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Sie können sich § 82 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
(3) 1Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. 2Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. 3Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. 4Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) 1Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. 2Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse) sind von der Pflegevergütung abzuziehen.
Finanzierung der Pflegeeinrichtungen | Finanzierung der Pflegeeinrichtungen | ||||
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t | 1 | Finanzierung der Pflegeeinrichtungen | t | 1 | Finanzierung der Pflegeeinrichtungen |
Finanzierung der Pflegeeinrichtungen | Finanzierung der Pflegeeinrichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses | f | 1 | (1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses |
2 | Kapitels | 2 | Kapitels | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen | 4 | eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen | ||
5 | (Pflegevergütung) sowie | 5 | (Pflegevergütung) sowie | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und | 7 | bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und | ||
8 | Verpflegung. | 8 | Verpflegung. | ||
9 | Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu | 9 | Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu | ||
10 | tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein | 10 | tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein | ||
11 | Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches | 11 | Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches | ||
12 | besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung | 12 | besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung | ||
13 | bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen. | 13 | bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen. | ||
14 | (2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung | 14 | (2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung | ||
15 | dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für | 15 | dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den | 17 | Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den | ||
18 | Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen | 18 | Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen | ||
19 | abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, | 19 | abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, | ||
20 | zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum | 20 | zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum | ||
21 | Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach | 21 | Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach | ||
22 | Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, | 22 | Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
24 | den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, | 24 | den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, | ||
25 | 3. | 25 | 3. | ||
26 | Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, | 26 | Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, | ||
27 | Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, | 27 | Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, | 29 | den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere | 31 | die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere | ||
32 | Aufgaben. | 32 | Aufgaben. | ||
33 | (3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 | 33 | (3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 | ||
34 | oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von | 34 | oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von | ||
35 | Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 | 35 | Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 | ||
36 | durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die | 36 | durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die | ||
37 | Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert | 37 | Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert | ||
38 | berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land | 38 | berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land | ||
39 | durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die | 39 | durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die | ||
40 | gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das | 40 | gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das | ||
41 | Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die | 41 | Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die | ||
42 | Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen | 42 | Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen | ||
43 | einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und | 43 | einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und | ||
44 | Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, | 44 | Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, | ||
45 | wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem | 45 | wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem | ||
46 | angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und | 46 | angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und | ||
47 | Instandsetzungsaufwendungen stehen. | 47 | Instandsetzungsaufwendungen stehen. | ||
48 | (4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, | 48 | (4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, | ||
49 | können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen | 49 | können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen | ||
50 | ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die | 50 | ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die | ||
51 | gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. | 51 | gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. | ||
t | 52 | (5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer | t | 52 | (5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den |
53 | Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse) sind von der Pflegevergütung | 53 | laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die | ||
54 | abzuziehen. | 54 | aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und | ||
55 | den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um | ||||
56 | Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und | ||||
57 | Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu | ||||
58 | berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte | ||||
59 | Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer | ||||
60 | der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung | ||||
61 | abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. | ||||
62 | Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der | ||||
63 | Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in | ||||
64 | Kenntnis zu setzen. |
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