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Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung | Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung | ||||
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t | 1 | Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung | t | 1 | Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung |
Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung | Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung | ||||
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f | 1 | (1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des | f | 1 | (1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des |
2 | Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer | 2 | Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer | ||
3 | einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert | 3 | einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der | 5 | nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der | ||
6 | Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser | 6 | Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser | ||
7 | einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig | 7 | einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig | ||
8 | werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, | 8 | werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, | ||
9 | sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über | 9 | sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über | ||
10 | Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im | 10 | Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im | ||
11 | Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der | 11 | Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der | ||
12 | Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; | 12 | Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend; | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der | 14 | nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der | ||
15 | Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- | 15 | Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- | ||
16 | oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten | 16 | oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten | ||
17 | maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; | 17 | maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist; | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für | 19 | nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für | ||
20 | den Gläubiger hat, und | 20 | den Gläubiger hat, und | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
t | 22 | in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c der | t | 22 | in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der |
23 | Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus | 23 | Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften | ||
24 | Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach | ||||
25 | dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel | ||||
24 | dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens | 26 | noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro. | ||
25 | 2 000 Euro. | ||||
26 | (2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse | 27 | (2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse | ||
27 | des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. | 28 | des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. |
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