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Sie können sich § 150c SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 monatliche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 zu zahlen. 2Sie haben die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes in der Einrichtung benannten Personen gegenüber den Pflegekassen zu melden.
(2) Anspruch auf eine Sonderleistung nach Absatz 1 haben die in den zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten Personen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung, die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes benannt und gegenüber den Pflegekassen gemeldet sind. Die Höhe der Sonderleistung beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat insgesamt
(3) Sofern mehrere Personen anspruchsberechtigt sind, ist die Sonderleistung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen.
(4) 1Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den Pflegekassen monatlich im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 an die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu zahlen; sie wird zum 15. eines jeden Monats und erstmalig am 15. November 2022 fällig. 2Die Auszahlung an die betreffende Einrichtung erfolgt einheitlich über eine Pflegekasse vor Ort. 3Die Meldung nach Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Oktober 2022 zu erfolgen. 4Sofern sie nicht rechtzeitig erfolgt, wird die Zahlung der Sonderleistung erst zum 15. des Folgemonats des Tages der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenommen. 5Die Pflegeeinrichtungen haben den Pflegekassen nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum 30. Juni 2023 die tatsächliche Auszahlungssumme der Sonderleistungen sowie die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger anzuzeigen. 6Die Landesverbände der Pflegekassen stellen insgesamt die sachgerechte Verfahrensbearbeitung einschließlich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rückforderung und Aufrechnung durch die Pflegekassen sicher.
(5) 1Die Auszahlung der Sonderleistung nach Absatz 1 erfolgt spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung. 2Die Sonderleistung ist den Beschäftigten in der ihnen nach Absatz 2 Satz 2 zustehenden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. 3Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung gegen den Beschäftigten ist ausgeschlossen. 4Die Sonderleistung ist unpfändbar.
(6) 1Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds wird im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von 250 Euro für jede zugelassene voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt, um die Umsetzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachgerecht zu unterstützen. 2Sofern die Pflegeeinrichtungen keine Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt haben, erhalten sie auch keine finanziellen Mittel nach diesem Absatz. 3Absatz 4 findet entsprechend Anwendung.
Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | ||||
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t | 1 | Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen | t | 1 | Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen |
2 | zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des | 2 | zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des | ||
3 | Infektionsschutzgesetzes | 3 | Infektionsschutzgesetzes |
Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | Sonderleistungen für zugelassene voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben nach § 35 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sind | f | 1 | (1) Die zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sind |
2 | verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 | 2 | verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 | ||
t | 3 | monatliche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 zu zahlen. Sie | t | 3 | monatliche Sonderleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu zahlen. Sie |
4 | haben die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes in der | 4 | haben die nach § 35 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes in der | ||
5 | Einrichtung benannten Personen gegenüber den Pflegekassen zu melden. | 5 | Einrichtung benannten Personen gegenüber den Pflegekassen zu melden. | ||
6 | (2) Anspruch auf eine Sonderleistung nach Absatz 1 haben die in den | 6 | (2) Anspruch auf eine Sonderleistung nach Absatz 1 haben die in den | ||
7 | zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten | 7 | zugelassenen voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen beschäftigten | ||
8 | Personen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung, die nach § 35 Absatz 1 Satz | 8 | Personen mit Ausnahme der Leitung der Einrichtung, die nach § 35 Absatz 1 Satz | ||
9 | 6 des Infektionsschutzgesetzes benannt und gegenüber den Pflegekassen gemeldet | 9 | 6 des Infektionsschutzgesetzes benannt und gegenüber den Pflegekassen gemeldet | ||
10 | sind. Die Höhe der Sonderleistung beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat | 10 | sind. Die Höhe der Sonderleistung beträgt je Pflegeeinrichtung und Monat | ||
11 | insgesamt | 11 | insgesamt | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro, | 13 | bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen 500 Euro, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro, | 15 | bei Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen 750 Euro, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1 000 Euro. | 17 | bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen 1 000 Euro. | ||
18 | (3) Sofern mehrere Personen anspruchsberechtigt sind, ist die Sonderleistung | 18 | (3) Sofern mehrere Personen anspruchsberechtigt sind, ist die Sonderleistung | ||
19 | von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen. | 19 | von der jeweiligen Pflegeeinrichtung entsprechend aufzuteilen. | ||
20 | (4) Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den Pflegekassen monatlich im | 20 | (4) Die Sonderleistung nach Absatz 1 ist von den Pflegekassen monatlich im | ||
21 | Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 an die zugelassenen voll- | 21 | Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 an die zugelassenen voll- | ||
22 | und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu zahlen; sie wird zum 15. eines | 22 | und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu zahlen; sie wird zum 15. eines | ||
23 | jeden Monats und erstmalig am 15. November 2022 fällig. Die Auszahlung an | 23 | jeden Monats und erstmalig am 15. November 2022 fällig. Die Auszahlung an | ||
24 | die betreffende Einrichtung erfolgt einheitlich über eine Pflegekasse vor Ort. | 24 | die betreffende Einrichtung erfolgt einheitlich über eine Pflegekasse vor Ort. | ||
25 | Die Meldung nach Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Oktober 2022 zu erfolgen. | 25 | Die Meldung nach Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Oktober 2022 zu erfolgen. | ||
26 | Sofern sie nicht rechtzeitig erfolgt, wird die Zahlung der Sonderleistung | 26 | Sofern sie nicht rechtzeitig erfolgt, wird die Zahlung der Sonderleistung | ||
27 | erst zum 15. des Folgemonats des Tages der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 | 27 | erst zum 15. des Folgemonats des Tages der Meldung nach Absatz 1 Satz 2 | ||
28 | rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenommen. Die Pflegeeinrichtungen haben | 28 | rückwirkend bis zu diesem Tag aufgenommen. Die Pflegeeinrichtungen haben | ||
29 | den Pflegekassen nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum 30. Juni 2023 die | 29 | den Pflegekassen nach dem 30. April 2023 bis spätestens zum 30. Juni 2023 die | ||
30 | tatsächliche Auszahlungssumme der Sonderleistungen sowie die Anzahl der | 30 | tatsächliche Auszahlungssumme der Sonderleistungen sowie die Anzahl der | ||
31 | Empfängerinnen und Empfänger anzuzeigen. Die Landesverbände der | 31 | Empfängerinnen und Empfänger anzuzeigen. Die Landesverbände der | ||
32 | Pflegekassen stellen insgesamt die sachgerechte Verfahrensbearbeitung | 32 | Pflegekassen stellen insgesamt die sachgerechte Verfahrensbearbeitung | ||
33 | einschließlich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rückforderung und | 33 | einschließlich angemessener Möglichkeiten zur Prüfung, Rückforderung und | ||
34 | Aufrechnung durch die Pflegekassen sicher. | 34 | Aufrechnung durch die Pflegekassen sicher. | ||
35 | (5) Die Auszahlung der Sonderleistung nach Absatz 1 erfolgt spätestens mit | 35 | (5) Die Auszahlung der Sonderleistung nach Absatz 1 erfolgt spätestens mit | ||
36 | der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung. Die Sonderleistung ist | 36 | der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung. Die Sonderleistung ist | ||
37 | den Beschäftigten in der ihnen nach Absatz 2 Satz 2 zustehenden Höhe in Geld | 37 | den Beschäftigten in der ihnen nach Absatz 2 Satz 2 zustehenden Höhe in Geld | ||
38 | über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. Eine | 38 | über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. Eine | ||
39 | Aufrechnung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung gegen den Beschäftigten ist | 39 | Aufrechnung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung gegen den Beschäftigten ist | ||
40 | ausgeschlossen. Die Sonderleistung ist unpfändbar. | 40 | ausgeschlossen. Die Sonderleistung ist unpfändbar. | ||
41 | (6) Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds wird im Zeitraum vom 1. | 41 | (6) Aus finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds wird im Zeitraum vom 1. | ||
42 | Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von | 42 | Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 ein monatlicher Förderbetrag in Höhe von | ||
43 | 250 Euro für jede zugelassene voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung | 43 | 250 Euro für jede zugelassene voll- oder teilstationäre Pflegeeinrichtung | ||
44 | bereitgestellt, um die Umsetzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz | 44 | bereitgestellt, um die Umsetzung der Aufgaben im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz | ||
45 | 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachgerecht zu unterstützen. Sofern | 45 | 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes sachgerecht zu unterstützen. Sofern | ||
46 | die Pflegeeinrichtungen keine Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt | 46 | die Pflegeeinrichtungen keine Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 durchgeführt | ||
47 | haben, erhalten sie auch keine finanziellen Mittel nach diesem Absatz. Absatz 4 | 47 | haben, erhalten sie auch keine finanziellen Mittel nach diesem Absatz. Absatz 4 | ||
48 | findet entsprechend Anwendung. | 48 | findet entsprechend Anwendung. |
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