Lade...
Lade...
Sie können sich § 60 SBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In anderen als den in § 4 Absatz 1 genannten Dienststellen und Einrichtungen wählen Soldatinnen und Soldaten Personalvertretungen. 2Hierzu zählen auch Kommandos oder Stäbe, die neben Führungsaufgaben auch Aufgaben der militärischen Grundorganisation wahrnehmen, und in der Regel Stäbe der Korps sowie entsprechende Dienststellen.
(2) 1In Dienststellen und Einrichtungen nach Absatz 1 wählen Beschäftigte im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und Soldatinnen und Soldaten abweichend von § 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Personalvertretung, sofern die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bei zusätzlicher Berücksichtigung der Soldatinnen und Soldaten erfüllt sind. 2Anderenfalls erfolgt eine Zuteilung zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. 3Eine Zuteilung erfolgt auch, wenn eine Dienststelle die Voraussetzungen für die Wahl einer eigenen Personalvertretung nach dieser Vorschrift erfüllt, eine Personalvertretung jedoch nicht gebildet wird. 4Eine bestehende Zuteilung behält in diesem Fall ihre Wirksamkeit. 5§ 17 Absatz 5 und § 19 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind bei der Wahl einer Personalvertretung nach dieser Vorschrift nicht anzuwenden.
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Soldatinnen und Soldaten bilden eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. 2Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen haben die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3§ 38 des Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwendung.
(4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei zusätzlicher Berücksichtigung der Soldatinnen und Soldaten, so ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten zulässig.
(5) Soldatinnen und Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen abweichend von § 4 Absatz 1 keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern
Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten | Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten | t | 1 | Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten |
Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten | Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) In anderen als den in § 4 Absatz 1 genannten Dienststellen und | f | 1 | (1) In anderen als den in § 4 Absatz 1 genannten Dienststellen und |
2 | Einrichtungen wählen Soldatinnen und Soldaten Personalvertretungen. Hierzu | 2 | Einrichtungen wählen Soldatinnen und Soldaten Personalvertretungen. Hierzu | ||
3 | zählen auch Kommandos oder Stäbe, die neben Führungsaufgaben auch Aufgaben der | 3 | zählen auch Kommandos oder Stäbe, die neben Führungsaufgaben auch Aufgaben der | ||
4 | militärischen Grundorganisation wahrnehmen, und in der Regel Stäbe der Korps | 4 | militärischen Grundorganisation wahrnehmen, und in der Regel Stäbe der Korps | ||
5 | sowie entsprechende Dienststellen. | 5 | sowie entsprechende Dienststellen. | ||
6 | (2) In Dienststellen und Einrichtungen nach Absatz 1 wählen Beschäftigte | 6 | (2) In Dienststellen und Einrichtungen nach Absatz 1 wählen Beschäftigte | ||
7 | im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und Soldatinnen und | 7 | im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und Soldatinnen und | ||
n | 8 | Soldaten abweichend von § 12 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes | n | 8 | Soldaten abweichend von § 13 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes |
9 | eine Personalvertretung, sofern die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 des | 9 | eine Personalvertretung, sofern die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 des | ||
10 | Bundespersonalvertretungsgesetzes bei zusätzlicher Berücksichtigung der | 10 | Bundespersonalvertretungsgesetzes bei zusätzlicher Berücksichtigung der | ||
11 | Soldatinnen und Soldaten erfüllt sind. Anderenfalls erfolgt eine Zuteilung | 11 | Soldatinnen und Soldaten erfüllt sind. Anderenfalls erfolgt eine Zuteilung | ||
n | 12 | zu einer benachbarten Dienststelle nach § 12 Absatz 2 des | n | 12 | zu einer benachbarten Dienststelle nach § 13 Absatz 2 des |
13 | Bundespersonalvertretungsgesetzes. Eine Zuteilung erfolgt auch, wenn eine | 13 | Bundespersonalvertretungsgesetzes. Eine Zuteilung erfolgt auch, wenn eine | ||
14 | Dienststelle die Voraussetzungen für die Wahl einer eigenen Personalvertretung | 14 | Dienststelle die Voraussetzungen für die Wahl einer eigenen Personalvertretung | ||
15 | nach dieser Vorschrift erfüllt, eine Personalvertretung jedoch nicht gebildet | 15 | nach dieser Vorschrift erfüllt, eine Personalvertretung jedoch nicht gebildet | ||
16 | wird. Eine bestehende Zuteilung behält in diesem Fall ihre Wirksamkeit. | 16 | wird. Eine bestehende Zuteilung behält in diesem Fall ihre Wirksamkeit. | ||
n | 17 | § 17 Absatz 5 und § 19 Absatz 4 Satz 2 und 3 des | n | 17 | § 17 Absatz 5 und § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 des |
18 | Bundespersonalvertretungsgesetzes sind bei der Wahl einer Personalvertretung | 18 | Bundespersonalvertretungsgesetzes sind bei der Wahl einer Personalvertretung | ||
19 | nach dieser Vorschrift nicht anzuwenden. | 19 | nach dieser Vorschrift nicht anzuwenden. | ||
20 | (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Soldatinnen und Soldaten bilden | 20 | (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Soldatinnen und Soldaten bilden | ||
21 | eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. | 21 | eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes. | ||
22 | Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen haben | 22 | Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen haben | ||
23 | die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreterinnen und Vertreter der | 23 | die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreterinnen und Vertreter der | ||
24 | Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern | 24 | Beschäftigten im Sinne des § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern | ||
t | 25 | dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 38 des | t | 25 | dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 40 des |
26 | Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegenheiten nach | 26 | Bundespersonalvertretungsgesetzes findet mit Ausnahme von Angelegenheiten nach | ||
27 | der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwendung. | 27 | der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung Anwendung. | ||
28 | (4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals | 28 | (4) Erfüllt eine Dienststelle während der Amtszeit des Personalrats erstmals | ||
29 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei zusätzlicher Berücksichtigung | 29 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei zusätzlicher Berücksichtigung | ||
30 | der Soldatinnen und Soldaten, so ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldatinnen | 30 | der Soldatinnen und Soldaten, so ist eine Nachwahl der Gruppe der Soldatinnen | ||
31 | und Soldaten zulässig. | 31 | und Soldaten zulässig. | ||
32 | (5) Soldatinnen und Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die | 32 | (5) Soldatinnen und Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die | ||
33 | Unterstützung eines Stabes ist, wählen abweichend von § 4 Absatz 1 keine | 33 | Unterstützung eines Stabes ist, wählen abweichend von § 4 Absatz 1 keine | ||
34 | Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern | 34 | Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern | ||
35 | 1. | 35 | 1. | ||
36 | dieser Stab eine Dienststelle nach Absatz 1 ist und | 36 | dieser Stab eine Dienststelle nach Absatz 1 ist und | ||
37 | 2. | 37 | 2. | ||
38 | die Soldatinnen oder Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind. | 38 | die Soldatinnen oder Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.