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Sie können sich § 67 PStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach Absatz 3 zu ermöglichen.
(2) 1Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das zentrale Register übermitteln. 2Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. 3Das zentrale Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3.
(3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Register Registereinträge erheben, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann von allen an das zentrale Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden.
(4) (weggefallen)
Einrichtung zentraler Register | Zentrale Register | ||||
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t | 1 | Einrichtung zentraler Register | t | 1 | Zentrale Register |
Einrichtung zentraler Register | Zentrale Register | ||||
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f | 1 | (1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die | f | 1 | (1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu dem Zweck, die |
n | 2 | Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen und ihre | n | 2 | Registereinträge der angeschlossenen Standesämter zu erfassen, ihre Benutzung |
3 | Benutzung nach Absatz 3 zu ermöglichen. | 3 | nach Absatz 3 sowie ihre Fortführung nach Absatz 4 zu ermöglichen. | ||
4 | (2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das | 4 | (2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte Registereinträge an das | ||
n | 5 | zentrale Register übermitteln. Die Verantwortung für die Richtigkeit und | n | 5 | zentrale Register übermitteln. Die Länder können zulassen, dass die |
6 | elektronische Erfassung eines Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein | ||||
7 | angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den Haupteintrag nicht selbst | ||||
8 | errichtet hat. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit | ||||
6 | Vollständigkeit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale | 9 | der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zentrale Register darf die | ||
7 | Register darf die Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3. | 10 | Daten speichern zum Zweck der Übermittlung nach Absatz 3. | ||
8 | (3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Register Registereinträge | 11 | (3) Die Standesämter dürfen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben bei | ||
9 | erheben, wenn die Angaben benötigt werden zur Erteilung von | 12 | dem zentralen Register Registereinträge nutzen, wenn die Angaben benötigt | ||
13 | werden zur Erteilung von Personenstandsurkunden, elektronischen | ||||
10 | Personenstandsurkunden und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht in die | 14 | Personenstandsbescheinigungen und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht | ||
11 | Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, 61 bis | 15 | in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser Register nach den §§ 55, | ||
12 | 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann von allen an das zentrale | 16 | 61 bis 66; die Benutzung der Personenstandsregister kann allen an das zentrale | ||
13 | Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden. | 17 | Register angeschlossenen Standesämtern gewährt werden. | ||
t | 14 | (4) (weggefallen) | t | 18 | (4) Die Länder können zulassen, dass an das zentrale Register übermittelte |
19 | Registereinträge abweichend von § 5 Absatz 4 von jedem angeschlossenen | ||||
20 | Standesamt fortgeführt werden dürfen. |
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