Lade...
Lade...
Durchführung der Qualitätsprüfungen | Durchführung der Qualitätsprüfungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Durchführung der Qualitätsprüfungen | t | 1 | Durchführung der Qualitätsprüfungen |
Durchführung der Qualitätsprüfungen | Durchführung der Qualitätsprüfungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des | f | 1 | (1) Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des |
2 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den | 2 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den | ||
3 | Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind im Rahmen | 3 | Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind im Rahmen | ||
4 | ihres Prüfauftrags nach § 114 jeweils berechtigt und verpflichtet, an Ort und | 4 | ihres Prüfauftrags nach § 114 jeweils berechtigt und verpflichtet, an Ort und | ||
5 | Stelle zu überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- | 5 | Stelle zu überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrichtungen die Leistungs- | ||
6 | und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllen. Die Prüfungen sind | 6 | und Qualitätsanforderungen nach diesem Buch erfüllen. Die Prüfungen sind | ||
7 | grundsätzlich am Tag zuvor anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unangemeldet | 7 | grundsätzlich am Tag zuvor anzukündigen; Anlassprüfungen sollen unangemeldet | ||
8 | erfolgen. Die Prüfungen in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen | 8 | erfolgen. Die Prüfungen in zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen | ||
9 | sollen unangekündigt erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer Verpflichtung nach § | 9 | sollen unangekündigt erfolgen, wenn die Einrichtung ihrer Verpflichtung nach § | ||
10 | 114b Absatz 1 gar nicht nachkommt, die Datenübermittlung unvollständig war | 10 | 114b Absatz 1 gar nicht nachkommt, die Datenübermittlung unvollständig war | ||
11 | oder von der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b mangelnde | 11 | oder von der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b mangelnde | ||
12 | Plausibilität der übermittelten Daten festgestellt wurde. Der Medizinische | 12 | Plausibilität der übermittelten Daten festgestellt wurde. Der Medizinische | ||
13 | Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 13 | Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
14 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | 14 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
15 | bestellten Sachverständigen beraten im Rahmen der Qualitätsprüfungen die | 15 | bestellten Sachverständigen beraten im Rahmen der Qualitätsprüfungen die | ||
16 | Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung. § 112 Abs. 3 gilt | 16 | Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung. § 112 Abs. 3 gilt | ||
17 | entsprechend. | 17 | entsprechend. | ||
18 | (2) Sowohl bei teil- als auch bei vollstationärer Pflege sind der Medizinische | 18 | (2) Sowohl bei teil- als auch bei vollstationärer Pflege sind der Medizinische | ||
19 | Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 19 | Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
20 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | 20 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
21 | bestellten Sachverständigen jeweils berechtigt, zum Zwecke der | 21 | bestellten Sachverständigen jeweils berechtigt, zum Zwecke der | ||
22 | Qualitätssicherung die für das Pflegeheim benutzten Grundstücke und Räume | 22 | Qualitätssicherung die für das Pflegeheim benutzten Grundstücke und Räume | ||
23 | jederzeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit | 23 | jederzeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit | ||
24 | den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, vertretungsberechtigten Personen und | 24 | den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, vertretungsberechtigten Personen und | ||
25 | Betreuern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigten und die | 25 | Betreuern in Verbindung zu setzen sowie die Beschäftigten und die | ||
26 | Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu befragen. Prüfungen und | 26 | Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu befragen. Prüfungen und | ||
27 | Besichtigungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der | 27 | Besichtigungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Ziel der | ||
28 | Qualitätssicherung zu anderen Tageszeiten nicht erreicht werden kann. Soweit | 28 | Qualitätssicherung zu anderen Tageszeiten nicht erreicht werden kann. Soweit | ||
29 | Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne deren | 29 | Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner unterliegen, dürfen sie ohne deren | ||
30 | Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender | 30 | Einwilligung nur betreten werden, soweit dies zur Verhütung dringender | ||
31 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das | 31 | Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das | ||
32 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des | 32 | Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des | ||
33 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei der ambulanten Pflege sind der | 33 | Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei der ambulanten Pflege sind der | ||
34 | Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der | 34 | Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der | ||
35 | privaten Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der | 35 | privaten Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der | ||
36 | Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt, die Qualität der | 36 | Pflegekassen bestellten Sachverständigen berechtigt, die Qualität der | ||
37 | Leistungen des Pflegedienstes mit Einwilligung der von dem Pflegedienst | 37 | Leistungen des Pflegedienstes mit Einwilligung der von dem Pflegedienst | ||
38 | versorgten Person auch in deren Wohnung zu überprüfen. Der Medizinische Dienst | 38 | versorgten Person auch in deren Wohnung zu überprüfen. Der Medizinische Dienst | ||
39 | der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 39 | der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
40 | Krankenversicherung e. V. sollen die nach heimrechtlichen Vorschriften | 40 | Krankenversicherung e. V. sollen die nach heimrechtlichen Vorschriften | ||
41 | zuständige Aufsichtsbehörde an Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die | 41 | zuständige Aufsichtsbehörde an Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die | ||
42 | Prüfung nicht verzögert wird. | 42 | Prüfung nicht verzögert wird. | ||
43 | (3) Die Prüfungen beinhalten auch Inaugenscheinnahmen des gesundheitlichen und | 43 | (3) Die Prüfungen beinhalten auch Inaugenscheinnahmen des gesundheitlichen und | ||
44 | pflegerischen Zustands von durch die Pflegeeinrichtung versorgten Personen. | 44 | pflegerischen Zustands von durch die Pflegeeinrichtung versorgten Personen. | ||
45 | Zum gesundheitlichen und pflegerischen Zustand der durch Inaugenscheinnahme in | 45 | Zum gesundheitlichen und pflegerischen Zustand der durch Inaugenscheinnahme in | ||
46 | die Prüfung einbezogenen Personen können sowohl diese Personen selbst als auch | 46 | die Prüfung einbezogenen Personen können sowohl diese Personen selbst als auch | ||
47 | Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen, Betreuer und Angehörige sowie Mitglieder | 47 | Beschäftigte der Pflegeeinrichtungen, Betreuer und Angehörige sowie Mitglieder | ||
48 | der heimrechtlichen Interessenvertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner | 48 | der heimrechtlichen Interessenvertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner | ||
49 | befragt werden. Bei der Beurteilung der Pflegequalität sind die | 49 | befragt werden. Bei der Beurteilung der Pflegequalität sind die | ||
50 | Pflegedokumentation, die Inaugenscheinnahme von Personen nach Satz 1 und | 50 | Pflegedokumentation, die Inaugenscheinnahme von Personen nach Satz 1 und | ||
51 | Befragungen der Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen sowie der durch | 51 | Befragungen der Beschäftigten der Pflegeeinrichtungen sowie der durch | ||
52 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen und | 52 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen und | ||
53 | der vertretungsberechtigten Personen angemessen zu berücksichtigen. Die | 53 | der vertretungsberechtigten Personen angemessen zu berücksichtigen. Die | ||
54 | Teilnahme an Inaugenscheinnahmen und Befragungen ist freiwillig. Durch die | 54 | Teilnahme an Inaugenscheinnahmen und Befragungen ist freiwillig. Durch die | ||
55 | Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Einsichtnahmen in | 55 | Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Einsichtnahmen in | ||
56 | Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen von Personen nach Satz 1 und | 56 | Pflegedokumentationen, Inaugenscheinnahmen von Personen nach Satz 1 und | ||
57 | Befragungen von Personen nach Satz 2 sowie die damit jeweils zusammenhängende | 57 | Befragungen von Personen nach Satz 2 sowie die damit jeweils zusammenhängende | ||
58 | Verarbeitung personenbezogener Daten von durch Inaugenscheinnahme in die | 58 | Verarbeitung personenbezogener Daten von durch Inaugenscheinnahme in die | ||
59 | Prüfung einbezogenen Personen zum Zwecke der Erstellung eines Prüfberichts | 59 | Prüfung einbezogenen Personen zum Zwecke der Erstellung eines Prüfberichts | ||
60 | bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. | 60 | bedürfen der Einwilligung der betroffenen Personen. | ||
61 | (3a) Die Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § | 61 | (3a) Die Pflegeeinrichtungen haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § | ||
62 | 114 Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen und Kontaktdaten der von ihnen | 62 | 114 Absatz 1 Satz 4 insbesondere die Namen und Kontaktdaten der von ihnen | ||
63 | versorgten Personen an die jeweiligen Prüfer weiterzuleiten. Die Prüfer sind | 63 | versorgten Personen an die jeweiligen Prüfer weiterzuleiten. Die Prüfer sind | ||
64 | jeweils verpflichtet, die durch Inaugenscheinnahme nach Absatz 3 Satz 1 in die | 64 | jeweils verpflichtet, die durch Inaugenscheinnahme nach Absatz 3 Satz 1 in die | ||
65 | Qualitätsprüfung einzubeziehenden Personen vor der Durchführung der | 65 | Qualitätsprüfung einzubeziehenden Personen vor der Durchführung der | ||
66 | Qualitätsprüfung in verständlicher Weise über die für die Einwilligung in die | 66 | Qualitätsprüfung in verständlicher Weise über die für die Einwilligung in die | ||
67 | Prüfhandlungen nach Absatz 3 Satz 6 wesentlichen Umstände aufzuklären. | 67 | Prüfhandlungen nach Absatz 3 Satz 6 wesentlichen Umstände aufzuklären. | ||
68 | Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die die durch | 68 | Ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die die durch | ||
69 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person in Textform erhält. | 69 | Inaugenscheinnahme in die Prüfung einzubeziehende Person in Textform erhält. | ||
70 | Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die durch Inaugenscheinnahme | 70 | Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die durch Inaugenscheinnahme | ||
71 | in die Prüfung einzubeziehende Person ihre Entscheidung über die Einwilligung | 71 | in die Prüfung einzubeziehende Person ihre Entscheidung über die Einwilligung | ||
72 | wohlüberlegt treffen kann. Die Einwilligung nach Absatz 2 oder Absatz 3 kann | 72 | wohlüberlegt treffen kann. Die Einwilligung nach Absatz 2 oder Absatz 3 kann | ||
73 | erst nach Bekanntgabe der Einbeziehung der in Augenschein zu nehmenden Person | 73 | erst nach Bekanntgabe der Einbeziehung der in Augenschein zu nehmenden Person | ||
74 | in die Qualitätsprüfung erklärt werden und muss in einer Urkunde oder auf | 74 | in die Qualitätsprüfung erklärt werden und muss in einer Urkunde oder auf | ||
75 | andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise gegenüber | 75 | andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise gegenüber | ||
76 | den Prüfern abgegeben werden, die Person des Erklärenden benennen und den | 76 | den Prüfern abgegeben werden, die Person des Erklärenden benennen und den | ||
77 | Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders | 77 | Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders | ||
78 | erkennbar machen (Textform). Ist die durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung | 78 | erkennbar machen (Textform). Ist die durch Inaugenscheinnahme in die Prüfung | ||
79 | einzubeziehende Person einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu | 79 | einzubeziehende Person einwilligungsunfähig, ist die Einwilligung eines hierzu | ||
80 | Berechtigten einzuholen, wobei dieser nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 | 80 | Berechtigten einzuholen, wobei dieser nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 | ||
81 | aufzuklären ist. Ist ein Berechtigter nicht am Ort einer unangemeldeten | 81 | aufzuklären ist. Ist ein Berechtigter nicht am Ort einer unangemeldeten | ||
82 | Prüfung anwesend und ist eine rechtzeitige Einholung der Einwilligung in | 82 | Prüfung anwesend und ist eine rechtzeitige Einholung der Einwilligung in | ||
83 | Textform nicht möglich, so genügt nach einer den Maßgaben der Sätze 2 bis 4 | 83 | Textform nicht möglich, so genügt nach einer den Maßgaben der Sätze 2 bis 4 | ||
84 | entsprechenden Aufklärung durch die Prüfer ausnahmsweise eine mündliche | 84 | entsprechenden Aufklärung durch die Prüfer ausnahmsweise eine mündliche | ||
85 | Einwilligung, wenn andernfalls die Durchführung der Prüfung erschwert würde. | 85 | Einwilligung, wenn andernfalls die Durchführung der Prüfung erschwert würde. | ||
86 | Die mündliche Einwilligung oder Nichteinwilligung des Berechtigten sowie die | 86 | Die mündliche Einwilligung oder Nichteinwilligung des Berechtigten sowie die | ||
87 | Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von der erforderlichen Textform sind | 87 | Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von der erforderlichen Textform sind | ||
88 | schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. | 88 | schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. | ||
89 | (4) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen Pflegekassen oder ihrer | 89 | (4) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen Pflegekassen oder ihrer | ||
90 | Verbände, des zuständigen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten | 90 | Verbände, des zuständigen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten | ||
91 | Krankenversicherung e. V. an den Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 zu | 91 | Krankenversicherung e. V. an den Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 zu | ||
92 | beteiligen. Der Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass eine | 92 | beteiligen. Der Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass eine | ||
93 | Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an der Prüfung nach | 93 | Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägervereinigung), an der Prüfung nach | ||
94 | den Absätzen 1 bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen ist eine Beteiligung nach | 94 | den Absätzen 1 bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen ist eine Beteiligung nach | ||
95 | Satz 1 oder nach Satz 2, soweit dadurch die Durchführung einer Prüfung | 95 | Satz 1 oder nach Satz 2, soweit dadurch die Durchführung einer Prüfung | ||
96 | voraussichtlich verzögert wird. Unabhängig von ihren eigenen | 96 | voraussichtlich verzögert wird. Unabhängig von ihren eigenen | ||
97 | Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Medizinische Dienst der | 97 | Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1 bis 3 sind der Medizinische Dienst der | ||
98 | Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 98 | Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
99 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | 99 | Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
100 | bestellten Sachverständigen jeweils befugt, sich an Überprüfungen von | 100 | bestellten Sachverständigen jeweils befugt, sich an Überprüfungen von | ||
101 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu beteiligen, soweit sie von der nach | 101 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu beteiligen, soweit sie von der nach | ||
102 | heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe | 102 | heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe | ||
103 | heimrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden. Sie haben in diesem Fall | 103 | heimrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden. Sie haben in diesem Fall | ||
104 | ihre Mitwirkung an der Überprüfung der Pflegeeinrichtung auf den Bereich der | 104 | ihre Mitwirkung an der Überprüfung der Pflegeeinrichtung auf den Bereich der | ||
105 | Qualitätssicherung nach diesem Buch zu beschränken. | 105 | Qualitätssicherung nach diesem Buch zu beschränken. | ||
106 | (5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes der privaten | 106 | (5) Unterschreitet der Prüfdienst des Verbandes der privaten | ||
107 | Krankenversicherung e. V. die in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das | 107 | Krankenversicherung e. V. die in § 114 Absatz 1 Satz 1 genannte, auf das | ||
108 | Bundesgebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die privaten | 108 | Bundesgebiet bezogene Prüfquote, beteiligen sich die privaten | ||
109 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | 109 | Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung | ||
110 | durchführen, anteilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den Kosten der | 110 | durchführen, anteilig bis zu einem Betrag von 10 Prozent an den Kosten der | ||
111 | Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das | 111 | Qualitätsprüfungen der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das | ||
n | 112 | Bundesversicherungsamt stellt jeweils am Ende eines Jahres die Einhaltung der | n | 112 | Bundesamt für Soziale Sicherung stellt jeweils am Ende eines Jahres die |
113 | Prüfquote oder die Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie die Höhe der | 113 | Einhaltung der Prüfquote oder die Höhe der Unter- oder Überschreitung sowie | ||
114 | durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer Schätzung nach Anhörung | 114 | die Höhe der durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im Wege einer Schätzung | ||
115 | des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und des Spitzenverbandes | 115 | nach Anhörung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und des | ||
116 | Bund der Pflegekassen fest und teilt diesen jährlich die Anzahl der | 116 | Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen fest und teilt diesen jährlich die | ||
117 | durchgeführten Prüfungen und bei Unterschreitung der Prüfquote den | 117 | Anzahl der durchgeführten Prüfungen und bei Unterschreitung der Prüfquote den | ||
118 | Finanzierungsanteil der privaten Versicherungsunternehmen mit; der | 118 | Finanzierungsanteil der privaten Versicherungsunternehmen mit; der | ||
119 | Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Durchschnittskosten | 119 | Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Durchschnittskosten | ||
120 | mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes der | 120 | mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Prüfdienst des Verbandes der | ||
121 | privaten Krankenversicherung e. V. durchgeführten Prüfungen und der in § 114 | 121 | privaten Krankenversicherung e. V. durchgeführten Prüfungen und der in § 114 | ||
122 | Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. Der Finanzierungsanteil, der auf die | 122 | Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfquote. Der Finanzierungsanteil, der auf die | ||
123 | privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist vom Verband der privaten | 123 | privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist vom Verband der privaten | ||
t | 124 | Krankenversicherung e. V. jährlich unmittelbar an das Bundesversicherungsamt | t | 124 | Krankenversicherung e. V. jährlich unmittelbar an das Bundesamt für Soziale |
125 | zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. Der | 125 | Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65) zu | ||
126 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V. muss der Zahlungsaufforderung | 126 | überweisen. Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. muss der | ||
127 | durch das Bundesversicherungsamt keine Folge leisten, wenn er innerhalb von | 127 | Zahlungsaufforderung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung keine Folge | ||
128 | vier Wochen nach der Zahlungsaufforderung nachweist, dass die Unterschreitung | 128 | leisten, wenn er innerhalb von vier Wochen nach der Zahlungsaufforderung | ||
129 | der Prüfquote nicht von ihm oder seinem Prüfdienst zu vertreten ist. | 129 | nachweist, dass die Unterschreitung der Prüfquote nicht von ihm oder seinem | ||
130 | Prüfdienst zu vertreten ist. | ||||
130 | (5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart bis zum 31. Oktober | 131 | (5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vereinbart bis zum 31. Oktober | ||
131 | 2011 mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. das Nähere über | 132 | 2011 mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. das Nähere über | ||
132 | die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den | 133 | die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den | ||
133 | Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., insbesondere | 134 | Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., insbesondere | ||
134 | über Maßgaben zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu prüfenden | 135 | über Maßgaben zur Prüfquote, Auswahlverfahren der zu prüfenden | ||
135 | Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung, sowie zur | 136 | Pflegeeinrichtungen und Maßnahmen der Qualitätssicherung, sowie zur | ||
136 | einheitlichen Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfungen durch | 137 | einheitlichen Veröffentlichung von Ergebnissen der Qualitätsprüfungen durch | ||
137 | den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | 138 | den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. | ||
138 | (6) Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und der Prüfdienst des | 139 | (6) Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und der Prüfdienst des | ||
139 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem Medizinischen | 140 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem Medizinischen | ||
140 | Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum 30. Juni 2011, danach | 141 | Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zum 30. Juni 2011, danach | ||
141 | in Abständen von drei Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der | 142 | in Abständen von drei Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung der | ||
142 | Beratungs- und Prüfvorschriften nach diesem Buch, über die Ergebnisse ihrer | 143 | Beratungs- und Prüfvorschriften nach diesem Buch, über die Ergebnisse ihrer | ||
143 | Qualitätsprüfungen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung | 144 | Qualitätsprüfungen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und zur Entwicklung | ||
144 | der Pflegequalität und der Qualitätssicherung. Sie stellen unter Beteiligung | 145 | der Pflegequalität und der Qualitätssicherung. Sie stellen unter Beteiligung | ||
145 | des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die | 146 | des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die | ||
146 | Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische Dienst des | 147 | Vergleichbarkeit der gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische Dienst des | ||
147 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen führt die Berichte der Medizinischen | 148 | Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen führt die Berichte der Medizinischen | ||
148 | Dienste der Krankenversicherung, des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | 149 | Dienste der Krankenversicherung, des Prüfdienstes des Verbandes der privaten | ||
149 | Krankenversicherung e. V. und seine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen zur | 150 | Krankenversicherung e. V. und seine eigenen Erkenntnisse und Erfahrungen zur | ||
150 | Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung zu einem Bericht | 151 | Entwicklung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung zu einem Bericht | ||
151 | zusammen und legt diesen innerhalb eines halben Jahres dem Spitzenverband Bund | 152 | zusammen und legt diesen innerhalb eines halben Jahres dem Spitzenverband Bund | ||
152 | der Pflegekassen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium | 153 | der Pflegekassen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium | ||
153 | für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium für | 154 | für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium für | ||
154 | Arbeit und Soziales und den zuständigen Länderministerien vor. | 155 | Arbeit und Soziales und den zuständigen Länderministerien vor. | ||
155 | (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung des | 156 | (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt unter Beteiligung des | ||
156 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des | 157 | Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des | ||
157 | Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur | 158 | Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. zur | ||
158 | verfahrensrechtlichen Konkretisierung Richtlinien über die Durchführung der | 159 | verfahrensrechtlichen Konkretisierung Richtlinien über die Durchführung der | ||
159 | Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität | 160 | Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität | ||
160 | nach § 114 sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich. In | 161 | nach § 114 sowohl für den ambulanten als auch für den stationären Bereich. In | ||
161 | den Richtlinien sind die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und | 162 | den Richtlinien sind die Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und | ||
162 | Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 zu berücksichtigen. Die | 163 | Weiterentwicklung der Pflegequalität nach § 113 zu berücksichtigen. Die | ||
163 | Richtlinien für den stationären Bereich sind bis zum 31. Oktober 2017, die | 164 | Richtlinien für den stationären Bereich sind bis zum 31. Oktober 2017, die | ||
164 | Richtlinien für den ambulanten Bereich bis zum 31. Oktober 2018 zu | 165 | Richtlinien für den ambulanten Bereich bis zum 31. Oktober 2018 zu | ||
165 | beschließen. Sie treten jeweils gleichzeitig mit der entsprechenden | 166 | beschließen. Sie treten jeweils gleichzeitig mit der entsprechenden | ||
166 | Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. Die | 167 | Qualitätsdarstellungsvereinbarung nach § 115 Absatz 1a in Kraft. Die | ||
167 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | 168 | maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der | ||
168 | Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe | 169 | Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe | ||
169 | von § 118 mit. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die Vereinigungen | 170 | von § 118 mit. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat die Vereinigungen | ||
170 | der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der | 171 | der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der | ||
171 | Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. | 172 | Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. | ||
172 | V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | 173 | V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der | ||
173 | Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. | 174 | Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene zu beteiligen. | ||
174 | Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen | 175 | Ihnen ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen | ||
175 | innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur | 176 | innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur | ||
176 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 177 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
177 | einzubeziehen. Die Richtlinien sind in regelmäßigen Abständen an den | 178 | einzubeziehen. Die Richtlinien sind in regelmäßigen Abständen an den | ||
178 | medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. Sie sind durch das | 179 | medizinisch-pflegefachlichen Fortschritt anzupassen. Sie sind durch das | ||
179 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | 180 | Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
180 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. Beanstandungen des | 181 | Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. Beanstandungen des | ||
181 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | 182 | Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist | ||
182 | zu beheben. Die Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung sind | 183 | zu beheben. Die Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfung sind | ||
183 | für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Prüfdienst des | 184 | für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und den Prüfdienst des | ||
184 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich. | 185 | Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.