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Sie können sich § 1 RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. 2Dies gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung. 3Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). 2Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. 3§ 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Geltungsbereich | Geltungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der | f | 1 | (1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der |
2 | Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies | 2 | Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies | ||
3 | gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der | 3 | gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 der | ||
4 | Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, | 4 | Zivilprozessordnung. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, | ||
5 | Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem | 5 | Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem | ||
6 | Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich. | 6 | Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich. | ||
7 | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt | 7 | (2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt | ||
8 | (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für | 8 | (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für | ||
9 | eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, | 9 | eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, | ||
10 | Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, | 10 | Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, | ||
11 | Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, | 11 | Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, | ||
12 | Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, | 12 | Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, | ||
13 | Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche | 13 | Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche | ||
14 | Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. | 14 | Tätigkeit. § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt. | ||
15 | (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde | 15 | (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde | ||
16 | gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden | 16 | gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden | ||
17 | Verfahrensvorschriften vor. | 17 | Verfahrensvorschriften vor. | ||
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19 | 2Gemäß Artikel 22 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes | ||||
20 | vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August 2022 in § 1 Absatz 1 Satz | ||||
21 | 2 das Wort „Prozesspfleger“ durch die Wörter „besonderer Vertreter“ ersetzt | ||||
22 | und werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Wörter „nach | ||||
23 | § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung | ||||
24 | oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes“ eingefügt. | ||||
25 | 3Gemäß Artikel 15 Absatz 16 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes | ||||
26 | vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) werden am 1. Januar 2023 in § 1 Absatz 2 Satz | ||||
27 | 3 die Wörter „§ 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt“ durch die | ||||
28 | Wörter „§ 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des | ||||
29 | Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben“ ersetzt. |
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