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder. Gegen | ||
111 | die Entscheidung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben; | 111 | die Entscheidung nach Satz 3 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben; | ||
112 | ein Vorverfahren findet nicht statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung. Der | 112 | ein Vorverfahren findet nicht statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung. Der | ||
113 | vereinbarte oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von der Pflegeeinrichtung | 113 | vereinbarte oder festgesetzte Kürzungsbetrag ist von der Pflegeeinrichtung | ||
114 | bis zur Höhe ihres Eigenanteils an die betroffenen Pflegebedürftigen und im | 114 | bis zur Höhe ihres Eigenanteils an die betroffenen Pflegebedürftigen und im | ||
115 | Weiteren an die Pflegekassen zurückzuzahlen; soweit die Pflegevergütung als | 115 | Weiteren an die Pflegekassen zurückzuzahlen; soweit die Pflegevergütung als | ||
116 | nachrangige Sachleistung von einem anderen Leistungsträger übernommen wurde, | 116 | nachrangige Sachleistung von einem anderen Leistungsträger übernommen wurde, | ||
117 | ist der Kürzungsbetrag an diesen zurückzuzahlen. Der Kürzungsbetrag kann | 117 | ist der Kürzungsbetrag an diesen zurückzuzahlen. Der Kürzungsbetrag kann | ||
118 | nicht über die Vergütungen oder Entgelte nach dem Achten Kapitel refinanziert | 118 | nicht über die Vergütungen oder Entgelte nach dem Achten Kapitel refinanziert | ||
119 | werden. Schadensersatzansprüche der betroffenen Pflegebedürftigen nach | 119 | werden. Schadensersatzansprüche der betroffenen Pflegebedürftigen nach | ||
120 | anderen Vorschriften bleiben unberührt; § 66 des Fünften Buches gilt | 120 | anderen Vorschriften bleiben unberührt; § 66 des Fünften Buches gilt | ||
121 | entsprechend. | 121 | entsprechend. | ||
122 | (3a) Eine Verletzung der Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten | 122 | (3a) Eine Verletzung der Verpflichtungen zu einer qualitätsgerechten | ||
123 | Leistungserbringung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 wird unwiderlegbar vermutet | 123 | Leistungserbringung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 wird unwiderlegbar vermutet | ||
124 | 1. | 124 | 1. | ||
125 | bei einem planmäßigen und zielgerichteten Verstoß des Trägers der | 125 | bei einem planmäßigen und zielgerichteten Verstoß des Trägers der | ||
126 | Einrichtung gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der nach § 84 Absatz 5 Satz | 126 | Einrichtung gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung der nach § 84 Absatz 5 Satz | ||
127 | 2 Nummer 2 vereinbarten Personalausstattung oder | 127 | 2 Nummer 2 vereinbarten Personalausstattung oder | ||
128 | 2. | 128 | 2. | ||
129 | bei nicht nur vorübergehenden Unterschreitungen der nach § 84 Absatz 5 Satz | 129 | bei nicht nur vorübergehenden Unterschreitungen der nach § 84 Absatz 5 Satz | ||
130 | 2 Nummer 2 vereinbarten Personalausstattung. | 130 | 2 Nummer 2 vereinbarten Personalausstattung. | ||
t | 131 | Entsprechendes gilt bei Nichtbezahlung der nach § 82c Absatz 1 zugrunde | t | 131 | Entsprechendes gilt bei Nichtbezahlung der nach § 82c zugrunde gelegten |
132 | gelegten Gehälter und Entlohnung. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3 ist das | 132 | Gehälter und Entlohnung. Abweichend von Absatz 3 Satz 2 und 3 ist das | ||
133 | Einvernehmen über den Kürzungsbetrag unverzüglich herbeizuführen und die | 133 | Einvernehmen über den Kürzungsbetrag unverzüglich herbeizuführen und die | ||
134 | Schiedsstelle hat in der Regel binnen drei Monaten zu entscheiden. Bei | 134 | Schiedsstelle hat in der Regel binnen drei Monaten zu entscheiden. Bei | ||
135 | Verstößen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 können die Landesverbände der | 135 | Verstößen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 können die Landesverbände der | ||
136 | Pflegekassen gemeinsam den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Absatz 1, in | 136 | Pflegekassen gemeinsam den Versorgungsvertrag gemäß § 74 Absatz 1, in | ||
137 | schwerwiegenden Fällen nach § 74 Absatz 2, kündigen; § 73 Absatz 2 gilt | 137 | schwerwiegenden Fällen nach § 74 Absatz 2, kündigen; § 73 Absatz 2 gilt | ||
138 | entsprechend. | 138 | entsprechend. | ||
139 | (3b) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren durch den | 139 | (3b) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren durch den | ||
140 | Qualitätsausschuss gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 das Verfahren zur | 140 | Qualitätsausschuss gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 das Verfahren zur | ||
141 | Kürzung der Pflegevergütung nach den Absätzen 3 und 3a. Die Vereinbarungen | 141 | Kürzung der Pflegevergütung nach den Absätzen 3 und 3a. Die Vereinbarungen | ||
142 | sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf | 142 | sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf | ||
143 | die Veröffentlichung folgenden Monats. Sie sind für alle Pflegekassen und | 143 | die Veröffentlichung folgenden Monats. Sie sind für alle Pflegekassen und | ||
144 | deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar | 144 | deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar | ||
145 | verbindlich. | 145 | verbindlich. | ||
146 | (4) Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel | 146 | (4) Bei Feststellung schwerwiegender, kurzfristig nicht behebbarer Mängel | ||
147 | in der stationären Pflege sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen | 147 | in der stationären Pflege sind die Pflegekassen verpflichtet, den betroffenen | ||
148 | Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu | 148 | Heimbewohnern auf deren Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung zu | ||
149 | vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. Bei | 149 | vermitteln, welche die Pflege, Versorgung und Betreuung nahtlos übernimmt. Bei | ||
150 | Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger der Sozialhilfe zu | 150 | Sozialhilfeempfängern ist der zuständige Träger der Sozialhilfe zu | ||
151 | beteiligen. | 151 | beteiligen. | ||
152 | (5) Stellen der Medizinische Dienst oder der Prüfdienst des Verbandes der | 152 | (5) Stellen der Medizinische Dienst oder der Prüfdienst des Verbandes der | ||
153 | privaten Krankenversicherung e. V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten | 153 | privaten Krankenversicherung e. V. schwerwiegende Mängel in der ambulanten | ||
154 | Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung | 154 | Pflege fest, kann die zuständige Pflegekasse dem Pflegedienst auf Empfehlung | ||
155 | des Medizinischen Dienstes oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | 155 | des Medizinischen Dienstes oder des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | ||
156 | Krankenversicherung e. V. die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen | 156 | Krankenversicherung e. V. die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen | ||
157 | vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekasse hat | 157 | vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekasse hat | ||
158 | dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen anderen geeigneten Pflegedienst zu | 158 | dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen anderen geeigneten Pflegedienst zu | ||
159 | vermitteln, der die Pflege nahtlos übernimmt; dabei ist so weit wie möglich | 159 | vermitteln, der die Pflege nahtlos übernimmt; dabei ist so weit wie möglich | ||
160 | das Wahlrecht des Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Absatz 4 | 160 | das Wahlrecht des Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 2 zu beachten. Absatz 4 | ||
161 | Satz 2 gilt entsprechend. | 161 | Satz 2 gilt entsprechend. | ||
162 | (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der Träger der | 162 | (6) In den Fällen der Absätze 4 und 5 haftet der Träger der | ||
163 | Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenen Pflegebedürftigen und deren | 163 | Pflegeeinrichtung gegenüber den betroffenen Pflegebedürftigen und deren | ||
164 | Kostenträgern für die Kosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oder | 164 | Kostenträgern für die Kosten der Vermittlung einer anderen ambulanten oder | ||
165 | stationären Pflegeeinrichtung, soweit er die Mängel in entsprechender | 165 | stationären Pflegeeinrichtung, soweit er die Mängel in entsprechender | ||
166 | Anwendung des § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten hat. Absatz | 166 | Anwendung des § 276 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu vertreten hat. Absatz | ||
167 | 3 Satz 7 bleibt unberührt. | 167 | 3 Satz 7 bleibt unberührt. |
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