Lade...
Lade...
Verwendung des Sondervermögens | Verwendung des Sondervermögens | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verwendung des Sondervermögens | t | 1 | Verwendung des Sondervermögens |
Verwendung des Sondervermögens | Verwendung des Sondervermögens | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen zur Sicherung der | f | 1 | Ab dem Jahr 2035 kann das Sondervermögen zur Sicherung der |
2 | Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn | 2 | Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden, wenn | ||
3 | ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine | 3 | ohne eine Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine | ||
4 | Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine | 4 | Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine | ||
5 | Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. | 5 | Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. | ||
t | 6 | Die Obergrenze der jährlich auf Anforderung des Bundesversicherungsamtes an | t | 6 | Die Obergrenze der jährlich auf Anforderung des Bundesamtes für Soziale |
7 | den Ausgleichsfonds abführbaren Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum | 7 | Sicherung an den Ausgleichsfonds abführbaren Mittel ist der 20. Teil des | ||
8 | 31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes des Sondervermögens. Erfolgt in | 8 | Realwertes des zum 31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes des | ||
9 | einem Jahr kein Abruf, so können die für dieses Jahr vorgesehenen Mittel in | 9 | Sondervermögens. Erfolgt in einem Jahr kein Abruf, so können die für dieses | ||
10 | den Folgejahren mit abgerufen werden, wenn ohne eine entsprechende Zuführung | 10 | Jahr vorgesehenen Mittel in den Folgejahren mit abgerufen werden, wenn ohne | ||
11 | von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine Beitragssatzanhebung erforderlich | 11 | eine entsprechende Zuführung von Mitteln an den Ausgleichsfonds eine | ||
12 | würde, die nicht auf über eine allgemeine Dynamisierung der Leistungen | 12 | Beitragssatzanhebung erforderlich würde, die nicht auf über eine allgemeine | ||
13 | hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. | 13 | Dynamisierung der Leistungen hinausgehenden Leistungsverbesserungen beruht. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.