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Sie können sich § 3a RVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) 1Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. 2Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. 3Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(3) 1Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. 2Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
(4) (weggefallen)
Vergütungsvereinbarung | Vergütungsvereinbarung | ||||
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f | 1 | (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss | f | 1 | (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss |
2 | als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von | 2 | als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von | ||
3 | anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt | 3 | anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt | ||
4 | sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis | 4 | sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis | ||
5 | darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter | 5 | darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter | ||
6 | oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als | 6 | oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als | ||
7 | die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht | 7 | die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht | ||
8 | für eine Gebührenvereinbarung nach § 34. | 8 | für eine Gebührenvereinbarung nach § 34. | ||
n | n | 9 | (2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer | ||
10 | überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist | ||||
11 | die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so | ||||
12 | gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. | ||||
9 | (2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3 Satz 1 von dem Vorstand der | 13 | (3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der | ||
10 | Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall | 14 | Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall | ||
11 | vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, | 15 | vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, | ||
12 | kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der | 16 | kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der | ||
13 | gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das | 17 | gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das | ||
14 | Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies | 18 | Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies | ||
n | 15 | gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4 | n | 19 | gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach |
16 | Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. | 20 | Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. | ||
17 | (3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe | 21 | (4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe | ||
18 | beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine | 22 | beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine | ||
19 | höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die | 23 | höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die | ||
20 | Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung | 24 | Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung | ||
21 | bleiben unberührt. | 25 | bleiben unberührt. | ||
t | 22 | (4) (weggefallen) | t |
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