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(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung | Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung | ||||
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t | 1 | Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung | t | 1 | Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung |
Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung | Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung | ||||
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f | 1 | (1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des | f | 1 | (1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des |
2 | Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer | 2 | Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer | ||
3 | einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert | 3 | einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der | 5 | nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der | ||
6 | Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser | 6 | Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser | ||
7 | einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig | 7 | einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig | ||
t | 8 | werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, | t | 8 | werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung |
9 | sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über | 9 | gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des | ||
10 | Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im | 10 | Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung | ||
11 | Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der | 11 | zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der | ||
12 | Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; | 12 | Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der | 14 | nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der | ||
15 | Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- | 15 | Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- | ||
16 | oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten | 16 | oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten | ||
17 | maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; | 17 | maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für | 19 | nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für | ||
20 | den Gläubiger hat, und | 20 | den Gläubiger hat, und | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der | 22 | in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der | ||
23 | Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften | 23 | Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften | ||
24 | Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach | 24 | Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach | ||
25 | dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel | 25 | dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel | ||
26 | noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro. | 26 | noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro. | ||
27 | (2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse | 27 | (2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse | ||
28 | des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. | 28 | des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. |
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