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(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit | Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit | ||||
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t | 1 | Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit | t | 1 | Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit |
Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit | Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen | f | 1 | (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen |
2 | Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. | 2 | Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. | ||
3 | Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und | 3 | Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und | ||
4 | sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der | 4 | sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der | ||
5 | Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. | 5 | Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. | ||
t | t | 6 | Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere | ||
7 | Rechtsdienstleistung sein. | ||||
6 | (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im | 8 | (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im | ||
7 | Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: | 9 | Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: | ||
8 | 1. | 10 | 1. | ||
9 | Testamentsvollstreckung, | 11 | Testamentsvollstreckung, | ||
10 | 2. | 12 | 2. | ||
11 | Haus- und Wohnungsverwaltung, | 13 | Haus- und Wohnungsverwaltung, | ||
12 | 3. | 14 | 3. | ||
13 | Fördermittelberatung. | 15 | Fördermittelberatung. |
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