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Sie können sich § 14a RDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis bestellen. 2Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte Person, deren Praxis abzuwickeln ist.
(2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat.
Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater | Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater | ||||
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t | 1 | Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater | t | 1 | Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater |
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f | 1 | (1) Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 | f | 1 | (1) Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 |
2 | Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder | 2 | Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder | ||
3 | widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen | 3 | widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen | ||
4 | Abwickler für ihre Praxis bestellen. Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein | 4 | Abwickler für ihre Praxis bestellen. Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein | ||
5 | oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte | 5 | oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte | ||
6 | Person, deren Praxis abzuwickeln ist. | 6 | Person, deren Praxis abzuwickeln ist. | ||
t | 7 | (2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 5 | t | 7 | (2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 4 |
8 | Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz | 8 | Satz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 Satz 1 bis 3 sowie § 55 | ||
9 | 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung | 9 | Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der | ||
10 | entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der | 10 | Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle | ||
11 | Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat. | 11 | des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler | ||
12 | bestellt hat. |
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