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Sie können sich § 74 SGB XI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt; dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen Wünschen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen. Vor Kündigung durch die Landesverbände der Pflegekassen ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen. Die Landesverbände der Pflegekassen können im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung der Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem Träger der Pflegeeinrichtung insbesondere vereinbaren, dass
(2) 1Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. 2Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. 3Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb des Heimes untersagt wird. 4Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Kündigung bedarf der Schriftform. 2Für Klagen gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend.
Kündigung von Versorgungsverträgen | Kündigung von Versorgungsverträgen | ||||
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t | 1 | Kündigung von Versorgungsverträgen | t | 1 | Kündigung von Versorgungsverträgen |
Kündigung von Versorgungsverträgen | Kündigung von Versorgungsverträgen | ||||
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f | 1 | (1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von | f | 1 | (1) Der Versorgungsvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von |
2 | einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der | 2 | einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der | ||
3 | Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur | 3 | Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur | ||
t | 4 | vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht | t | 4 | vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a |
5 | mehr erfüllt; dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Pflicht | 5 | oder Absatz 3b nicht oder nicht mehr erfüllt; dies gilt auch, wenn die | ||
6 | wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges | 6 | Pflegeeinrichtung ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt, Pflegebedürftigen | ||
7 | und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen darauf auszurichten, die | 7 | ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu bieten, die Hilfen | ||
8 | körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen | 8 | darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der | ||
9 | wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen Wünschen der | 9 | Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten und angemessenen Wünschen | ||
10 | Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen. Vor Kündigung durch | 10 | der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen. Vor Kündigung | ||
11 | die Landesverbände der Pflegekassen ist das Einvernehmen mit dem zuständigen | 11 | durch die Landesverbände der Pflegekassen ist das Einvernehmen mit dem | ||
12 | Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen. Die Landesverbände | 12 | zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Abs. 2 Satz 1) herzustellen. Die | ||
13 | der Pflegekassen können im Einvernehmen mit den zuständigen Trägern der | 13 | Landesverbände der Pflegekassen können im Einvernehmen mit den zuständigen | ||
14 | Sozialhilfe zur Vermeidung der Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem | 14 | Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung der Kündigung des Versorgungsvertrages | ||
15 | Träger der Pflegeeinrichtung insbesondere vereinbaren, dass | 15 | mit dem Träger der Pflegeeinrichtung insbesondere vereinbaren, dass | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | die verantwortliche Pflegefachkraft sowie weitere Leitungskräfte zeitnah | 17 | die verantwortliche Pflegefachkraft sowie weitere Leitungskräfte zeitnah | ||
18 | erfolgreich geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren, | 18 | erfolgreich geeignete Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | die Pflege, Versorgung und Betreuung weiterer Pflegebedürftiger bis zur | 20 | die Pflege, Versorgung und Betreuung weiterer Pflegebedürftiger bis zur | ||
21 | Beseitigung der Kündigungsgründe ganz oder teilweise vorläufig ausgeschlossen | 21 | Beseitigung der Kündigungsgründe ganz oder teilweise vorläufig ausgeschlossen | ||
22 | ist. | 22 | ist. | ||
23 | (2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen | 23 | (2) Der Versorgungsvertrag kann von den Landesverbänden der Pflegekassen | ||
24 | auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die | 24 | auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn die | ||
25 | Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den | 25 | Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den | ||
26 | Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein | 26 | Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern derart gröblich verletzt, daß ein | ||
27 | Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, | 27 | Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist. Das gilt insbesondere dann, | ||
28 | wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die | 28 | wenn Pflegebedürftige infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die | ||
29 | Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. | 29 | Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. | ||
30 | Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den | 30 | Das gleiche gilt, wenn dem Träger eines Pflegeheimes nach den | ||
31 | heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb | 31 | heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb | ||
32 | des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | 32 | des Heimes untersagt wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
33 | (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen gegen die | 33 | (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen gegen die | ||
34 | Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend. | 34 | Kündigung gilt § 73 Abs. 2 entsprechend. |
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