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(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
Pfändung | Pfändung | ||||
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f | 1 | (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. | f | 1 | (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. |
2 | (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit | 2 | (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit | ||
3 | nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und | 3 | nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und | ||
4 | Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden | 4 | Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden | ||
5 | Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die | 5 | Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die | ||
6 | Pfändung der Billigkeit entspricht. | 6 | Pfändung der Billigkeit entspricht. | ||
7 | (3) Unpfändbar sind Ansprüche auf | 7 | (3) Unpfändbar sind Ansprüche auf | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
t | 9 | Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des | t | 9 | Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und |
10 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem | 10 | Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld | ||
11 | Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, | 11 | vergleichbare Leistungen der Länder, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das | 13 | Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das | ||
14 | Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit | 14 | Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit | ||
15 | herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und | 15 | herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und | ||
16 | Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des | 16 | Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des | ||
17 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, | 17 | Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, | ||
18 | 2a. | 18 | 2a. | ||
19 | Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand | 19 | Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand | ||
20 | der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, | 20 | der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder | 22 | Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder | ||
23 | Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. | 23 | Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. | ||
24 | (4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie | 24 | (4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie | ||
25 | Arbeitseinkommen gepfändet werden. | 25 | Arbeitseinkommen gepfändet werden. | ||
26 | (5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 | 26 | (5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 | ||
27 | Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, | 27 | Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, | ||
28 | das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet | 28 | das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet | ||
29 | werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt: | 29 | werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt: | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem | 31 | Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem | ||
32 | Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem | 32 | Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem | ||
33 | Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes | 33 | Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes | ||
34 | dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines | 34 | dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines | ||
35 | weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder | 35 | weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder | ||
36 | dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt | 36 | dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt | ||
37 | der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes | 37 | der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes | ||
38 | nach Satz 1 außer Betracht. | 38 | nach Satz 1 außer Betracht. | ||
39 | 2. | 39 | 2. | ||
40 | Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der | 40 | Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der | ||
41 | Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu | 41 | Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu | ||
42 | dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die | 42 | dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die | ||
43 | bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten | 43 | bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten | ||
44 | berücksichtigt werden, ergibt. | 44 | berücksichtigt werden, ergibt. | ||
45 | (6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend. | 45 | (6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend. |
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