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Sie können sich § 13h RDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Aufsichtsmaßnahmen | |||||
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t | t | 1 | (1) Die zuständige Behörde übt die Aufsicht über die Einhaltung dieses | ||
2 | Gesetzes aus. Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung anderer Gesetze, | ||||
3 | soweit sich aus diesen Vorgaben für die berufliche Tätigkeit der registrierten | ||||
4 | Personen ergeben. | ||||
5 | (2) Die zuständige Behörde trifft gegenüber Personen, die | ||||
6 | Rechtsdienstleistungen erbringen, Maßnahmen, um die Einhaltung der in Absatz 1 | ||||
7 | genannten Gesetze sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, dass | ||||
8 | ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist. Eine solche Anordnung kommt | ||||
9 | insbesondere zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder | ||||
10 | bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Rechtsvorschriften in | ||||
11 | Betracht. | ||||
12 | (3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 | ||||
13 | Satz 2 vorrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug auf solche Vorgaben | ||||
14 | ein sonstiges Verfahren anhängig, so hat die nach diesem Gesetz zuständige | ||||
15 | Behörde in der Regel den Ausgang der Prüfung der anderen Behörde oder des | ||||
16 | sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob | ||||
17 | noch Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind. | ||||
18 | (4) Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen | ||||
19 | erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn | ||||
20 | begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | ||||
21 | 1. | ||||
22 | eine Voraussetzung für die Registrierung nach § 12 weggefallen ist oder | ||||
23 | 2. | ||||
24 | erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird. | ||||
25 | (5) Soweit es zur Erfüllung der der zuständigen Behörde als | ||||
26 | Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Person, die | ||||
27 | Rechtsdienstleistungen erbringt, der zuständigen Behörde und den in ihrem | ||||
28 | Auftrag handelnden Personen das Betreten der Geschäftsräume während der | ||||
29 | üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden | ||||
30 | Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen in | ||||
31 | geeigneter Weise zur Einsicht vorzulegen, auch soweit sie elektronisch geführt | ||||
32 | werden, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. | ||||
33 | Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft | ||||
34 | verweigern, wenn er sich damit selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer | ||||
35 | 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der | ||||
36 | Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über | ||||
37 | Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist auf dieses Recht hinzuweisen. | ||||
38 | (6) In Beschwerdeverfahren teilt die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer | ||||
39 | ihre Entscheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr abgeschlossen ist. In | ||||
40 | der Mitteilung sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung kurz | ||||
41 | darzustellen. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar. |
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