Lade...
Lade...
Sie können sich § 85 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie
(3) 1Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. 2Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. 3Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 4Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. 5Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. 6Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(4) 1Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. 2Sie ist schriftlich abzuschließen. 3Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.
(5) 1Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. 2Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. 3Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 4Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) 1Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. 2Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. 3Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.
(7) 1Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. 2Dies gilt insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur. 3Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. 4Im Fall von Satz 2 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 bereits nach einem Monat beantragt werden.
(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass
(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass
1(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. 2Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. 3V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. 4Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:
Pflegesatzverfahren | Pflegesatzverfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des | f | 1 | (1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des |
2 | Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. | 2 | Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart. | ||
3 | (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des | 3 | (2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des | ||
4 | einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie | 4 | einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, | 6 | die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe | 8 | die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe | ||
9 | sowie | 9 | sowie | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger, | 11 | die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger, | ||
12 | soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr | 12 | soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr | ||
13 | vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der | 13 | vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen jeweils mehr als fünf vom Hundert der | ||
14 | Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für | 14 | Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Die Pflegesatzvereinbarung ist für | ||
15 | jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt | 15 | jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen; § 86 Abs. 2 bleibt | ||
16 | unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der | 16 | unberührt. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der | ||
17 | Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land | 17 | Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. im Land | ||
18 | können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. | 18 | können sich am Pflegesatzverfahren beteiligen. | ||
19 | (3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen | 19 | (3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen | ||
20 | Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum | 20 | Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum | ||
21 | (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang | 21 | (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang | ||
22 | und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch | 22 | und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch | ||
23 | Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn | 23 | Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn | ||
24 | der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche | 24 | der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche | ||
25 | Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen | 25 | Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen | ||
26 | Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit | 26 | Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit | ||
27 | dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im | 27 | dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im | ||
28 | Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer | 28 | Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer | ||
29 | Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. | 29 | Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. | ||
30 | Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß | 30 | Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß | ||
31 | entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur | 31 | entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur | ||
32 | personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der | 32 | personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der | ||
33 | Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei | 33 | Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei | ||
34 | sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, | 34 | sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, | ||
35 | voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im | 35 | voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im | ||
36 | Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene | 36 | Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene | ||
37 | Daten sind zu anonymisieren. | 37 | Daten sind zu anonymisieren. | ||
38 | (4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger | 38 | (4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger | ||
39 | des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 | 39 | des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 | ||
40 | zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist | 40 | zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist | ||
41 | schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den | 41 | schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den | ||
42 | Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor | 42 | Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor | ||
43 | Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche | 43 | Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche | ||
44 | Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen. | 44 | Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen. | ||
45 | (5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht | 45 | (5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht | ||
46 | zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen | 46 | zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen | ||
47 | aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer | 47 | aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer | ||
48 | Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, | 48 | Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, | ||
49 | fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige | 49 | fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige | ||
50 | Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen | 50 | Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen | ||
51 | nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus | 51 | nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus | ||
52 | verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und | 52 | verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und | ||
53 | die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein | 53 | die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein | ||
54 | entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den | 54 | entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den | ||
55 | Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage | 55 | Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage | ||
56 | hat keine aufschiebende Wirkung. | 56 | hat keine aufschiebende Wirkung. | ||
57 | (6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach | 57 | (6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach | ||
58 | Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung | 58 | Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung | ||
59 | der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind | 59 | der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind | ||
60 | für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und | 60 | für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und | ||
61 | deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes | 61 | deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes | ||
62 | Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des | 62 | Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des | ||
63 | Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis | 63 | Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis | ||
64 | zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter. | 64 | zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter. | ||
65 | (7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der | 65 | (7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der | ||
66 | Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die | 66 | Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die | ||
67 | Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden | 67 | Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden | ||
t | 68 | Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Dies gilt insbesondere bei einer | t | 68 | Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche |
69 | Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer | ||||
69 | erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur. Die Absätze 3 | 70 | erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer | ||
70 | bis 6 gelten entsprechend. Im Fall von Satz 2 kann eine Festsetzung der | 71 | erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 | ||
71 | Pflegesätze durch die Schiedsstelle abweichend von Satz 3 in Verbindung mit | 72 | gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz | ||
72 | Absatz 5 Satz 1 bereits nach einem Monat beantragt werden. | 73 | 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach | ||
74 | einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll. | ||||
73 | (8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf | 75 | (8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf | ||
74 | der Grundlage, dass | 76 | der Grundlage, dass | ||
75 | 1. | 77 | 1. | ||
76 | die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und | 78 | die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und | ||
77 | Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in | 79 | Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in | ||
78 | vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger | 80 | vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger | ||
79 | Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der | 81 | Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der | ||
80 | Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt | 82 | Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt | ||
81 | werden, | 83 | werden, | ||
82 | 2. | 84 | 2. | ||
83 | in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen | 85 | in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen | ||
84 | für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und | 86 | für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und | ||
85 | 3. | 87 | 3. | ||
86 | die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte | 88 | die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte | ||
87 | Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung | 89 | Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung | ||
88 | und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird. | 90 | und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird. | ||
89 | Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären | 91 | Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind von der stationären | ||
90 | Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des | 92 | Pflegeeinrichtung im Rahmen der Verhandlung und des Abschlusses des | ||
91 | stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass | 93 | stationären Pflegevertrages nachprüfbar und deutlich darauf hinzuweisen, dass | ||
92 | ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 | 94 | ein zusätzliches Betreuungsangebot besteht. Im Übrigen gelten die Absätze 1 | ||
93 | bis 7 entsprechend. | 95 | bis 7 entsprechend. | ||
94 | (9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch | 96 | (9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch | ||
95 | die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass | 97 | die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass | ||
96 | 1. | 98 | 1. | ||
97 | die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches | 99 | die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches | ||
98 | Pflegehilfskraftpersonal verfügt, | 100 | Pflegehilfskraftpersonal verfügt, | ||
99 | a) | 101 | a) | ||
100 | das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder | 102 | das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder | ||
101 | Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem | 103 | Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem | ||
102 | Jahr verfügt, oder | 104 | Jahr verfügt, oder | ||
103 | b) | 105 | b) | ||
104 | das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat | 106 | das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat | ||
105 | oder | 107 | oder | ||
106 | c) | 108 | c) | ||
107 | für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es | 109 | für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es | ||
108 | spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des | 110 | spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des | ||
109 | Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach | 111 | Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach | ||
110 | Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- | 112 | Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- | ||
111 | oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und | 113 | oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und | ||
112 | Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als | 114 | Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als | ||
113 | Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit | 115 | Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit | ||
114 | liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT | 116 | liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT | ||
115 | 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung | 117 | 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung | ||
116 | dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, | 118 | dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, | ||
117 | unmöglich ist, | 119 | unmöglich ist, | ||
118 | 2. | 120 | 2. | ||
119 | zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten | 121 | zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten | ||
120 | je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je | 122 | je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je | ||
121 | Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je | 123 | Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je | ||
122 | Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je | 124 | Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je | ||
123 | Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, | 125 | Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, | ||
124 | für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden, | 126 | für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden, | ||
125 | 3. | 127 | 3. | ||
126 | notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche | 128 | notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche | ||
127 | Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b | 129 | Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b | ||
128 | oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer | 130 | oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer | ||
129 | anderen Stelle finanziert werden, | 131 | anderen Stelle finanziert werden, | ||
130 | 4. | 132 | 4. | ||
131 | die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der | 133 | die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der | ||
132 | Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt | 134 | Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt | ||
133 | werden und | 135 | werden und | ||
134 | 5. | 136 | 5. | ||
135 | die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte | 137 | die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte | ||
136 | Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre | 138 | Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre | ||
137 | Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das | 139 | Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das | ||
138 | über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 | 140 | über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 | ||
139 | vorzuhaltende Personal hinausgeht. | 141 | vorzuhaltende Personal hinausgeht. | ||
140 | Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder | 142 | Bei Pflegehilfskräften, die sich im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder | ||
141 | c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer | 143 | c in einer Ausbildung befinden, kann die Differenz zwischen dem Gehalt einer | ||
142 | Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn | 144 | Pflegehilfskraft und der Ausbildungsvergütung nur berücksichtigt werden, wenn | ||
143 | die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten | 145 | die Pflegehilfskraft beruflich insgesamt ein Jahr tätig war. Im Übrigen gelten | ||
144 | die Absätze 1 bis 7 entsprechend. | 146 | die Absätze 1 bis 7 entsprechend. | ||
145 | (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem | 147 | (10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem | ||
146 | Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend | 148 | Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend | ||
147 | vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 | 149 | vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 | ||
148 | Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, | 150 | Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, | ||
149 | den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund | 151 | den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund | ||
150 | der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten | 152 | der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten | ||
151 | Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | 153 | Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen | ||
152 | Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer | 154 | Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer | ||
153 | Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in | 155 | Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in | ||
154 | Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach | 156 | Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach | ||
155 | Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die | 157 | Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die | ||
156 | Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für | 158 | Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für | ||
157 | Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. | 159 | Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. | ||
158 | (11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss | 160 | (11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss | ||
159 | einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für | 161 | einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für | ||
160 | zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, | 162 | zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, | ||
161 | wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche | 163 | wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche | ||
162 | Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der | 164 | Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der | ||
163 | Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend | 165 | Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend | ||
164 | Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben | 166 | Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben | ||
165 | mitteilt: | 167 | mitteilt: | ||
166 | 1. | 168 | 1. | ||
167 | die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen | 169 | die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen | ||
168 | nach Pflegegraden, | 170 | nach Pflegegraden, | ||
169 | 2. | 171 | 2. | ||
170 | die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 | 172 | die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 | ||
171 | auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer | 173 | auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer | ||
172 | 1 berechnet werden, | 174 | 1 berechnet werden, | ||
173 | 3. | 175 | 3. | ||
174 | die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für | 176 | die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für | ||
175 | das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, | 177 | das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, | ||
176 | 4. | 178 | 4. | ||
177 | die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 | 179 | die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 | ||
178 | Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten | 180 | Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten | ||
179 | Aufwendungen und | 181 | Aufwendungen und | ||
180 | 5. | 182 | 5. | ||
181 | die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das | 183 | die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das | ||
182 | Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der | 184 | Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der | ||
183 | Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. | 185 | Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat. | ||
184 | Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, | 186 | Für die Mitteilung nach Satz 1 ist ein einheitliches Formular zu verwenden, | ||
185 | das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem | 187 | das der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit dem | ||
186 | Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung | 188 | Bundesministerium für Gesundheit, dem Verband der Privaten Krankenversicherung | ||
187 | e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | 189 | e. V. und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | ||
188 | Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der | 190 | Sozialhilfe bereitstellt. Die nach Absatz 2 als Parteien der | ||
189 | Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 | 191 | Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträger können die nach Satz 1 | ||
190 | mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die | 192 | mitgeteilten Angaben beanstanden. Über diese Beanstandungen befinden die | ||
191 | Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem | 193 | Vertragsparteien nach Absatz 2 unverzüglich mit Mehrheit. Die mit dem | ||
192 | Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen | 194 | Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten zusätzlichen Stellen | ||
193 | und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der | 195 | und die der Berechnung des Vergütungszuschlags zugrunde gelegte Bezahlung der | ||
194 | auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären | 196 | auf diesen Stellen Beschäftigten sind von dem Träger der vollstationären | ||
195 | Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und | 197 | Pflegeeinrichtung unter entsprechender Anwendung des § 84 Absatz 6 Satz 3 und | ||
196 | 4 und Absatz 7 nachzuweisen. | 198 | 4 und Absatz 7 nachzuweisen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.