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Sie können sich § 61 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. 2I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. 3Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. 4§ 60 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | ||||
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t | 1 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | t | 1 | Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes |
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im | f | 1 | (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im |
2 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten | 2 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten | ||
n | 3 | bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom | n | 3 | bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes |
4 | 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter | 4 | vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter | ||
5 | anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit | 5 | anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit | ||
6 | im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor | 6 | im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor | ||
7 | diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der | 7 | diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der | ||
8 | Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein | 8 | Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein | ||
9 | gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, | 9 | gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, | ||
10 | gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt | 10 | gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt | ||
t | 11 | eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Abs. 2 ist entsprechend | t | 11 | eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend |
12 | anzuwenden. | 12 | anzuwenden. | ||
13 | (2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes | 13 | (2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes | ||
14 | auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der | 14 | auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der | ||
15 | Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die | 15 | Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die | ||
16 | Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden | 16 | Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden | ||
17 | sind. | 17 | sind. |
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