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Sie können sich § 16 RDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. 2Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.
(2) Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich bekanntgemacht:
(3) 1Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der Adresse www.rechtsdienstleistungsregister.de. 2Die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtigkeit. 3Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln.
Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters | Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters | t | 1 | Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung |
Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters | Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der | f | 1 | (1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der |
2 | Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des | 2 | Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des | ||
3 | Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das | 3 | Rechtsverkehrs und öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das | ||
4 | Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu. | 4 | Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu. | ||
5 | (2) Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 | 5 | (2) Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter Angabe der nach § 9 Absatz 1 | ||
6 | Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen | 6 | Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständigen | ||
7 | Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich | 7 | Behörde und des Datums der jeweiligen Registrierung nur öffentlich | ||
8 | bekanntgemacht: | 8 | bekanntgemacht: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder | 10 | die Registrierung von Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder | ||
11 | mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, | 11 | mehreren der in § 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche erlaubt sind, | ||
12 | unter Angabe | 12 | unter Angabe | ||
13 | a) | 13 | a) | ||
14 | ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma | 14 | ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma | ||
15 | einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der | 15 | einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der | ||
16 | Registernummer, unter der sie in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | 16 | Registernummer, unter der sie in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | ||
17 | oder Vereinsregister eingetragen sind, | 17 | oder Vereinsregister eingetragen sind, | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | ihres Gründungsjahres, | 19 | ihres Gründungsjahres, | ||
20 | c) | 20 | c) | ||
21 | ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, | 21 | ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen, | ||
22 | d) | 22 | d) | ||
23 | der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten Personen unter Angabe | 23 | der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizierten Personen unter Angabe | ||
24 | des Familiennamens und Vornamens, | 24 | des Familiennamens und Vornamens, | ||
25 | e) | 25 | e) | ||
26 | des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich | 26 | des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich | ||
27 | erteilter Auflagen, | 27 | erteilter Auflagen, | ||
28 | f) | 28 | f) | ||
29 | gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende | 29 | gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende | ||
30 | Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die | 30 | Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die | ||
31 | Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind, | 31 | Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind, | ||
32 | g) | 32 | g) | ||
33 | bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung, | 33 | bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung, | ||
34 | 2. | 34 | 2. | ||
35 | die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von | 35 | die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von | ||
36 | Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, | 36 | Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden ist, | ||
37 | unter Angabe | 37 | unter Angabe | ||
38 | a) | 38 | a) | ||
39 | ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma | 39 | ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Namens oder ihrer Firma | ||
40 | einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der | 40 | einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter sowie des Registergerichts und der | ||
41 | Registernummer, unter der sie in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | 41 | Registernummer, unter der sie in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- | ||
42 | oder Vereinsregister eingetragen sind, | 42 | oder Vereinsregister eingetragen sind, | ||
43 | b) | 43 | b) | ||
44 | ihres Gründungsjahres, | 44 | ihres Gründungsjahres, | ||
45 | c) | 45 | c) | ||
46 | ihrer Anschrift, | 46 | ihrer Anschrift, | ||
47 | d) | 47 | d) | ||
48 | der Dauer der Untersagung. | 48 | der Dauer der Untersagung. | ||
49 | Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 werden mit der | 49 | Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 Nummer 1 werden mit der | ||
50 | Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der | 50 | Geschäftsanschrift auch die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der | ||
51 | registrierten Person veröffentlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser | 51 | registrierten Person veröffentlicht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser | ||
52 | Daten in Textform eingewilligt hat. Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies | 52 | Daten in Textform eingewilligt hat. Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies | ||
53 | unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu | 53 | unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu | ||
54 | veröffentlichen. | 54 | veröffentlichen. | ||
55 | (3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und | 55 | (3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und | ||
56 | länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der Adresse | 56 | länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der Adresse | ||
57 | www.rechtsdienstleistungsregister.de. Die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 | 57 | www.rechtsdienstleistungsregister.de. Die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 | ||
58 | Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde trägt die | 58 | Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde trägt die | ||
59 | datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im | 59 | datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im | ||
60 | Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten, insbesondere für die | 60 | Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten, insbesondere für die | ||
61 | Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und | 61 | Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und | ||
t | 62 | ihre Richtigkeit. Das Bundesministerium der Justiz und für | t | 62 | ihre Richtigkeit. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch |
63 | Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 63 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der | ||
64 | Bundesrates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu | 64 | öffentlichen Bekanntmachung im Internet zu regeln. | ||
65 | regeln. |
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