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Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung | Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung | ||||
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t | 1 | Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung | t | 1 | Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung |
Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung | Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm gegen | f | 1 | (1) Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm gegen |
2 | Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten | 2 | Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten | ||
3 | nach Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neuabschlüssen von | 3 | nach Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neuabschlüssen von | ||
4 | Krankenversicherungsverträgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des | 4 | Krankenversicherungsverträgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des | ||
5 | Vertrages, keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, | 5 | Vertrages, keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, | ||
n | 6 | unverzüglich elektronisch dem Bundesversicherungsamt zu melden. Das | n | 6 | unverzüglich elektronisch dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu melden. Das |
7 | Versicherungsunternehmen hat auch Versicherungsnehmer zu melden, sobald diese | 7 | Versicherungsunternehmen hat auch Versicherungsnehmer zu melden, sobald diese | ||
8 | mit der Entrichtung von sechs insgesamt vollen Monatsprämien in Verzug geraten | 8 | mit der Entrichtung von sechs insgesamt vollen Monatsprämien in Verzug geraten | ||
n | 9 | sind. Das Bundesversicherungsamt und der Verband der privaten | n | 9 | sind. Das Bundesamt für Soziale Sicherung und der Verband der privaten |
10 | Krankenversicherung e. V. haben bis zum 31. Dezember 2017 Näheres über das | 10 | Krankenversicherung e. V. haben bis zum 31. Dezember 2017 Näheres über das | ||
11 | elektronische Meldeverfahren zu vereinbaren. | 11 | elektronische Meldeverfahren zu vereinbaren. | ||
12 | (2) Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die weder privat | 12 | (2) Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die weder privat | ||
13 | krankenversichert noch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, | 13 | krankenversichert noch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, | ||
n | 14 | eine Meldung an das Bundesversicherungsamt zu erstatten. Die | n | 14 | eine Meldung an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu erstatten. Die |
15 | Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten melden | 15 | Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten melden | ||
16 | die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen | 16 | die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen | ||
17 | versicherten Mitglieder und mitversicherten Familienangehörigen an das | 17 | versicherten Mitglieder und mitversicherten Familienangehörigen an das | ||
t | 18 | Bundesversicherungsamt. | t | 18 | Bundesamt für Soziale Sicherung. |
19 | (3) Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in denen eine bestehende | 19 | (3) Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in denen eine bestehende | ||
20 | private Pflegeversicherung gekündigt und der Abschluß eines neuen Vertrages | 20 | private Pflegeversicherung gekündigt und der Abschluß eines neuen Vertrages | ||
21 | bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nachgewiesen wird. | 21 | bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nachgewiesen wird. |
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