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Sie können sich § 23 SBG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2Diese ist mit ihr zu erörtern. 3Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. 4Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.
(2) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. 2Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. 4Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.
(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus
(4) 1Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. 2Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.
(5) 1Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. 2Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. 3Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. 4In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(6) 1Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. 2Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss | Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss | ||||
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t | 1 | Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss | t | 1 | Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss |
Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss | Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist | f | 1 | (1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist |
2 | sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für | 2 | sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für | ||
3 | die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur | 3 | die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur | ||
4 | Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson | 4 | Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson | ||
5 | kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der | 5 | kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der | ||
6 | Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt | 6 | Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt | ||
7 | an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme | 7 | an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme | ||
8 | zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin | 8 | zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin | ||
9 | oder des betroffenen Soldaten. | 9 | oder des betroffenen Soldaten. | ||
10 | (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und | 10 | (2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und | ||
11 | die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut | 11 | die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut | ||
12 | nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 | 12 | nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 | ||
13 | und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 | 13 | und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 | ||
14 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss | 14 | Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss | ||
15 | unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses | 15 | unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses | ||
16 | kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der | 16 | kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der | ||
17 | Vertrauensperson verlangt werden. | 17 | Vertrauensperson verlangt werden. | ||
18 | (3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem | 18 | (3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem | ||
19 | Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er | 19 | Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er | ||
20 | besteht aus | 20 | besteht aus | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen | 22 | der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen | ||
23 | Truppendienstgerichts, | 23 | Truppendienstgerichts, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | der oder dem Vorgesetzten, | 25 | der oder dem Vorgesetzten, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie | 27 | der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson. | 29 | der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson. | ||
30 | Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am | 30 | Sind die stellvertretenden Vertrauenspersonen an der Teilnahme am | ||
31 | Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine | 31 | Schlichtungsausschuss verhindert, so bestimmt die Vertrauensperson eine | ||
32 | weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des | 32 | weitere Vertrauensperson des Verbands zum Mitglied des | ||
33 | Schlichtungsausschusses. | 33 | Schlichtungsausschusses. | ||
34 | (4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen | 34 | (4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen | ||
35 | zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit | 35 | zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit | ||
36 | Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des | 36 | Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des | ||
37 | Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. | 37 | Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses. | ||
38 | (5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine | 38 | (5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine | ||
39 | Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. | 39 | Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. | ||
40 | Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, | 40 | Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, | ||
41 | hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem | 41 | hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem | ||
42 | zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung | 42 | zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung | ||
43 | vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; | 43 | vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; | ||
44 | in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. | 44 | in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. | ||
t | 45 | In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 104 Satz | t | 45 | In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz |
46 | 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. | 46 | 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. | ||
47 | (6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur | 47 | (6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur | ||
48 | der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung | 48 | der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung | ||
49 | vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die | 49 | vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die | ||
50 | vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das | 50 | vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das | ||
51 | Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten. | 51 | Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten. |
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