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Sie können sich § 17 SGB I auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
(2) 1Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. 3§ 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
(3) 1In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. 2Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. 3Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. 4Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
Ausführung der Sozialleistungen | Ausführung der Sozialleistungen | ||||
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t | 1 | Ausführung der Sozialleistungen | t | 1 | Ausführung der Sozialleistungen |
Ausführung der Sozialleistungen | Ausführung der Sozialleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß | f | 1 | (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, | 3 | jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, | ||
4 | umfassend und zügig erhält, | 4 | umfassend und zügig erhält, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und | 6 | die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und | ||
7 | Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, | 7 | Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, | 9 | der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, | ||
10 | insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und | 10 | insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und | 12 | ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und | ||
13 | Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und | 13 | Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und | ||
14 | Anlagen ausgeführt werden. | 14 | Anlagen ausgeführt werden. | ||
15 | (2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen | 15 | (2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen | ||
16 | haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch | 16 | haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch | ||
17 | bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, | 17 | bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, | ||
18 | mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete | 18 | mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete | ||
19 | Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung | 19 | Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung | ||
20 | zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der | 20 | zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der | ||
21 | Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der | 21 | Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der | ||
22 | Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt | 22 | Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt | ||
23 | entsprechend. | 23 | entsprechend. | ||
24 | (2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils | 24 | (2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils | ||
25 | geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend. | 25 | geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend. | ||
26 | (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und | 26 | (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und | ||
27 | Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit | 27 | Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit | ||
28 | und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der | 28 | und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der | ||
29 | Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit | 29 | Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit | ||
30 | in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung | 30 | in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung | ||
31 | zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel | 31 | zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel | ||
32 | bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den | 32 | bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den | ||
33 | besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des | 33 | besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des | ||
34 | Zehnten Buches findet keine Anwendung. | 34 | Zehnten Buches findet keine Anwendung. | ||
t | t | 35 | (4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der | ||
36 | Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur | ||||
37 | Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb | ||||
38 | abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer | ||||
39 | nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder | ||||
40 | bestellt werden könnte. |
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