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Sie können sich § 84 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. 2In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) 1Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. 2Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. 3Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. 4Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. 5Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. 6Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. 7Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) 1Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. 2Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
(6) 1Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. 2Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. 3Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. 4Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7) 1Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. 2Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. 3Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. 4Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5§ 72 Absatz 3c Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) 1Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. 2Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. 4Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9) 1Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. 2Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
Bemessungsgrundsätze | Bemessungsgrundsätze | ||||
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f | 1 | (1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger | f | 1 | (1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger |
2 | für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für | 2 | für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für | ||
3 | die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach | 3 | die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach | ||
4 | § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den | 4 | § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den | ||
5 | Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht | 5 | Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht | ||
6 | der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. | 6 | der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. | ||
7 | (2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem | 7 | (2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem | ||
8 | Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner | 8 | Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner | ||
9 | Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. | 9 | Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. | ||
10 | Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die | 10 | Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die | ||
11 | Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies | 11 | Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies | ||
12 | gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen | 12 | gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen | ||
13 | einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine | 13 | einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine | ||
14 | Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter | 14 | Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter | ||
15 | Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. | 15 | Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. | ||
16 | Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der | 16 | Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der | ||
17 | Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der | 17 | Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der | ||
18 | Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze | 18 | Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze | ||
19 | derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der | 19 | derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der | ||
20 | in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen | 20 | in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen | ||
21 | gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden. | 21 | gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden. | ||
22 | (3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach | 22 | (3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach | ||
23 | einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern | 23 | einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern | ||
24 | ist unzulässig. | 24 | ist unzulässig. | ||
25 | (4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der | 25 | (4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der | ||
26 | Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit | 26 | Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit | ||
27 | erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine | 27 | erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine | ||
28 | Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, | 28 | Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, | ||
29 | soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 | 29 | soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 | ||
30 | vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, | 30 | vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, | ||
31 | ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. | 31 | ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist. | ||
32 | (5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und | 32 | (5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und | ||
33 | Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere | 33 | Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
35 | die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, | 35 | die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, | ||
36 | Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten | 36 | Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten | ||
37 | Pflegesatzzeitraums erwartet werden, | 37 | Pflegesatzzeitraums erwartet werden, | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden | 39 | die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden | ||
40 | Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach | 40 | Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach | ||
41 | Berufsgruppen, sowie | 41 | Berufsgruppen, sowie | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 | 43 | Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 | ||
44 | Abs. 2 Nr. 1). | 44 | Abs. 2 Nr. 1). | ||
45 | (6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten | 45 | (6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten | ||
46 | personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit | 46 | personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit | ||
47 | sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch | 47 | sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch | ||
48 | geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen | 48 | geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen | ||
49 | nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der | 49 | nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der | ||
50 | Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die | 50 | Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die | ||
51 | vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und | 51 | vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und | ||
52 | bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des | 52 | bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des | ||
53 | Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt. | 53 | Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt. | ||
54 | (7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, | 54 | (7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, | ||
55 | die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der | 55 | die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der | ||
56 | Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit | 56 | Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit | ||
57 | einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. | 57 | einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. | ||
58 | Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der | 58 | Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der | ||
59 | Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur | 59 | Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur | ||
60 | Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die | 60 | Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die | ||
61 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | 61 | Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der | ||
62 | Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von | 62 | Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von | ||
63 | Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 | 63 | Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 | ||
t | 64 | Absatz 3c Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | t | 64 | Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend. |
65 | (8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 | 65 | (8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 | ||
66 | Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des | 66 | Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des | ||
67 | Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die | 67 | Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die | ||
68 | Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu | 68 | Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu | ||
69 | tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des | 69 | tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des | ||
70 | vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist | 70 | vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist | ||
71 | entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle | 71 | entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle | ||
72 | zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären | 72 | zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären | ||
73 | Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den | 73 | Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den | ||
74 | Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. | 74 | Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. | ||
75 | (9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 | 75 | (9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 | ||
76 | Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des | 76 | Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des | ||
77 | Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die | 77 | Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die | ||
78 | Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches | 78 | Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches | ||
79 | Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der | 79 | Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der | ||
80 | Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten | 80 | Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten | ||
81 | Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu | 81 | Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu | ||
82 | erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige | 82 | erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige | ||
83 | dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. | 83 | dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden. |
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