Lade...
Lade...
Sie können sich § 154 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender | ||
2 | Preise für Erdgas, Wärme und Strom |
Ergänzungshilfen für stationäre Pflegeeinrichtungen zum Ausgleich steigender Preise für Erdgas, Wärme und Strom | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten von | ||
2 | den Pflegekassen für den Zeitraum Oktober 2022 bis einschließlich April 2024 | ||||
3 | für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und | ||||
4 | leitungsgebundenen Strom eine Erstattung der Differenz zwischen der | ||||
5 | abschlägigen Vorauszahlung für den Verbrauch des Monats März 2022 und der | ||||
6 | jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für die genannten | ||||
7 | Verbrauchsgüter für den Betrieb der Pflegeeinrichtung (Ergänzungshilfe). Dabei | ||||
8 | sind für den jeweiligen Zeitraum an die Einrichtungen gewährte | ||||
9 | öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen mit gleicher | ||||
10 | Zielsetzung vom Erstattungsbetrag nach Satz 1 abzuziehen. Der Nachweis der | ||||
11 | nach Satz 1 gemachten Angaben hat durch entsprechende Dokumente des Versorgers | ||||
12 | zu erfolgen. Sofern gewährte öffentliche Zuschüsse oder andere | ||||
13 | Unterstützungsmaßnahmen bei der Bestimmung der Erstattungsdifferenz nach Satz | ||||
14 | 1 zunächst nicht bekannt waren, sind diese unverzüglich gegenüber der | ||||
15 | Pflegekasse anzuzeigen und im Verfahren nach Absatz 2 mindernd zu | ||||
16 | berücksichtigen. Bei voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen, die | ||||
17 | nach dem 31. März 2022 den Betrieb aufgenommen haben, wird die abschlägige | ||||
18 | Vorauszahlung angesetzt, die sich aufgrund des Neukundenpreises zum 15. | ||||
19 | Februar 2022 ergibt. | ||||
20 | (2) Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen haben | ||||
21 | die nach Absatz 1 notwendigen Angaben an die Pflegekassen jeweils bis zum 15. | ||||
22 | des Folgemonats zu übermitteln. Die erstmalige Einreichung der Angaben | ||||
23 | durch die Pflegeeinrichtungen hat spätestens 15 Tage nach Vorliegen der | ||||
24 | Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach Absatz 3 zu | ||||
25 | erfolgen. Die letztmalige Einreichung von Angaben muss bis zum 30. August | ||||
26 | 2024 erfolgen. Der sich ergebende Erstattungsbetrag ist jeweils spätestens | ||||
27 | vier Wochen nach Eingang der Angaben auszahlen. Solange sich die Höhe der | ||||
28 | monatlichen abschlägigen Vorauszahlung oder die Höhe von gewährten | ||||
29 | öffentlichen Zuschüssen oder anderen Unterstützungsmaßnahmen nicht ändert, | ||||
30 | wird der Erstattungsbetrag auch für die Folgemonate gewährt. Bei | ||||
31 | Änderungen ist den Pflegekassen die neue abschlägige Vorauszahlung oder die | ||||
32 | geänderte Höhe gewährter öffentlicher Zuschüsse oder anderer | ||||
33 | Unterstützungsmaßnahmen mitzuteilen. Nachzahlungen, die sich aus den | ||||
34 | jeweiligen Jahresabrechnungen der Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 | ||||
35 | genannten Zeitraum ergeben, können die Pflegeeinrichtungen zusätzlich geltend | ||||
36 | machen. Rückzahlungen, die sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen der | ||||
37 | Versorger für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum ergeben, sind an die | ||||
38 | Pflegekassen weiterzuleiten. Die Jahresabrechnungen der Versorger für den | ||||
39 | in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum haben die Pflegeeinrichtungen den | ||||
40 | Pflegekassen unverzüglich nach Erhalt vorzulegen. Bei Nichtvorliegen der | ||||
41 | für den finalen Zeitraum notwendigen Jahresabrechnung bis zum 30. August 2024 | ||||
42 | ist auf die Anwendung der Sätze 7 und 8 zu verzichten. | ||||
43 | (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem | ||||
44 | Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich in Richtlinien das Nähere zum | ||||
45 | Zahlungsverfahren sowie zur Meldung nach Absatz 4 Satz 4 fest. Hierbei ist | ||||
46 | auch jeweils eine für die Auszahlung zuständige Pflegekasse zu bestimmen. Das | ||||
47 | Bundesamt für Soziale Sicherung ist an den Richtlinien nach Satz 1 zu | ||||
48 | beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von stationären | ||||
49 | Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||||
50 | (4) Die ausgezahlten Beträge werden den Pflegekassen im Verfahren des | ||||
51 | monatlichen Ausgleichs nach § 67 vom Bundesamt für Soziale Sicherung | ||||
52 | erstattet. Der Bund zahlt zur Refinanzierung der durch die Pflegekassen an | ||||
53 | die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen geleisteten | ||||
54 | Ergänzungshilfen in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt bis zu 2 Milliarden | ||||
55 | Euro an den Ausgleichsfonds. Der Bund zahlt die Mittel in Höhe von 1,5 | ||||
56 | Milliarden Euro für das Jahr 2023 bis zum 6. Januar 2023 und Mittel in Höhe | ||||
57 | von 500 Millionen Euro für das Jahr 2024 bis zum 5. Januar 2024 an den | ||||
58 | Ausgleichsfonds. Die Pflegekassen melden monatlich bis zum 10. die Summe | ||||
59 | der im Vormonat an die zugelassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten | ||||
60 | Ergänzungshilfen zum Ausgleich steigender Energiekosten sowie die Summe der im | ||||
61 | Vormonat an die zugelassenen Pflegeeinrichtungen geleisteten Ergänzungshilfen | ||||
62 | zum Ausgleich steigender Stromkosten an den Spitzenverband Bund der | ||||
63 | Pflegekassen. Dieser leitet die Angaben gesammelt innerhalb von zehn Tagen | ||||
64 | an das Bundesamt für Soziale Sicherung weiter. 2023 nicht verausgabte | ||||
65 | Mittel des Bundes sind in das Jahr 2024 übertragbar. 2024 nicht | ||||
66 | verausgabte Mittel fließen bis zum Jahresende 2024 an den Bundeshaushalt | ||||
67 | zurück. | ||||
68 | (5) Für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Ergänzungshilfen nach Absatz | ||||
69 | 1 besteht kein Anspruch auf prospektive Berücksichtigung gestiegener | ||||
70 | Aufwendungen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und | ||||
71 | leitungsgebundenen Strom bei der Bemessung und Vereinbarung der | ||||
72 | Pflegevergütung nach § 85 sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung | ||||
73 | nach § 87. § 82 Absatz 5 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die | ||||
74 | Pflegekassen als Partei der Pflegesatzvereinbarung verpflichtet sind, mit den | ||||
75 | weiteren Parteien die Voraussetzungen für den Abschluss einer entsprechenden | ||||
76 | Ergänzungsvereinbarung zu prüfen; besteht ein Bedarf für eine | ||||
77 | Ergänzungsvereinbarung, so ist diese innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der | ||||
78 | Angaben nach Absatz 2 Satz 1 abzuschließen. Dabei sind | ||||
79 | Doppelfinanzierungen für zurückliegende Zeiträume in der prospektiv | ||||
80 | ausgerichteten Ergänzungsvereinbarung mit zu berücksichtigen. Die | ||||
81 | Pflegesatzkommissionen nach § 86 sowie vergleichbare landesspezifische | ||||
82 | Vertragsgremien der Selbstverwaltung können sich auf Verfahren für die | ||||
83 | Umsetzung verständigen. Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekassen die | ||||
84 | Umsetzung der Ergänzungsvereinbarung nachzuweisen. | ||||
85 | (6) Zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, die einen | ||||
86 | Erstattungsbetrag nach Absatz 1 erhalten, werden verpflichtet, bis zum 31. | ||||
87 | Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater | ||||
88 | durchführen zu lassen. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, den | ||||
89 | Pflegekassen einen Nachweis über die erfolgte Beratung und die konkreten | ||||
90 | Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen zu übermitteln. Wird der Nachweis | ||||
91 | bis zum 15. Januar 2024 nicht an die Pflegekassen übermittelt, wird der | ||||
92 | ausgezahlte Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich | ||||
93 | April 2024 um jeweils 20 Prozent gekürzt. | ||||
94 | (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen evaluiert die Auswirkungen der | ||||
95 | Regelungen dieses Abschnitts insbesondere auf die Entwicklung der Heimentgelte | ||||
96 | und legt hierzu bis zum 29. November 2024 einen entsprechenden Bericht vor. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.