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Sie können sich § 24 SGB I auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in Anspruch genommen werden:
(2) 1Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. 2Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. 3Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. 4Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig.
Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden | Leistungen der Sozialen Entschädigung | ||||
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t | 1 | Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden | t | 1 | Leistungen der Sozialen Entschädigung |
Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden | Leistungen der Sozialen Entschädigung | ||||
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n | 1 | (1) Nach dem Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden können in | n | 1 | (1) Nach dem Recht der Sozialen Entschädigung können in Anspruch genommen |
2 | Anspruch genommen werden: | 2 | werden: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 4 | Heil- und Krankenbehandlung sowie andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung | n | 4 | Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz als |
5 | und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher | 5 | Schnelle Hilfen, | ||
6 | Hilfen, | ||||
7 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 8 | besondere Hilfen im Einzelfall einschließlich Leistungen zur Teilhabe am | n | 7 | Krankenbehandlung, |
9 | Arbeitsleben, | ||||
10 | 3. | 8 | 3. | ||
n | 11 | Renten wegen anerkannten Schädigungsfolgen, | n | 9 | Leistungen zur Teilhabe, |
12 | 4. | 10 | 4. | ||
n | 13 | Renten an Hinterbliebene, Bestattungsgeld und Sterbegeld, | n | 11 | Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, |
14 | 5. | 12 | 5. | ||
t | 15 | Kapitalabfindung, insbesondere zur Wohnraumbeschaffung. | t | 13 | Leistungen bei Blindheit, |
16 | (2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und | 14 | 6. | ||
17 | die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im | 15 | Entschädigungszahlungen, | ||
18 | Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die | 16 | 7. | ||
19 | Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und | 17 | Berufsschadensausgleich, | ||
18 | 8. | ||||
19 | Besondere Leistungen im Einzelfall, | ||||
20 | 9. | ||||
21 | Leistungen bei Überführung und Bestattung, | ||||
22 | 10. | ||||
23 | Ausgleich in Härtefällen, | ||||
24 | 11. | ||||
25 | Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie | ||||
26 | 12. | ||||
27 | Leistungen nach den Vorschriften zu Besitzständen. | ||||
28 | (2) Zuständig sind die nach Bundesrecht oder Landesrecht bestimmten Träger | ||||
29 | der Sozialen Entschädigung. Bei der Durchführung der Krankenbehandlung | ||||
20 | Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. | 30 | wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der | ||
31 | Durchführung der Hilfsmittelversorgung die Träger der gesetzlichen | ||||
21 | Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des | 32 | Unfallversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des | ||
22 | Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig. | 33 | Soldatenversorgungsgesetzes ist die Bundeswehrverwaltung zuständig. |
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