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Sie können sich § 15 RDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). 2Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Satz 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat. 3Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
(2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland einer nach § 19 zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2 erstattet. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden Angaben enthalten:
(3) 1Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. 2Das Verfahren ist kostenfrei.
(4) 1Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. 2Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
(5) 1Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. 2Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen.
(6) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft
(7) 1Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). 2Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen | Vorübergehende Rechtsdienstleistungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Vorübergehende Rechtsdienstleistungen | t | 1 | Vorübergehende Rechtsdienstleistungen |
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen | Vorübergehende Rechtsdienstleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne | f | 1 | (1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne |
2 | Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | 2 | Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen | ||
3 | Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | 3 | Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen | ||
4 | Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 | 4 | Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 | ||
5 | Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig | 5 | Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig | ||
6 | niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit | 6 | niedergelassen sind, dürfen diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit | ||
7 | denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | 7 | denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 | ||
8 | oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben | 8 | oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben | ||
9 | (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Wenn weder der Beruf noch die | 9 | (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Wenn weder der Beruf noch die | ||
10 | Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt | 10 | Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt | ||
11 | dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Satz 1 | 11 | dies nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf in den in Satz 1 | ||
12 | genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr | 12 | genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr | ||
13 | ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich | 13 | ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen vorübergehend und gelegentlich | ||
14 | erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen | 14 | erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen | ||
15 | Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. | 15 | Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen. | ||
16 | (2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person | 16 | (2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person | ||
17 | oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland | 17 | oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland | ||
18 | einer nach § 19 zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt | 18 | einer nach § 19 zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt | ||
n | 19 | nach Satz 2 erstattet. Das Registrierungsverfahren kann auch über eine | n | 19 | nach Satz 3 erstattet. Das Meldeverfahren kann auch über eine einheitliche |
20 | einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes | 20 | Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt | ||
21 | abgewickelt werden. Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 | 21 | werden. Die Meldung muss neben den nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 | ||
22 | Nummer 1 Buchstabe a bis c im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich | 22 | Buchstabe a bis c im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich | ||
23 | bekanntzumachenden Angaben enthalten: | 23 | bekanntzumachenden Angaben enthalten: | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem | 25 | eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder Gesellschaft in einem | ||
26 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des | 26 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des | ||
27 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig | 27 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz rechtmäßig | ||
28 | zur Ausübung eines der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe | 28 | zur Ausübung eines der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe | ||
29 | oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung | 29 | oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung | ||
30 | dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht | 30 | dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht | ||
31 | vorübergehend, untersagt ist, | 31 | vorübergehend, untersagt ist, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | einen Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf in den | 33 | einen Nachweis darüber, dass die Person oder Gesellschaft den Beruf in den | ||
34 | in Nummer 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens | 34 | in Nummer 1 genannten Staaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens | ||
35 | ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist, | 35 | ein Jahr rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der Beruf dort nicht reglementiert ist, | ||
36 | 3. | 36 | 3. | ||
37 | sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt | 37 | sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt | ||
38 | wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach | 38 | wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach | ||
39 | Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht | 39 | Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht | ||
40 | möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf | 40 | möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf | ||
41 | ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird, | 41 | ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird, | ||
42 | 4. | 42 | 4. | ||
43 | die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu | 43 | die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu | ||
n | 44 | erbringen ist. | n | 44 | erbringen ist, und |
45 | 5. | ||||
46 | eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse | ||||
47 | im Rechtsdienstleistungsregister, falls eine solche erteilt werden soll. | ||||
45 | § 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, | 48 | § 13 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Meldung ist jährlich zu | ||
46 | wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut | 49 | wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut | ||
47 | vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall | 50 | vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall | ||
48 | ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen. | 51 | ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen. | ||
49 | (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt die | 52 | (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig vorliegt, nimmt die | ||
50 | zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um | 53 | zuständige Behörde eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um | ||
51 | ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im | 54 | ein Jahr vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im | ||
52 | Rechtsdienstleistungsregister. Das Verfahren ist kostenfrei. | 55 | Rechtsdienstleistungsregister. Das Verfahren ist kostenfrei. | ||
53 | (4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache | 56 | (4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind unter der in der Sprache | ||
54 | des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu | 57 | des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu | ||
55 | erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten | 58 | erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufgeführten | ||
56 | Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein. | 59 | Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein. | ||
57 | (5) Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren | 60 | (5) Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren | ||
58 | Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind | 61 | Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind | ||
59 | verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus | 62 | verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus | ||
60 | ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für | 63 | ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für | ||
61 | Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre | 64 | Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre | ||
62 | berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist der Person | 65 | berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist der Person | ||
63 | oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder | 66 | oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder | ||
64 | unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer | 67 | unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer | ||
65 | Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen. | 68 | Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen. | ||
66 | (6) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder | 69 | (6) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder | ||
67 | Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, | 70 | Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, | ||
68 | wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft | 71 | wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft | ||
69 | unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder | 72 | unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder | ||
70 | des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen | 73 | des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen | ||
71 | Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig | 74 | Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig | ||
72 | erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft | 75 | erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft | ||
73 | 1. | 76 | 1. | ||
74 | im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr | 77 | im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr | ||
75 | die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist, | 78 | die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist, | ||
76 | 2. | 79 | 2. | ||
77 | in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis | 80 | in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis | ||
78 | hinaus erbringt, | 81 | hinaus erbringt, | ||
79 | 3. | 82 | 3. | ||
t | 80 | beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a verstößt, | t | 83 | beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 13a verstößt, |
81 | 4. | 84 | 4. | ||
82 | nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen | 85 | nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen | ||
83 | deutschen Sprachkenntnisse verfügt, | 86 | deutschen Sprachkenntnisse verfügt, | ||
84 | 5. | 87 | 5. | ||
85 | beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder | 88 | beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder | ||
86 | 6. | 89 | 6. | ||
87 | beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5 über die | 90 | beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5 über die | ||
88 | Berufshaftpflichtversicherung verstößt. | 91 | Berufshaftpflichtversicherung verstößt. | ||
89 | (7) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne | 92 | (7) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne | ||
90 | Rechtspersönlichkeit, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur | 93 | Rechtspersönlichkeit, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur | ||
91 | Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 | 94 | Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 | ||
92 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese | 95 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese | ||
93 | Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben | 96 | Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben | ||
94 | Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person | 97 | Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person | ||
95 | vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende | 98 | vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende | ||
96 | Rechtsdienstleistungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 | 99 | Rechtsdienstleistungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 | ||
97 | gelten entsprechend. | 100 | gelten entsprechend. |
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