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(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) 1Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. 2Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Allgemeine Vorschriften | Allgemeine Vorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in | f | 1 | (1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in |
2 | der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt | 2 | der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt | ||
t | 3 | § 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. | t | 3 | § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. |
4 | (2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, | 4 | (2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, | ||
5 | haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen | 5 | haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen | ||
6 | Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. | 6 | Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. | ||
7 | Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die | 7 | Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die | ||
8 | offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | 8 | offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | ||
9 | (3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem | 9 | (3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem | ||
10 | Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes | 10 | Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes | ||
11 | oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes. | 11 | oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
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