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Sie können sich § 2 RDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) 1Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). 2Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
Begriff der Rechtsdienstleistung | Begriff der Rechtsdienstleistung | ||||
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t | 1 | Begriff der Rechtsdienstleistung | t | 1 | Begriff der Rechtsdienstleistung |
Begriff der Rechtsdienstleistung | Begriff der Rechtsdienstleistung | ||||
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f | 1 | (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden | f | 1 | (1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden |
2 | Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. | 2 | Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. | ||
3 | (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen | 3 | (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen | ||
4 | des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf | 4 | des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf | ||
5 | fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als | 5 | fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als | ||
t | 6 | eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene | t | 6 | eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung |
7 | bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene | ||||
7 | Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. | 8 | Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. | ||
8 | (3) Rechtsdienstleistung ist nicht: | 9 | (3) Rechtsdienstleistung ist nicht: | ||
9 | 1. | 10 | 1. | ||
10 | die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, | 11 | die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, | ||
11 | 2. | 12 | 2. | ||
12 | die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen | 13 | die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen | ||
13 | und Schiedsrichtern, | 14 | und Schiedsrichtern, | ||
14 | 3. | 15 | 3. | ||
15 | die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren | 16 | die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren | ||
16 | gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser | 17 | gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser | ||
17 | Vertretungen besteht, | 18 | Vertretungen besteht, | ||
18 | 4. | 19 | 4. | ||
19 | die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, | 20 | die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, | ||
20 | sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche | 21 | sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche | ||
21 | der Beteiligten eingreift, | 22 | der Beteiligten eingreift, | ||
22 | 5. | 23 | 5. | ||
23 | die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von | 24 | die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von | ||
24 | Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, | 25 | Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, | ||
25 | 6. | 26 | 6. | ||
26 | die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen | 27 | die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen | ||
27 | (§ 15 des Aktiengesetzes). | 28 | (§ 15 des Aktiengesetzes). |
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